„Allmacht“ im Staatsrecht.

„Allmacht“ im Staatsrecht. von Leisner,  Walter
»Allmacht« ist ein Wort des Allgemeinen Sprachgebrauchs. Es steht für Mächtigkeit, für Staatlichkeit als System(bildung) der Macht, nicht als außerrechtlicher Begriff, wohl aber rechtsübergreifend, als Staatsrecht gerade der Demokratie. Als ihren Träger kennt das Recht ein »Wesen in Persönlichkeit« (Gott, Monarch), Staat als Inhaber, Volk als Träger, Menschen als Grundlagen und Grenzen. Allmacht ist in Gleichheit möglich wie auch Allmacht in Freiheit. »Allmacht in Freiheit« bedeutet letzte Festigkeit in »(steter) Bewegung«. Allmacht ist ein faktisches Rechtsphänomen, zugleich aber eine normative Ordnung, in einem Staatsrecht von Rechtsnormen: Das Volk als Souverän, demokratische Staatsorgane in Verfassungsformen, Grundrechte als Verfassungsbestimmungen. Als Verrechtlichung(en) der Demokratie begegnen einzelne solchen Machtformen auf ihrem juristischen Weg einer Parlamentarisierung zu Verfassungsorganen und grundrechtlichen Bindungen. Dieser ihr Staat erschließt sich darin aber auch der Feinheit machtsensibler Formenrelationen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Staat.

Staat. von Isensee,  Josef, Leisner,  Walter
Der 65. Geburtstag Walter Leisners gibt Anlaß, eine Sammlung seiner Schriften aus vier Jahrzehnten vorzulegen. Die Abhandlungen, die der vorliegende Band umschließt, bieten nur eine schmale Auswahl aus dem Gesamtwerk Walter Leisners und vermitteln nur ein unvollständiges Bild seines stupenden literarischen Schaffens. Gleichwohl tritt in jedem einzelnen der hier erneut veröffentlichten Texte der Autor ganz und unverwechselbar in Erscheinung. Der Fachkenner wird auf Vertrautes und auf Unbekanntes stoßen. Nicht wenige Texte waren bislang nur schwer zugänglich, publiziert an entlegener Stelle. Andere Schriften gehören längst zum Kanon deutscher Staatsrechtslehre. Sie haben Entwicklungen erspürt und Entwicklungen angestoßen, Probleme entdeckt und erstmals auf den Begriff gebracht: Gesetzmäßigkeit der Verfassung, Gewaltenteilung innerhalb der Gewalten, Regierung als Macht kombinierten Ermessens, Gesetzesvertrauen des Bürgers, Pressegleichheit, Schwächung der Landesparlamente durch grundgesetzlichen Föderalismus, Gebühr als Verwaltungspreis, nicht Verwaltungssteuer. Kategorien sind Gemeingut geworden. Stellungnahmen haben wissenschaftliche Diskussionen ausgelöst und Kontroversen entzündet. Sie bleiben fortdauernd wirksam in dem Zuspruch wie in dem Widerspruch, den sie finden. Das geistige Band, das die hier vereinten Abhandlungen von innen zusammenhält, ist der allen gemeinsame Bezug zum Staat. "Staat" aber erscheint nicht lediglich in dem heute geläufigen, engen Verhältnis als Herrschafts- und Leistungsorganisation, sondern auch und vornehmlich in dem der frühen Tradition Europas gemäßen, umfassenden Sinne als res publica, welche Bürgerschaft und Staatsorganisation, Freiheit und Gesetz, Einung und Freiheit umschließt. Aus dem Vorwort des Herausgebers
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Unendliche im Staatsrecht.

Das Unendliche im Staatsrecht. von Leisner,  Walter
»Recht« ist eine Disziplin des Bestimmens, in Begriffen, Normen, Systemen. Doch »das Unendliche« ragt hinein, vor allem in das Staatsrecht (»Offene Verfassung«, »Staatsallmacht«) – dies ist hier (ein bisher verdrängtes) Thema. Unendliches wird »gesetzt« (Unabänderlichkeit), aus anderen Disziplinen als Regelungsgegenstand übernommen (Gesetzgebung), aus grenzenloser Faktizität heraus geordnet. Kontinuität(sstreben) wie Dynamik sind gerade in der Demokratie grenzenlos, wirken auf ihre Politik, ihre Menschen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Prognose im Staatsrecht.

Die Prognose im Staatsrecht. von Leisner,  Walter
Recht will, in Norm-Setzung wie -Anwendung, in eine Zukunft hinein wirken. In dieser »Geltung« sucht vor allem das Verfassungsrecht Kontinuität zu sichern, so eine Zukunft zu erfassen. Rechtliche wie faktische Feststellungen können, sollen, soweit möglich, in Vorhersehbarkeit Wege weisen. Gezeigt wird hier aber, dass dies nur vom Standort der jeweiligen Gegenwart aus möglich ist, in der rechtlich geordnet wird, also in einer Vergegenwärtigung der Zukunft, nicht in deren rechtlicher Regelung als einer solchen. Untersucht werden Ansätze in diesem Sinne im Grundgesetz, in dessen Grundentscheidungen, etwa der Rechtsstaatlichkeit, sodann vor allem in den Grundrecht, aber auch im Staatsorganisationsrecht (Finanzverfassungsrecht).
Aktualisiert: 2023-06-15
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Platons Idealstaat und das Staatsrecht der Gegenwart.

Platons Idealstaat und das Staatsrecht der Gegenwart. von Leisner,  Walter
Anregungen und Mahnungen aus den »Gesetzen«, dieser Idealstaatlichkeit für das geltende Staatsrecht, verlangen zunächst eine Darstellung von Platons antiker Lebenswelt und seinen philosophischen Grundanliegen, in Nähen und Fernen zur Gegenwart. Sodann wird das Werk als »Staatsrecht« gewürdigt, in systematischer Gesamt- wie in Einzelbetrachtung seiner Themen. Hier ergeben sich erstaunliche Parallelen zu heutigen Problemen und Gesetzeslagen, ja geradezu Vorschläge für Rechtsgestaltungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts.

„Privatisierung“ des Öffentlichen Rechts. von Leisner,  Walter
Die Unterscheidung von Privatem und Öffentlichem Recht bringt eine Grundeinteilung der gesamten Rechtsordnung von großer praktischer Bedeutung. Ein klares Kriterium hat sich für sie jedoch nie finden lassen. Die "Abgrenzungstheorien" nach Rechtsträgern und Interessen überzeugen nicht. Selbst die in der Praxis meist zugrunde gelegte Definition des Öffentlichen Rechts aus dem Einsatz "hoheitlicher Gewalt" scheitert schon an der Rechts-Realität des Verwaltungsprivatrechts; sie ist nur eine Begleiterscheinung der Entwicklung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit. Öffentliches Recht als Ausdruck der Hoheitsgewalt ist eine historische Parenthese in einer Rechtsentwicklung, in deren Mittelpunkt stets das Privatrecht stand. Auch in der Gegenwart ist nicht Publifizierung des Privaten, sondern Privatisierung des Öffentlichen Rechts angesagt. Privatrechtliche Strukturen zeigt ein Verfassungsrecht, das die Freiheit gleichgeordneter Bürger gewährleistet. Gesetzgebung wie Gerichtsbarkeit können privatrechtlich erfasst werden, Verwaltung erfolgt bereits weithin in Formen des Privatrechts, welche öffentliche Träger frei wählen können. Von der Daseinsvorsorge kann dies bis in Sozialversicherung und Besteuerung ausgedehnt werden. Auch staatliche Kontrollen sollten sich immer mehr den Rechtsformen privaten Wirtschaftens annähern. Aus dem herkömmlichen Bereich des hoheitlichen Öffentlichen Rechts öffnen sich zunehmend Wege zum Privatrecht, auf denen öffentliche Interessen verfolgt werden wie private Belange, zusammen mit diesen: Die große Welle der Privatisierungen kommt aus der Überzeugung von der höheren Effizienz privater Gestaltungen. Eine weitestgehende Privatisierung des Öffentlichen Rechts, welche dieses allenfalls auf letzte Rechtsdurchsetzung beschränkt, hebt die - notwendige - Staatlichkeit nicht auf; es erscheint aber die Vision eines "privaten Staates", der Freiheit in Gleichordnung sichert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Zweifel im Staatsrecht.

Der Zweifel im Staatsrecht. von Leisner,  Walter
»Das Staatsrecht« ist eine Materie der Rechtswissenschaft, nicht eine (andere) umfassende Bezeichnung für diese. Verstanden wird darunter die Regelung staatlicher Ordnung(en) in normativer Form. Dies bedeutet aber nicht den Ausschluss jeder Art von Zweifel an deren Geltung. Dabei geht es um den »Zweifel im Staatsrecht«, darum, was ein Zweifeln an Wirkung(en) entfaltet in dieser Materie, was ein »Staatsrecht im Zweifel« bedeuten kann. Es gibt ein »Staatsrecht im Zweifel«. Dieses kann Regelungen beinhalten, nach welchen offen bleibt, ob sich aus ihnen Rechtsfolgen (Rechtswirkungen) ableiten lassen. Ein solches »Staatsrecht im Zweifel« kann seine eigene normative Geltung ausschließen; es betrifft dies dann jedoch nur seine rechtlich normative Wirkung, in der es gelten soll in Rechtsform. Rechtliche Bedeutung bleibt dem »Staatsrecht im Zweifel« in diesem Fall noch immer als Unsicherheit, ob es in ihm überhaupt zu einem solchen Wirken im Zweifel kommen wird. Sie ist dem Staatsrecht dessen Wesen nach eigen. Es ist dieses eben – Unsicherheit.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der schöne Staat.

Der schöne Staat. von Leisner,  Walter
»Staatsschönheit« ist bisher kein (staats-)rechtlicher Begriff. Hier wird gezeigt, worin er dort doch begegnet: in einer »Kunst im/als Recht«, in realitätskonformer Fakten-Abbildung. Dieses »Schöne« steht neben dem »Wahren« und »Guten«, als Ideal politscher Gemeinschaft. Mit ihrer »majestätischen Macht schützt, fördert sie Kunst« – »Schönheit« in Staatssprache, durch Kulturverwaltung, in ihrer Heimat. Dies steigert Ordnungs-, Legitimationskraft der Staatlichkeit – gerade in der Demokratie.
Aktualisiert: 2023-06-15
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