Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen.
Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht.
Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zum Werk
Der Kommentar knüpft an die Tradition des "Benkard" zum PatG an und erläutert und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und dessen Prüfungspraxis. Während sich das Parallelwerk zum PatG vornehmlich an der Rechtsprechung des X. Senats des BGH orientiert, legt der vorliegende Kommentar die Amtspraxis der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen dar und erklärt die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.
Vorteile auf einen BlickErläuterung durch erfahrene Praktikerinnen und Praktikergründliche Darstellung nach deutschem KommentarstandardMitbehandlung der relevanten Nebenvorschriften
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt neben einer Vielzahl aktueller Entscheidungen insbesondere die neuen Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt sowie Fragen zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG).
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Patentanwaltschaft und Patentanwaltskandidatinnen und Patentanwaltskanditen, patentamtliche Prüferinnen und Prüfer, Richterschaft, Erfinderinnen und Erfinder, Rechts- und Patentabteilungen von Wirtschaftsunternehmen.
Aktualisiert: 2023-05-26
Autor:
Thomas Adam,
Anna Bacchin,
Ingo Beckedorf,
Lars Birken,
Jochen Ehlers,
Rainer Fritsche,
Klaus Grabinski,
Volkmar Henke,
Tobias H. Irmscher,
Christof Keussen,
Britta Kley,
Matthias Koch,
Magdalena Kolasa,
Gert Kolle,
Christian Osterrieth,
Tilman Quarch,
Roberto Romandini,
Uwe Scharen,
Heiko Sendrowski,
Manuel Söldenwagner,
Doris Thums,
Jochen Unland
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Der Kommentar knüpft an die Tradition des "Benkard" zum PatG an und erläutert und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und dessen Prüfungspraxis. Während sich das Parallelwerk zum PatG vornehmlich an der Rechtsprechung des X. Senats des BGH orientiert, legt der vorliegende Kommentar die Amtspraxis der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen dar und erklärt die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.
Vorteile auf einen BlickErläuterung durch erfahrene Praktikerinnen und Praktikergründliche Darstellung nach deutschem KommentarstandardMitbehandlung der relevanten Nebenvorschriften
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Die Neuauflage berücksichtigt neben einer Vielzahl aktueller Entscheidungen insbesondere die neuen Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt sowie Fragen zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG).
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen.
Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht.
Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
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Der Kommentar knüpft an die Tradition des "Benkard" zum PatG an und erläutert und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und dessen Prüfungspraxis. Während sich das Parallelwerk zum PatG vornehmlich an der Rechtsprechung des X. Senats des BGH orientiert, legt der vorliegende Kommentar die Amtspraxis der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen dar und erklärt die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.
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Aktualisiert: 2023-05-19
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Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen.
Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht.
Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Kommentar knüpft an die Tradition des "Benkard" zum PatG an und erläutert und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und dessen Prüfungspraxis. Während sich das Parallelwerk zum PatG vornehmlich an der Rechtsprechung des X. Senats des BGH orientiert, legt der vorliegende Kommentar die Amtspraxis der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen dar und erklärt die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern.
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Aktualisiert: 2023-05-12
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Vorteile auf einen BlickErläuterung durch erfahrene Praktikerinnen und Praktikergründliche Darstellung nach deutschem KommentarstandardMitbehandlung der relevanten Nebenvorschriften
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt neben einer Vielzahl aktueller Entscheidungen insbesondere die neuen Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt sowie Fragen zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG).
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Vorteile auf einen BlickErläuterung durch erfahrene Praktikerinnen und Praktikergründliche Darstellung nach deutschem KommentarstandardMitbehandlung der relevanten Nebenvorschriften
Zur Neuauflage
Die Neuauflage berücksichtigt neben einer Vielzahl aktueller Entscheidungen insbesondere die neuen Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt sowie Fragen zum Europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung (EPeW) und dem Einheitlichen Patentgericht (EPG).
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Patentanwaltschaft und Patentanwaltskandidatinnen und Patentanwaltskanditen, patentamtliche Prüferinnen und Prüfer, Richterschaft, Erfinderinnen und Erfinder, Rechts- und Patentabteilungen von Wirtschaftsunternehmen.
Aktualisiert: 2023-04-17
Autor:
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Im Jahr 2016 wurden 95.940 europäische Patente erteilt. Das hierfür maßgebliche Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) gilt in 38 Staaten (Stand 1. Januar 2018) und seine Bedeutung wächst ständig.
Dieser große, moderne Kommentar knüpft an die Tradition des Parallelwerkes Benkard, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz an und erläutert und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA und dessen Prüfungspraxis. Während sich das Parallelwerk vornehmlich an der Rechtsprechung des X. Senats des BGH orientiert, erläutert der vorliegenden Kommentar die Amtspraxis der Prüfungs- und Einspruchsabteilungen und erklärt und vertieft die eigenständige Entwicklung der Rechtsprechung der derzeit 31 Beschwerdekammern.
Vorteile auf einen Blick
- Erläuterung durch erfahrene Praktiker
- gründliche Darstellung nach deutschem Kommentarstandard
- Mitbehandlung der Nebenvorschriften
Zur Neuauflage
In der 3. Auflage wurde die neue Rechtsprechung kommentiert und das Werk an die neuen Bestimmungen der Ausführungsordnung angepasst. Da auch Europäische Einheitspatente nur aufgrund der Bestimmungen des Europäischen Patentübereinkommens erteilt werden, erfährt der Kommentar jetzt eine besondere Aktualität. Hinzu kommt, dass das Einheitliche Patentgericht den Rechtsbestand des Einheitspatents anhand der Bestimmungen des EPÜ zu beurteilen haben wird und die bestehende Spruchpraxis der Beschwerdekammern das EPÜ zum Ausgangspunkt ihrer Rechtsprechung wählen muss. Soweit möglich, enthält der Kommentar in 3. Auflage auch alle Hinweise der Autoren zum Europäischen Einheitspatent.
Der Kommentar wurde von einem Team führender Fachleute verfasst, die alle mit der Anwendung und Auslegung derjenigen Vorschriften befasst sind, die sie hier prägnant und fundiert erläutern. Die für Anwendung und Verständnis unentbehrlichen Regeln der Ausführungsordnung zum EPÜ sind im jeweiligen Zusammenhang mitkommentiert. Das Verfahrensrecht der Beschwerdekammern des EPA sowie das Kosten- und Gebührenrecht sind eingehend mitbehandelt.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Patentanwälte und Patentanwaltskandidaten, patentamtliche Prüfer, Richter, Erfinder, Rechts- und Patentabteilungen von Wirtschaftsunternehmen.
Aktualisiert: 2022-09-08
Autor:
Thomas Adam,
Anna Bacchin,
Lars Birken,
Jochen Ehlers,
Rainer Fritsche,
Klaus Grabinski,
Volkmar Henke,
Tobias H. Irmscher,
Ulrich Joos,
Christof Keussen,
Ursula Kinkeldey,
Britta Kley,
Gert Kolle,
Klaus-Jürgen Melullis,
Christian Osterrieth,
Tilman Quarch,
Uwe Scharen,
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Die Schuldrechtsreformkommission schlug 1992 die Streichung der Unmöglichkeitstatbestände sowie die Einführung eines einheitlichen Haftungstatbestands der Pflichtverletzung vor. Anläßlich dieser Vorschläge wird die wahre Funktion der Unmöglichkeitstatbestände untersucht und die Reform an dieser Untersuchung gemessen.
Die dem BGB zugrundeliegende und schon im Gemeinen Recht verankerte allgemeine Culpa-Haftung kommt durch einen richtig verstandenen einheitlichen Haftungstatbestand der Pflichtverletzung zu neuer Geltung. Bedingt durch das Prinzip des Vorrangs des Primäranspruchs liegt die unverzichtbare Funktion der nachträglichen Unmöglichkeit darin, den äußersten Fall zu bezeichnen, bei dem das Schuldverhältnis von der Primär- auf die Sekundärebene umzuschalten ist. Die Fälle des Unvermögens erfaßt man dogmatisch korrekter als solche der Leistungserschwerungen; bei übermäßiger Belastung des Schuldners führen sie zu einer Befreiung von seiner Primärleistungspflicht.
Da sich die Haftung für anfängliche Leistungsstörungen nur auf die Grundsätze der culpa in contrahendo oder auf Garantieversprechen stützen läßt, kann sie nicht nach denselben Grundsätzen behandelt werden wie die für nachträgliche Leistungsstörungen und bedarf eigener Regelung.
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