Sonntagsschutz und Ladenschluß.

Sonntagsschutz und Ladenschluß. von Mosbacher,  Wolfgang
Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen "Ladenöffnungsgesetze" der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sonntagsschutz und Ladenschluß.

Sonntagsschutz und Ladenschluß. von Mosbacher,  Wolfgang
Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen "Ladenöffnungsgesetze" der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Sonntagsschutz und Ladenschluß. von Mosbacher,  Wolfgang
Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen "Ladenöffnungsgesetze" der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Sonntagsschutz und Ladenschluß.

Sonntagsschutz und Ladenschluß. von Mosbacher,  Wolfgang
Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen "Ladenöffnungsgesetze" der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz von Engelhardt,  Hanns, Mosbacher,  Wolfgang, Schlatmann,  Arne, Troidl,  Thomas
Zum Werk Der bewährte Handkommentar erläutert das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) umfassend und praxisnah. Dabei werden auch die Vollstreckungs- und Zustellungsgesetze der Länder einbezogen. Das Verwaltungszustellungsrecht regelt alle Zustellungen im Verwaltungsverfahren sowie die Zustellung von Widerspruchsbescheiden im verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Vorverfahren. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht normiert z.B. die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden wegen Ordnungswidrigkeiten. Neben dem VwVG und dem VwZG werden auch Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 - 258, 260 - 267, 281 - 327) sowie das europäische Zustellungs- und Vollstreckungsrecht kommentiert. Der Anwendungsbereich des EG-Beitreibungsgesetzes erstreckt sich auf die Einkommens-, Gewerbe- und Grundsteuer sowie weitere Abgaben. Die ausführliche Kommentierung hat daher eine erhebliche Bedeutung für Steuerpraktiker. Vorteile auf einen BlickStandardwerk mit renommierten AutorenHandlichkeit: Zustellungs- und Vollstreckungsrecht in einem Bandgutes Preis-Leistungs-VerhältnisErgänzung zu Kopp/Schenke, VwGO und Kopp/Ramsauer, VwVfG Zur Neuauflage Berücksichtigt sind zahlreiche Gesetzesänderungen seit der Vorauflage:Änderungen der §§ 295, 309, 314, 316, 318 und 319 AO durch das Pfändungsschutzkonto-FortentwicklungsG v. 22.11.2020, die m.W.v. 1.12.2021 in Kraft tretenÄnderung des § 4 VwVG durch Art. 42 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 19.6.2020Einfügung der neuen § 5a (Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners) und § 5b VwVG (Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde) durch Art. G zur Verbesserung der Sachaufklärung in der VerwaltungsvollstreckungÄnderung des § 19 VwVG durch Art. 3 G zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des BundesgebührenGÄnderung des § 5 VwZG durch Art. 11 Abs. 3 eIDASDurchführungsgesetzErläutert wurden auch mehrere Änderungen im Vollstreckungs- und Zustellungsrecht der Länder seit der Vorauflage, z.B.in Bayern die Änderungen des VwZVG durch § 1 G zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften v. 15.5.2018 und § 1 Abs. 26 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung v. 26.3.2019in Hessen die Änderung des HessVwVG durch Art. 3 G zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtl. Zuständigkeiten v. 12.9.2018in Niedersachsen die Neubekanntmachung des NVwVG v. 14.11.2019in Nordrhein-Westfalen die Änderung des LZG NRW durch Art. 9 Entfesselungspaket I v. 22.3.2018.Sorgfältig eingearbeitet wurde auch die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Verwaltungsvollstreckungs- und -zustellungsrecht. Zielgruppe Für alle mit Zustellungs- und Vollstreckungsrecht befassten Verwaltungs-, Sozialrechts- und Steuerpraktiker, Rechtsanwälte, Richter, Justizmitarbeiter.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz

Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz von Engelhardt,  Hanns, Mosbacher,  Wolfgang, Schlatmann,  Arne, Troidl,  Thomas
Zum Werk Der bewährte Handkommentar erläutert das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG) und das Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) umfassend und praxisnah. Dabei werden auch die Vollstreckungs- und Zustellungsgesetze der Länder einbezogen. Das Verwaltungszustellungsrecht regelt alle Zustellungen im Verwaltungsverfahren sowie die Zustellung von Widerspruchsbescheiden im verwaltungsgerichtlichen und sozialgerichtlichen Vorverfahren. Das Verwaltungsvollstreckungsrecht normiert z.B. die Vollstreckung von Bußgeldbescheiden wegen Ordnungswidrigkeiten. Neben dem VwVG und dem VwZG werden auch Vollstreckungsvorschriften der Abgabenordnung (§§ 77, 249 - 258, 260 - 267, 281 - 327) sowie das europäische Zustellungs- und Vollstreckungsrecht kommentiert. Der Anwendungsbereich des EG-Beitreibungsgesetzes erstreckt sich auf die Einkommens-, Gewerbe- und Grundsteuer sowie weitere Abgaben. Die ausführliche Kommentierung hat daher eine erhebliche Bedeutung für Steuerpraktiker. Vorteile auf einen BlickStandardwerk mit renommierten AutorenHandlichkeit: Zustellungs- und Vollstreckungsrecht in einem Bandgutes Preis-Leistungs-VerhältnisErgänzung zu Kopp/Schenke, VwGO und Kopp/Ramsauer, VwVfG Zur Neuauflage Berücksichtigt sind zahlreiche Gesetzesänderungen seit der Vorauflage:Änderungen der §§ 295, 309, 314, 316, 318 und 319 AO durch das Pfändungsschutzkonto-FortentwicklungsG v. 22.11.2020, die m.W.v. 1.12.2021 in Kraft tretenÄnderung des § 4 VwVG durch Art. 42 Elfte ZuständigkeitsanpassungsVO v. 19.6.2020Einfügung der neuen § 5a (Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners) und § 5b VwVG (Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde) durch Art. G zur Verbesserung der Sachaufklärung in der VerwaltungsvollstreckungÄnderung des § 19 VwVG durch Art. 3 G zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des BundesgebührenGÄnderung des § 5 VwZG durch Art. 11 Abs. 3 eIDASDurchführungsgesetzErläutert wurden auch mehrere Änderungen im Vollstreckungs- und Zustellungsrecht der Länder seit der Vorauflage, z.B.in Bayern die Änderungen des VwZVG durch § 1 G zur Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften v. 15.5.2018 und § 1 Abs. 26 V zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung v. 26.3.2019in Hessen die Änderung des HessVwVG durch Art. 3 G zur Förderung der elektronischen Verwaltung und zur Änderung verwaltungsverfahrens- und verwaltungsvollstreckungsrechtlicher sowie datenschutzrechtlicher Vorschriften und glücksspielrechtl. Zuständigkeiten v. 12.9.2018in Niedersachsen die Neubekanntmachung des NVwVG v. 14.11.2019in Nordrhein-Westfalen die Änderung des LZG NRW durch Art. 9 Entfesselungspaket I v. 22.3.2018.Sorgfältig eingearbeitet wurde auch die aktuelle Rechtsprechung und Literatur zum Verwaltungsvollstreckungs- und -zustellungsrecht. Zielgruppe Für alle mit Zustellungs- und Vollstreckungsrecht befassten Verwaltungs-, Sozialrechts- und Steuerpraktiker, Rechtsanwälte, Richter, Justizmitarbeiter.
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Sonntagsschutz und Ladenschluß. von Mosbacher,  Wolfgang
Darf der Gesetzgeber die Ladenöffnung an Sonn- und Feiertagen ganz freigeben und damit die letzten einkaufsfreien Tage abschaffen? Nein, Art. 140 GG i. V. m. Art. 139 WRV verbietet dies zum Schutz der Arbeitsruhe und zur Möglichkeit der seelischen Erhebung. Die Öffnung am Sonntag, auch an Adventssonntagen, muß die Ausnahme bleiben. Seit der Föderalismusreform am 1. September 2006 sind erstmals seit über 100 Jahren die Bundesländer für die Regelung des Ladenschlusses zuständig. Der Autor geht der somit aktuellen Frage nach, welche Vorgaben der Gesetzgeber zu beachten hat, wenn er den Ladenschluß an Sonn- und Feiertagen normiert. Er entwickelt unter Einbeziehung empirischer Daten Maßstäbe für die Frage, wie viele verkaufsoffene Sonntage pro Jahr zulässig sind. Der Verfasser bezieht bereits die 15 neuen "Ladenöffnungsgesetze" der Länder ein. Sie haben den grundsätzlichen Sonntagsladenschluß, der verfassungs- und europarechtskonform ist, beibehalten. Wolfgang Mosbacher untersucht ausführlich, ob die Regelung der Bedingungen, unter denen Ladeninhaber Arbeitnehmer sonntags beschäftigen dürfen, eine Kompetenzüberschreitung durch die Länder darstellt. Bei dieser Prüfung spielt insbesondere das Arbeitszeitgesetz des Bundes eine zentrale Rolle. Neben den historischen Wurzeln des Sonntagsladenschlusses behandelt der Autor weiter die Durchsetzbarkeit möglicher Ansprüche auf Sonntagsschutz. Er zeigt auf, daß Art. 139 WRV, die Ladenschlußgesetze, das Arbeitszeitgesetz, die Sonn- und Feiertagsgesetze sowie die Staatskirchenverträge subjektive Rechte enthalten, die teils durch einzelne, teils durch Religionsgemeinschaften gerichtlich geltend gemacht werden können.
Aktualisiert: 2023-04-15
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