Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß.

Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß. von Maatsch,  Asmus
Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang. Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort. Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß.

Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß. von Maatsch,  Asmus
Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang. Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort. Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß.

Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß. von Maatsch,  Asmus
Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang. Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort. Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Hamburgische Transparenzgesetz

Das Hamburgische Transparenzgesetz von Maatsch,  Asmus, Schnabel,  Christoph
Das Hamburgische Transparenzgesetz war 2012 das erste seiner Art in Deutschland. Mittlerweile haben auch Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen eigene Transparenzgesetze verabschiedet. Das Gesetz in Hamburg diente als Musterbeispiel für diese Bundesländer. Es zeichnet sich dadurch aus, dass neben die Pflicht zur Auskunft eine Veröffentlichungspflicht tritt, auf die ein individueller Anspruch besteht. Diese 2. Auflage berücksichtigt die Reform des Gesetzes aus dem Jahr 2020, die DSGVO sowie Änderungen der hamburgischen Verfassung Art. 60 a und 56. Der Kommentar versteht sich als voll- und eigenständiger Kommentar zur Informationsfreiheit, der nicht nur die transparenzrechtlichen Besonderheiten aufgreift. Er richtet sich daher auch nicht lediglich an Anwender des Hamburgischen Transparenzgesetzes, sondern ist ebenso für alle Länder und den Bund relevant, in denen der Erlass eines echten Transparenzgesetzes noch aussteht. Die Autoren sind Praktiker mit wissenschaftlichem Hintergrund, die an der Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes unmittelbar beteiligt waren.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das Hamburgische Transparenzgesetz

Das Hamburgische Transparenzgesetz von Maatsch,  Asmus, Schnabel,  Christoph
Das Hamburgische Transparenzgesetz war 2012 das erste seiner Art in Deutschland. Mittlerweile haben auch Bremen, Rheinland-Pfalz und Thüringen eigene Transparenzgesetze verabschiedet. Das Gesetz in Hamburg diente als Musterbeispiel für diese Bundesländer. Es zeichnet sich dadurch aus, dass neben die Pflicht zur Auskunft eine Veröffentlichungspflicht tritt, auf die ein individueller Anspruch besteht. Diese 2. Auflage berücksichtigt die Reform des Gesetzes aus dem Jahr 2020, die DSGVO sowie Änderungen der hamburgischen Verfassung Art. 60 a und 56. Der Kommentar versteht sich als voll- und eigenständiger Kommentar zur Informationsfreiheit, der nicht nur die transparenzrechtlichen Besonderheiten aufgreift. Er richtet sich daher auch nicht lediglich an Anwender des Hamburgischen Transparenzgesetzes, sondern ist ebenso für alle Länder und den Bund relevant, in denen der Erlass eines echten Transparenzgesetzes noch aussteht. Die Autoren sind Praktiker mit wissenschaftlichem Hintergrund, die an der Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes unmittelbar beteiligt waren.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das Hamburgische Transparenzgesetz

Das Hamburgische Transparenzgesetz von Maatsch,  Asmus, Schnabel,  Christoph
Hamburg hat das erste deutsche Transparenzgesetz. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass neben die Pflicht zur Auskunft eine Veröffentlichungspflicht tritt, auf die ein individueller Anspruch besteht. Die sich hieraus ergebenden Neuerungen, aber auch das weiterhin bestehende Auskunftsverfahren auf Antrag werden mit wissenschaftlichem Anspruch analysiert und kommentiert, wobei der Fokus auf der Praxis liegt. Maßstab für die Kommentierung ist daher stets die Darstellung einschlägiger oder die Übertragung ähnlicher Rechtsprechung. Der Kommentar versteht sich somit als voll- und eigenständiger Kommentar zur Informationsfreiheit, der nicht nur die transparenzrechtlichen Besonderheiten aufgreift. Er richtet sich daher auch nicht lediglich an Anwender des Hamburgischen Transparenzgesetzes, sondern ist ebenso für alle Länder und den Bund relevant, in denen der Erlass eines echten Transparenzgesetzes noch geplant wird oder in denen noch ein Informationsfreiheitsgesetz der ersten Generation gilt. Die Autoren sind Praktiker mit wissenschaftlichem Hintergrund, die an der Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes unmittelbar beteiligt waren.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Das Hamburgische Transparenzgesetz

Das Hamburgische Transparenzgesetz von Maatsch,  Asmus, Schnabel,  Christoph
Hamburg hat das erste deutsche Transparenzgesetz. Dies zeichnet sich dadurch aus, dass neben die Pflicht zur Auskunft eine Veröffentlichungspflicht tritt, auf die ein individueller Anspruch besteht. Die sich hieraus ergebenden Neuerungen, aber auch das weiterhin bestehende Auskunftsverfahren auf Antrag werden mit wissenschaftlichem Anspruch analysiert und kommentiert, wobei der Fokus auf der Praxis liegt. Maßstab für die Kommentierung ist daher stets die Darstellung einschlägiger oder die Übertragung ähnlicher Rechtsprechung. Der Kommentar versteht sich somit als voll- und eigenständiger Kommentar zur Informationsfreiheit, der nicht nur die transparenzrechtlichen Besonderheiten aufgreift. Er richtet sich daher auch nicht lediglich an Anwender des Hamburgischen Transparenzgesetzes, sondern ist ebenso für alle Länder und den Bund relevant, in denen der Erlass eines echten Transparenzgesetzes noch geplant wird oder in denen noch ein Informationsfreiheitsgesetz der ersten Generation gilt. Die Autoren sind Praktiker mit wissenschaftlichem Hintergrund, die an der Umsetzung des Hamburgischen Transparenzgesetzes unmittelbar beteiligt waren.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß.

Selbstverfügung als intrapersonaler Rechtspflichtverstoß. von Maatsch,  Asmus
Mit zunehmendem Abstand zur nationalsozialistischen Schreckensherrschaft wird auch in Deutschland die Debatte um Sterbehilfe wieder vernehmlicher geführt. Dabei zeigt sich, daß die langjährige Tabuisierung dieses praktisch unausweichlichen Problems die Entwicklung eines gesicherten Standpunktes in Recht und Moral behindert hat. Eine auf nachvollziehbare Prinzipien gestützte Auseinandersetzung steht heute erst an ihrem Anfang. Gerade die - wegen der Zwangsmittel des Rechts - so bedeutsame juristische Diskussion besteht vielfach noch immer aus Positionen, deren Wert sich in dem bloßer Behauptungen erschöpft. Dem positivistisch eingeengten Blick weiter Teile von Rechtslehre und Judikatur gelingt es kaum, Ausnahmen vom Grundsatz des "absoluten Lebensschutzes" im Strafgesetzbuch überzeugend darzulegen. Besonders augenscheinlich wird dies im Fall der sogenannten indirekten Euthanasie, also der Schmerztherapie mit lebensverkürzenden Nebenwirkungen. Auch nach der ersten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage besteht hier die bemerkenswerte Situation einer Vielfalt an Begründungskonzeptionen für das gleichzeitig ganz weitgehend konsentierte Ergebnis der Straffreiheit fort. Asmus Maatsch kritisiert, ausgehend von dieser Fallgruppe, die bisher vertretenen strafrechtlichen Lösungsansätze und versucht, ihnen einen rational-deduktiven Begründungsweg entgegenzustellen. Zum methodischen Ausgangspunkt dient das dem Tatbestand der Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) zugrundeliegende Selbstverfügungsverbot, dessen Grund in einem allgemeingültigen Prinzip zu finden sein muß, um den Rechtszwang gegen den Täter der eingewilligten Fremdtötung legitimieren zu können. Hierfür kommt allein die praktische Vernunft in Betracht, als deren Gesetz der Kategorische Imperativ Kants exponiert und legitimiert wird. Durch die Anwendung dieses Grundprinzips moralischer Verbindlichkeit auf die Selbstverfügung durch Verlangen des eigenen Todes zeigt Asmus Maatsch, daß das Verbot des § 216 StGB wegen des intrapersonalen Rechtspflichtverstoßes des Todeswilligen an sich zu Recht besteht, aber genau zu definierender Ausnahmen bedarf, die gerade für die mit dem Stichwort "Sterbehilfe" belegten Fallkonstellationen von Bedeutung sind.
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