Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ. von Keßler,  Axel
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ. von Keßler,  Axel
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ. von Keßler,  Axel
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Interne Untersuchungen

Interne Untersuchungen von Bührer,  Rainer, Burgard,  Jens, Gropp-Stadler,  Susanne, Hartwig,  Niels, Heckenberger,  Wolfgang, Keßler,  Axel, Köhler,  Achim, Majer,  Carolin, Moosmayer,  Klaus, Wauschkuhn,  Antonie, Wolfgramm,  Christina
Zum Werk Compliance beschreibt als Begriff die Einhaltung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung. Mit dem Praxisleitfaden widmet sich ein Autorenteam aus hochrangigen Unternehmensjuristen mit langjähriger Erfahrung im Compliance Bereich erstmals umfassend allen wichtigen rechtlichen, organisatorischen und technischen Aspekten, die bei der systematischen Durchführung interner Ermittlungen eine Rolle spielen. Checklisten und Fallbeispiele runden das Werk ab. Die Autoren gehen dabei auch auf für den Mittelstand relevante Fallkonstellationen ausdrücklich ein. Inhalt - Pflicht der Unternehmensleitung zur Durchführung interner Ermittlungen - Verhältnis zu Ermittlungen staatlicher Behörden - Aspekte des Kollektiv- und Individualarbeitsrechts; Amnestie und Sanktion - Datenschutzrechtliche Rahmenbedingungen - Schutz von Geschäftsgeheimnissen - Interne Ermittlungen im Konzern - Einrichtung einer internen Ermittlungsabteilung - Technische Aspekte der Ermittlungsarbeit - Stellung von Syndikusanwälten - Einschaltung externer Dienstleister bei Ermittlungen und forensischer - Datenauswertung - Der Compliance-Monitor als Folge interner Untersuchungen Vorteile auf einen Blick - erste umfassende Darstellung dieses aktuellen Themas - Darstellung spezifischer Lösungsvorschläge mit Checklisten - von erfahrenen Praktikern, die in einem börsennotierten internationalen Unternehmen tagtäglich mit allen Aspekten interner Untersuchungen befasst sind Zur Neuauflage Interne Untersuchungen sind wichtiger Bestandteil eines jeden Compliance Systems. Sie stellen den damit befassten Praktiker aber vor zahlreiche schwierige Fragen aus unterschiedlichen Rechtsgebieten, die - je nach Sachlage - auch ausländische Rechtsordnungen berühren können. In den letzten Jahren haben die Gerichte zum einen zwar eine Verpflichtung der Unternehmensleitung zur Durchführung interner Untersuchungen festgestellt, zum anderen aber zu wesentlichen Streitfragen unterschiedliche Auffassungen vertreten, etwa zur Reichweite des anwaltlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeprivilegs. Der nunmehr in der 2. Auflage vorgelegte Praxisleitfaden, dessen Autoren sämtlich über langjährige Erfahrung bei internen Untersuchungen verfügen, stellt sich dieser Herausforderung und behandelt alle wesentlichen Stadien einer internen Untersuchung bis hin zur arbeitsrechtlichen Ahndung unter Beachtung der aktuellen Rechtslage und gibt zahlreiche relevante Praxistipps. Zielgruppe Für Vorstände, Geschäftsführer, Syndikusanwälte und Rechtsanwälte, die sich mit Compliance befassen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ.

Die Vollstreckbarkeit und ihr Beweis gem. Art. 31 und 47 Nr. 1 EuGVÜ. von Keßler,  Axel
Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist. Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
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