Die Kreditfinanzierung von Staatsaufgaben führt wegen der Zins- und Tilgungsausgaben zur Verengung des Spielraumes künftiger Haushaltsgesetzgeber und zur Belastung folgender Generationen von Steuerzahlern. Diese spüren wohl die Lasten, nehmen jedoch wegen der seltenen Synchronisation von Nutzen einer Investition und Kosten des Kredits bzw. wegen der Drittnützigkeit von Transferleistungen die Vorteile kaum mehr wahr. Der Verfasser untersucht zunächst außer diesen haushaltswirtschaftlichen Nachteilen mögliche volkswirtschaftliche Nebenwirkungen der Staatsverschuldung und konstatiert eine weitgehende Zielverfehlung der auf Schulden gegründeten Fiskalpolitik sowie die Unzulänglichkeit der Defizitbegrenzungsnormen des Grundgesetzes. Der erste Teil endet mit der Aktivierung von Verfassungsprinzipien wie des Demokratieprinzips, das zwar hinter seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Konkretisierungen zurücksteht, aber gleichsam von der »Reservebank« aus eine ständige Aufforderung an den Verfassungsgesetzgeber darstellt, im Interesse der nachkommenden Generationen als des zukünftigen »Volkes« nach einer besseren Verschuldungsbegrenzung zu suchen. Der zweite Teil behandelt den Einsatz der Verfassungsökonomik als eines neuentdeckten Zweiges der Ökonomiewissenschaften bei der Abschätzung der Wirksamkeit verschiedener Formen eines Verschuldungsverbotes. Im dritten Teil schließlich testet der Verfasser bei der Interpretation der »teuren«, nämlich – einhellig oder partiell – als Leistungsgrundrechte verstandenen Artikel des Grundrechtskatalogs die Auswirkungen einer Budgetrestriktion. Als Vehikel dieser Tests bietet sich an der seit knapp dreißig Jahren benutzte, aber noch näher zu definierende »Vorbehalt des Möglichen« als Ausdruck der Finanzabhängigkeit allen Rechts.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Kreditfinanzierung von Staatsaufgaben führt wegen der Zins- und Tilgungsausgaben zur Verengung des Spielraumes künftiger Haushaltsgesetzgeber und zur Belastung folgender Generationen von Steuerzahlern. Diese spüren wohl die Lasten, nehmen jedoch wegen der seltenen Synchronisation von Nutzen einer Investition und Kosten des Kredits bzw. wegen der Drittnützigkeit von Transferleistungen die Vorteile kaum mehr wahr. Der Verfasser untersucht zunächst außer diesen haushaltswirtschaftlichen Nachteilen mögliche volkswirtschaftliche Nebenwirkungen der Staatsverschuldung und konstatiert eine weitgehende Zielverfehlung der auf Schulden gegründeten Fiskalpolitik sowie die Unzulänglichkeit der Defizitbegrenzungsnormen des Grundgesetzes. Der erste Teil endet mit der Aktivierung von Verfassungsprinzipien wie des Demokratieprinzips, das zwar hinter seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Konkretisierungen zurücksteht, aber gleichsam von der »Reservebank« aus eine ständige Aufforderung an den Verfassungsgesetzgeber darstellt, im Interesse der nachkommenden Generationen als des zukünftigen »Volkes« nach einer besseren Verschuldungsbegrenzung zu suchen. Der zweite Teil behandelt den Einsatz der Verfassungsökonomik als eines neuentdeckten Zweiges der Ökonomiewissenschaften bei der Abschätzung der Wirksamkeit verschiedener Formen eines Verschuldungsverbotes. Im dritten Teil schließlich testet der Verfasser bei der Interpretation der »teuren«, nämlich – einhellig oder partiell – als Leistungsgrundrechte verstandenen Artikel des Grundrechtskatalogs die Auswirkungen einer Budgetrestriktion. Als Vehikel dieser Tests bietet sich an der seit knapp dreißig Jahren benutzte, aber noch näher zu definierende »Vorbehalt des Möglichen« als Ausdruck der Finanzabhängigkeit allen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Kreditfinanzierung von Staatsaufgaben führt wegen der Zins- und Tilgungsausgaben zur Verengung des Spielraumes künftiger Haushaltsgesetzgeber und zur Belastung folgender Generationen von Steuerzahlern. Diese spüren wohl die Lasten, nehmen jedoch wegen der seltenen Synchronisation von Nutzen einer Investition und Kosten des Kredits bzw. wegen der Drittnützigkeit von Transferleistungen die Vorteile kaum mehr wahr. Der Verfasser untersucht zunächst außer diesen haushaltswirtschaftlichen Nachteilen mögliche volkswirtschaftliche Nebenwirkungen der Staatsverschuldung und konstatiert eine weitgehende Zielverfehlung der auf Schulden gegründeten Fiskalpolitik sowie die Unzulänglichkeit der Defizitbegrenzungsnormen des Grundgesetzes. Der erste Teil endet mit der Aktivierung von Verfassungsprinzipien wie des Demokratieprinzips, das zwar hinter seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Konkretisierungen zurücksteht, aber gleichsam von der »Reservebank« aus eine ständige Aufforderung an den Verfassungsgesetzgeber darstellt, im Interesse der nachkommenden Generationen als des zukünftigen »Volkes« nach einer besseren Verschuldungsbegrenzung zu suchen. Der zweite Teil behandelt den Einsatz der Verfassungsökonomik als eines neuentdeckten Zweiges der Ökonomiewissenschaften bei der Abschätzung der Wirksamkeit verschiedener Formen eines Verschuldungsverbotes. Im dritten Teil schließlich testet der Verfasser bei der Interpretation der »teuren«, nämlich – einhellig oder partiell – als Leistungsgrundrechte verstandenen Artikel des Grundrechtskatalogs die Auswirkungen einer Budgetrestriktion. Als Vehikel dieser Tests bietet sich an der seit knapp dreißig Jahren benutzte, aber noch näher zu definierende »Vorbehalt des Möglichen« als Ausdruck der Finanzabhängigkeit allen Rechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das "Geld" ist für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre kaum ein Gegenstand gemeinsamer Forschung. Den Juristen interessieren eher Beschreibungen wie Geldarten und Geldfunktionen; für den Ökonomen stellt das Geld sich als makroökonomische Größe und nur sehr begrenzt auch als maßgeblicher - sonst eher nachrangiger - mikroökonomischer Faktor in der Güterwirtschaft dar. Dabei sind es Schuldrecht und Verträge, aus denen idealtypisch Geldbedarf, Geldnachfrage und in der Konsequenz die Schöpfung von Zahlungsmitteln entstehen. Diese schmale Skizze will das "Geld" in Genese und Wirkung interdisziplinär begreifen. (2004)
Der Autor analysiert den nach der herrschenden Lehre hoheitlichen Charakter der Europäischen Zentralbank und kommt zu dem Schluss, dass der gegen die Geldpolitik der EZB erhobene Vorwurf eines "demokratischen Defizits" grundsätzlich nicht gerechtfertigt ist. Im Verbund mit den nationalen Zentralbanken übt die EZB bei der Geldversorgung der Wirtschaft überhaupt keine hoheitliche Gewalt aus. Bei der Rettung des Banken oder gar des ganzen Geldsystems überschreitet sie allerdings die Befugnisse von unabhängigen Zentralbanken. (Der Aufsatz ist in leicht gekürzter Fassung abgedruckt in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen 2013, 301)
Aktualisiert: 2019-07-18
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Die Kreditfinanzierung von Staatsaufgaben führt wegen der Zins- und Tilgungsausgaben zur Verengung des Spielraumes künftiger Haushaltsgesetzgeber und zur Belastung folgender Generationen von Steuerzahlern. Diese spüren wohl die Lasten, nehmen jedoch wegen der seltenen Synchronisation von Nutzen einer Investition und Kosten des Kredits bzw. wegen der Drittnützigkeit von Transferleistungen die Vorteile kaum mehr wahr. Der Verfasser untersucht zunächst außer diesen haushaltswirtschaftlichen Nachteilen mögliche volkswirtschaftliche Nebenwirkungen der Staatsverschuldung und konstatiert eine weitgehende Zielverfehlung der auf Schulden gegründeten Fiskalpolitik sowie die Unzulänglichkeit der Defizitbegrenzungsnormen des Grundgesetzes. Der erste Teil endet mit der Aktivierung von Verfassungsprinzipien wie des Demokratieprinzips, das zwar hinter seinen jeweiligen verfassungsrechtlichen Konkretisierungen zurücksteht, aber gleichsam von der »Reservebank« aus eine ständige Aufforderung an den Verfassungsgesetzgeber darstellt, im Interesse der nachkommenden Generationen als des zukünftigen »Volkes« nach einer besseren Verschuldungsbegrenzung zu suchen. Der zweite Teil behandelt den Einsatz der Verfassungsökonomik als eines neuentdeckten Zweiges der Ökonomiewissenschaften bei der Abschätzung der Wirksamkeit verschiedener Formen eines Verschuldungsverbotes. Im dritten Teil schließlich testet der Verfasser bei der Interpretation der »teuren«, nämlich – einhellig oder partiell – als Leistungsgrundrechte verstandenen Artikel des Grundrechtskatalogs die Auswirkungen einer Budgetrestriktion. Als Vehikel dieser Tests bietet sich an der seit knapp dreißig Jahren benutzte, aber noch näher zu definierende »Vorbehalt des Möglichen« als Ausdruck der Finanzabhängigkeit allen Rechts.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Nach der Beendigung des letzten großen Chattenkrieges wurde die Wetterau und das Gebiet südlich der Taunuskette in den römischen Machtbereich der neuen Provinz Germania Superior eingegliedert.
Der Statthalter und die Verwaltung der kaiserlichen Provinz stand vor der schwierigen Aufgabe, die Bevölkerung dieser neue hinzugewonnenen Gebiete der Ordnung des römischen Rechts zu unterwerfen und klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.
Dies konnte aber nur dann erfolgreich verwirklicht werden, wenn die vorhandenen restkeltischen und germanischen Stammesstrukturen belassen wurden. Man verzichtete bewusst darauf, die neuen eroberten Gebiete in ein einheitliches zentralistisches Verwaltungssystem zu zwingen. Die Fehler, die im Jahre 9 nach Chr. die Schlacht im Teutoburger Wald auslösten, wollte man nicht wiederholen.
Mit der Eingliederung der rechtsrheinischen Gebiete in das römische Imperium beginnt die Geschichte des römischen Hessens.
Aktualisiert: 2020-03-01
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Irland, das Land der Mythen und Legenden, das Land der Feen und der Zauberer. Hier hat sich die keltische Kultur mit ihren Traditionen am längsten gehalten.
In Gallien, Deutschland und Britannien hatten die Römer um Christi Geburt der keltischen Kultur ein abruptes Ende bereitet, nach Irland sind sie nie gekommen. In Irland verlief die keltische Geschichte anders als auf dem Kontinent. Deshalb blieb uns in Irland ein lebendes Modell der keltischen Welt bis in das 5.Jahrhundert nach Christi erhalten.
Die Kelten erlebten in Irland ein goldenes Zeitalter, welches erst mit den englischen Eroberungen endete.
Aktualisiert: 2020-02-05
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Manches juristische Verständnisproblem dürfte entfallen, wenn man den Begriff des Gesetzes aus seiner «Verdinglichung» durch Hereinnahme der Wirklichkeit und der Auslegung seitens der Rechtsanwender herauslöst und wieder reduziert auf das reine abstrakte Sollen, welches allerdings erst vor - und mit - dem Hintergrund der sich wandelnden Verhältnisse zum konkret beachtenswerten Muster der zukünftigen Rechtsordnung wird. Diese ursprünglich nur als Aufsatz geplante Schrift möchte hierzu mit einer Sicht beitragen, die erst aus den getrennt bestehenden, aber vereint zu sehenden Sollen und Sein die bindende Vorlage im Sinne des Art. 20 Abs. 3 GG macht, und damit überdies klarstellen, dass das Volk einerseits über die Wahl zum Parlament mittelbar Ursprung des Sollens ist, andererseits u.U. durch sein Wünschen, Meinen und Wollen als Faktor des Seins an der Gesetzgebung gewissermassen ein zweites Mal mitwirkt.
Aktualisiert: 2023-04-07
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Die Entsendung von Truppen aus der Landgrafschaft Hessen-Kassel in den Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg ist eines der umstrittensten Ereignisse der hessischen Geschichte.
Über das mit dem Begriff „Soldatenhandel oder Soldatenverkauf “ umschriebene Kapitel wird in der Geschichtsforschung sehr unterschiedlich geurteilt.
Hierbei sei angemerkt, dass die Landgrafschaft Hessen-Kassel an das Königreich Großbritannien keine Soldaten verkauft hatte. Vielmehr wurden Subsidien-Verträge abgeschlossen, mit denen komplette Truppenkontingente für vier Jahre vermietet wurden. Bei den ersten hessischen Divisionen die nach Nordamerika verschifft wurden handelte es sich überwiegend um Freiwillige, die für einen besseren Sold gegen die rebellierenden amerikanischen Kolonisten kämpfen wollten.
Hessen-Kassel verfügte damals neben Preußen über die schlagkräftigste Armee Europas. Die in Nordamerika kämpfenden Hessen wurden von hessischen Offizieren kommandiert und unterstanden der hessischen Gerichtsbarkeit.
Die Erfolge der hessischen Truppen in den Gefechten gegen die Kolonisten waren beachtenswert. Die später aus Amerika zurückgekehrten hessischen Soldaten waren bei der Bevölkerung hoch angesehen. Ein Großteil des Geldes, welches für die Vermietung der hessischen Regimenter bezahlt wurde, setzte der Landgraf sinnvoll für die Wirtschaftsentwicklung der Landgrafschaft ein.
Aktualisiert: 2020-02-05
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Laut biblischer Schöpfungsgeschichte war der Herr sehr angetan von seinem Werk und gönnte sich die Sonntagsruhe. Das erwies sich angesichts irdischen Murkses und Leides als ziemlich mutig, weshalb Wohlmeinende die Schaffung von Weltall, Erde und Mensch eher niederen Göttern (oder Demiurgen) zuordnen. Als Gottes Schöpfung bliebe dann die geistige Welt, die Er den Menschen in der jüdischen und christlichen Religion, der mit der griechischen Antike nachhaltig einsetzenden Kunst und den rechtlichen Disziplinen vermittelt, welche Macht und rohe Gewalt einhegen. Die Diskurse zwischen Transzendenz und Unterwelt sowie deren Gegenzüge könnten stark gerafft wie in den folgenden zwölf Akten angedeutet abgelaufen sein.
Aktualisiert: 2019-03-20
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Das “Geld“ ist für Rechtswissenschaft und Volkswirtschaftslehre kaum ein Gegenstand gemeinsamer Forschung. Den Juristen interessieren eher Beschreibungen wie Geldarten und Geldfunktionen; für den Ökonomen stellt das Geld sich als makroökonomische Größe und nur sehr begrenzt auch als maßgeblicher – sonst eher nachrangiger – mikroökonomischer Faktor in der Güterwirtschaft dar. Dabei sind es Schuldrecht und Verträge, aus denen idealtypisch Geldbedarf, Geldnachfrage und in der Konsequenz die Schöpfung von Zahlungsmitteln entstehen. Diese schmale Skizze will das “Geld“ in Genese und Wirkung interdisziplinär begreifen.
Aktualisiert: 2019-07-03
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In und nach der Zeit der Kreuzzüge prägten Jahrhunderte lang drei bedeutende Ritteror-den – die Tempelritter, die Johanniter-/Malteserritter und der Deutsche Ritterorden – die Geschichte des Mittelalters, dessen Hinterlassenschaften und Spuren bis in die Gegenwart führen.
Der Autor gibt den Leser in übersichtlicher und gut verständlicher Weise einen Überblick über die Geschichte dieser drei Orden und liefert Erklärungen für die Mythen und Legen-den, die sich um die Ordensritter ranken.
Aktualisiert: 2020-03-01
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Die Kelten waren das erste Kulturvolk Europas. In Hessen haben sie ihre Spuren auf dem Glauberg, dem Altkönig und im Heidetränk-Oppidum hinterlassen. In den letzten Jahrzehnten v. Chr. wurden die keltischen Stämme von den Römern und den Germanen nach und nach in Richtung Gallien abgedrängt. Die wenigen Kelten, die in ihrer Heimat blieben, wurden entweder romanisiert oder germanisiert.
In der Jahrtausendwende um Christi Geburt bildete sich in Nordhessen ein neuer germanischer Volksstamm: die Chatten, unsere hessischen Vorfahren. Roms Versuche, die Chatten zu besiegen, scheiterten immer wieder, denn die Chatten waren gefürchtete Guerillakrieger und stellten sich keiner Entscheidungsschlacht.
Der Autor gibt den Lesern in übersichtlicher und gut verständlicher Weise einen Überblick über die gesamte keltische und chattische Geschichte und liefert dabei Erklärungsversuche für die noch ungelösten Fragen.
Aktualisiert: 2019-03-15
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Der Aufruf durch Papst Urban II. im Jahre 1095, den Christen im Osten zu helfen, löste im Abendland eine Massenbewegung und den ersten Kreuzzug aus.
Ins Heilige Land zu ziehen, dort zu sterben oder auch unversehrt zurückzukehren, war aus spiritueller Sicht das Höchste, was ein Christ des Mittelalters anstreben konnte.
Mit der Eroberung Jerusalems und der Gründung der Kreuzfahrerstaaten glaubte die Christenheit den Willen Gottes umgesetzt zu haben. Sie glaubten, es sei Gottes Wille, dass das Heilige Land und vor allem Jerusalem bis in alle Ewigkeit christlich bleiben würde.
Es zeigte sich aber bald, dass auch die Herrschaft über das Heilige Land den Zwängen und Schwächen der Tagespolitik unterworfen war.
Um die Herrschaft der Christen zu sichern, wurden in der Folgezeit von den Päpsten zu weiteren Kreuzzügen aufgerufen, die zu einer jahrhundertlangen Konfrontation zwischen dem Christentum und dem Islam führten.
Erst der Fall von Akkon, der letzten Bastion der Christenheit, beendete im Jahre 1291 endgültig die Existenz der Kreuzfahrerstaaten.
Der Autor gibt dem Leser in gut verständlicher Weise einen Überblick über die Geschichte der Kreuzfahrerstaaten und liefert Erklärungsversuche mit historischen Hintergründen.
Aktualisiert: 2020-03-01
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Die hessische Geschichte beginnt im Chattengau, der Heimat unserer Vorfahren. Dort befindet sich die Mader Heide, auf der 1227 n. Chr. der junge Heinrich, den Enkel der Heiligen Elisabeth und Sohn der Herzogin Sophie von Brabant zum ersten Landgrafen von Hessen ausgerufen wurde. Mit der Unterstützung der hessischen Ritterschaft ließ Sophie ihr Söhnchen auf dem Marktplatz von Marburg als den neuen Herrn von Hessen huldigen.
Den späteren Landgrafen, die 1292 n. Chr. vom Kaiser in den Reichsfürstenstand erhoben wurden, gelang es nach und nach, sich in zähen kriegerischen Auseinandersetzungen gegen die Territorialforderungen der Mainzer Erzbischöfe durchzusetzen und das Gebiet der Landgrafschaft auszubauen.
Nach dem Tod von Philipp dem Großmütigen wurde die Landgrafschaft im Jahre 1567 n. Chr. testamentarisch unter seinen vier legitimen Söhnen aufgeteilt.
Aktualisiert: 2020-03-01
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Hessens Geschichte wäre bestimmt anders verlaufen, wenn das Territorium der Hessischen Landgrafschaft nicht durch das Testament Philipps des Großmütigen in vier einzelne Landgrafschaften aufgesplittet worden wäre.
Über das Erbe der ausgestorbenen Linie Hessen-Rheinfels konnten sich die restlichen drei Landgrafen gerade noch einigen. Doch als auch die Erblinie Hessen-Marburg erlosch, entbrannte zwischen Hessen-Kassel und Hessen-Darmstadt ein heftiger Erbfolgekrieg, der erst im Westfälischen Frieden beigelegt werden konnte. Während des Dreißigjährigen und des Siebenjährigen Krieges kämpften Hessen gegen Hessen. In der napoleonischen Zeit entstanden auf hessischem Gebiet das Königreich Westphalen und das Großherzogtum Frankfurt. Nach dem Wiener Kongress stand Kurhessen (ehemals Hessen-Kassel) auf der falschen militärischen Seite. Es wurde deshalb von Preußen besetzt und zu einer preußischen Provinz degradiert.
Nur das Großherzogtum Hessen und bei Rhein (ehemals Hessen-Darmstadt) überstand die politischen Wirren bis 1918.
Aktualisiert: 2020-03-01
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