Die große wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte als Sicherungsobjekte resultiert aus der Wertbeständigkeit der Immobilien, die einen hohen Sicherungsstandard gewährleisten. Mit Einführung der Insolvenzordnung wurden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden, um die Chancen einer Unternehmensreorganisation zu steigern. Der Insolvenzplan soll dabei die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten zusätzlich erhöhen.
Ingo Kindler beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob sich das deutsche Kreditsicherungswesen durch die Insolvenzordnung und den Insolvenzplan in einem grundlegenden Wandel befindet. Ausgangspunkt ist die Erörterung der Rechte der Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren. Im Wesentlichen werden ihre Verwertungsrechte und Erlöserwartungen in dreierlei Hinsicht eingeschränkt. Die zeit- und kostensparende Forderungspfändung wird zeitlich begrenzt bzw. kann nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam eingeleitet werden. Auch ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren kann gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Sicherung der Unternehmensfortführung einstweilig eingestellt werden. Darüber hinaus werden die Grundpfandgläubiger bei der Zwangsversteigerung an den Verfahrenskosten beteiligt. An die Erläuterung der zulässigen Umgestaltungen in Bezug auf die Grundpfandrechte schließt sich die Darstellung der Einflussmöglichkeiten dieser Gläubiger in den einzelnen Verfahrensabschnitten an. Als Modifikationen sind insbesondere Verzichte, Stundungen und Umwandlungen in andere Vorrechte oder in Eigenkapital denkbar. Bei der Betrachtung der Rechte der Absonderungsberechtigten steht deren Einteilung in die Gläubigergruppen und die damit verbundene Auswirkung auf die Abstimmungsmehrheit und die Teilhabe am Verteilungserlös im Vordergrund. Der Liquidationserlös ist den Grundpfandgläubigern dabei immer sicher. Ob sie auch den darüber hinausgehenden Fortführungsmehrwert erhalten, hängt von den Abstimmungsergebnissen ab.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die große wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte als Sicherungsobjekte resultiert aus der Wertbeständigkeit der Immobilien, die einen hohen Sicherungsstandard gewährleisten. Mit Einführung der Insolvenzordnung wurden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden, um die Chancen einer Unternehmensreorganisation zu steigern. Der Insolvenzplan soll dabei die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten zusätzlich erhöhen.
Ingo Kindler beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob sich das deutsche Kreditsicherungswesen durch die Insolvenzordnung und den Insolvenzplan in einem grundlegenden Wandel befindet. Ausgangspunkt ist die Erörterung der Rechte der Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren. Im Wesentlichen werden ihre Verwertungsrechte und Erlöserwartungen in dreierlei Hinsicht eingeschränkt. Die zeit- und kostensparende Forderungspfändung wird zeitlich begrenzt bzw. kann nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam eingeleitet werden. Auch ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren kann gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Sicherung der Unternehmensfortführung einstweilig eingestellt werden. Darüber hinaus werden die Grundpfandgläubiger bei der Zwangsversteigerung an den Verfahrenskosten beteiligt. An die Erläuterung der zulässigen Umgestaltungen in Bezug auf die Grundpfandrechte schließt sich die Darstellung der Einflussmöglichkeiten dieser Gläubiger in den einzelnen Verfahrensabschnitten an. Als Modifikationen sind insbesondere Verzichte, Stundungen und Umwandlungen in andere Vorrechte oder in Eigenkapital denkbar. Bei der Betrachtung der Rechte der Absonderungsberechtigten steht deren Einteilung in die Gläubigergruppen und die damit verbundene Auswirkung auf die Abstimmungsmehrheit und die Teilhabe am Verteilungserlös im Vordergrund. Der Liquidationserlös ist den Grundpfandgläubigern dabei immer sicher. Ob sie auch den darüber hinausgehenden Fortführungsmehrwert erhalten, hängt von den Abstimmungsergebnissen ab.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die große wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte als Sicherungsobjekte resultiert aus der Wertbeständigkeit der Immobilien, die einen hohen Sicherungsstandard gewährleisten. Mit Einführung der Insolvenzordnung wurden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden, um die Chancen einer Unternehmensreorganisation zu steigern. Der Insolvenzplan soll dabei die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten zusätzlich erhöhen.
Ingo Kindler beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob sich das deutsche Kreditsicherungswesen durch die Insolvenzordnung und den Insolvenzplan in einem grundlegenden Wandel befindet. Ausgangspunkt ist die Erörterung der Rechte der Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren. Im Wesentlichen werden ihre Verwertungsrechte und Erlöserwartungen in dreierlei Hinsicht eingeschränkt. Die zeit- und kostensparende Forderungspfändung wird zeitlich begrenzt bzw. kann nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam eingeleitet werden. Auch ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren kann gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Sicherung der Unternehmensfortführung einstweilig eingestellt werden. Darüber hinaus werden die Grundpfandgläubiger bei der Zwangsversteigerung an den Verfahrenskosten beteiligt. An die Erläuterung der zulässigen Umgestaltungen in Bezug auf die Grundpfandrechte schließt sich die Darstellung der Einflussmöglichkeiten dieser Gläubiger in den einzelnen Verfahrensabschnitten an. Als Modifikationen sind insbesondere Verzichte, Stundungen und Umwandlungen in andere Vorrechte oder in Eigenkapital denkbar. Bei der Betrachtung der Rechte der Absonderungsberechtigten steht deren Einteilung in die Gläubigergruppen und die damit verbundene Auswirkung auf die Abstimmungsmehrheit und die Teilhabe am Verteilungserlös im Vordergrund. Der Liquidationserlös ist den Grundpfandgläubigern dabei immer sicher. Ob sie auch den darüber hinausgehenden Fortführungsmehrwert erhalten, hängt von den Abstimmungsergebnissen ab.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zum Gesamtwerk
Der Großkommentar, angelegt auf vier Bände mit einem Gesamtumfang von rund 8.900 Seiten, erläutert die Strafprozessordnung wissenschaftlich fundiert und zugleich mit präzisem Blick auf die Bedürfnisse der Praxis. Band 4 wird darüber hinaus Kommentierungen weiterer strafverfahrensrechtlich relevanter Vorschriften enthalten, etwa des GVG, EGGVG, der EMRK und des Strafverfolgungs-Entschädigungsgesetzes.
Der einheitliche systematische Aufbau aller Einzelkommentierungen gewährleistet hervorragende Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Werkes. Die neueste Rechtsprechung und Literatur sind umfassend ausgewertet. Wo keine gesicherte Judikatur vorhanden ist, bietet das Werk praxisnahe eigene Lösungsvorschläge.
Vorteile auf einen Blickpraxisgerecht und zugleich wissenschaftlich vertieftübersichtlich und hervorragend lesbarmit praktikablen Lösungsvorschlägen auch bei noch nicht gefestigter Rechtsprechung
Zu Band 1
Band 1 umfasst die Kommentierung der §§ 1-150 StPO. Den Erläuterungen vorangestellt ist eine instruktive Einführung, die über Wesen und Ziel des Strafprozesses, die Verfahrensgrundsätze und Prozessvoraussetzungen, über Ablauf und Struktur des Strafverfahrens sowie über die internationalen Dimensionen der Materie informiert. Neben den umfangreichen Erläuterungen zum Zeugenbeweis (§§ 48-71 StPO) bildet einen weiteren Schwerpunkt die Kommentierung zu Beschlagnahme, Überwachung und Durchsuchung (§§ 94-111p StPO) mit umfassender Auswertung der aktuellen Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Telekommunikationsüberwachung. Entsprechend ihrer hohen praktischen Bedeutung wurde darüber hinaus auf eine detaillierte und vertiefte Darstellung des Themenbereichs Sachverständige und Augenschein (§§ 72-93 StPO) besonderer Wert gelegt.
Zielgruppe
Für alle Strafrechtlerinnen und Strafrechtler in Anwaltschaft, Justiz, Wirtschaft und Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Olaf Beller,
Folker Bittmann,
Klaus Michael Böhm,
Stefan Conen,
Klaus Ellbogen,
Sönke Florian Gerhold,
Wolfgang Gründler,
Jörn Hauschild,
Simone Kämpfer,
Ingo Kindler,
Helmut Kreicker,
Hans Kudlich,
Stefan Maier,
Johannes Rochner,
Christian Rückert,
Jan C. Schuhr,
Thomas Schuster,
Daniel Travers,
Thomas Trück,
Michael Tsambikakis,
Brian Valerius
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Die große wirtschaftliche Bedeutung der Grundpfandrechte als Sicherungsobjekte resultiert aus der Wertbeständigkeit der Immobilien, die einen hohen Sicherungsstandard gewährleisten. Mit Einführung der Insolvenzordnung wurden die gesicherten Gläubiger in das Insolvenzverfahren eingebunden, um die Chancen einer Unternehmensreorganisation zu steigern. Der Insolvenzplan soll dabei die Gestaltungsfreiheit der Beteiligten zusätzlich erhöhen.
Ingo Kindler beschäftigt sich im Kern mit der Frage, ob sich das deutsche Kreditsicherungswesen durch die Insolvenzordnung und den Insolvenzplan in einem grundlegenden Wandel befindet. Ausgangspunkt ist die Erörterung der Rechte der Grundpfandgläubiger im Insolvenzverfahren. Im Wesentlichen werden ihre Verwertungsrechte und Erlöserwartungen in dreierlei Hinsicht eingeschränkt. Die zeit- und kostensparende Forderungspfändung wird zeitlich begrenzt bzw. kann nach Insolvenzeröffnung nicht mehr wirksam eingeleitet werden. Auch ein laufendes Zwangsvollstreckungsverfahren kann gegen entsprechende Ausgleichszahlungen zur Sicherung der Unternehmensfortführung einstweilig eingestellt werden. Darüber hinaus werden die Grundpfandgläubiger bei der Zwangsversteigerung an den Verfahrenskosten beteiligt. An die Erläuterung der zulässigen Umgestaltungen in Bezug auf die Grundpfandrechte schließt sich die Darstellung der Einflussmöglichkeiten dieser Gläubiger in den einzelnen Verfahrensabschnitten an. Als Modifikationen sind insbesondere Verzichte, Stundungen und Umwandlungen in andere Vorrechte oder in Eigenkapital denkbar. Bei der Betrachtung der Rechte der Absonderungsberechtigten steht deren Einteilung in die Gläubigergruppen und die damit verbundene Auswirkung auf die Abstimmungsmehrheit und die Teilhabe am Verteilungserlös im Vordergrund. Der Liquidationserlös ist den Grundpfandgläubigern dabei immer sicher. Ob sie auch den darüber hinausgehenden Fortführungsmehrwert erhalten, hängt von den Abstimmungsergebnissen ab.
Aktualisiert: 2023-04-15
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