Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Droht die Energiewende in Gestalt der durch den Bund bzw. das Land NRW hinsichtlich der Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie definierten Ziele auf lokaler Ebene an § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu scheitern? Eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der bauplanungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) mit dem Ziel des weitgehenden Ausschlusses, etwa weil die Ausweisung einer kleinen Fläche, die im Übrigen der Windenergie keinen wirtschaftlich optimalen Ertrag ermöglicht, ausreichend ist, der Windenergie – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – „substanziell Raum“ zu geben und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszulösen? Matthias Niedzwicki unternimmt den Versuch einer Klärung, in welchem quantitativen bzw. qualitativen Umfang sogenannte Konzentrationszonen für WEA auszuweisen sind, um einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aufzustellen. Weiterhin beleuchtet er, ob, falls die Energiewende in Gefahr ist, durch einen Vomhundertsatz Flächenmindestgrößen für Konzentrationszonen den kommunalen Planungsträgerinnen zur Zielverwirklichung vorgegeben werden können. Außerdem wird ermittelt, ob WEA aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herausgenommen werden können. Abschließend wird skizziert, ob die Nutzung der Windenergie von Rechts wegen ähnlich wie der Braunkohletagebau in planungsrechtlicher Hinsicht gefördert werden kann. Als Determinanten kommen vor allem die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 78 Abs. 1 Verf NRW und die Eigentumsgewährleistung privater Grundstückseigentümer nach Art. 14 GG in Betracht.
Aktualisiert: 2020-12-22
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Das Lehrbuch erscheint nunmehr in der vierten - vollständig neubearbeiteten - Auflage, die sich wieder insbesondere an Studierende der Rechts- bzw. Verwaltungswissenschaften sowie an Rechtsreferendare richtet.
Seit dem Erscheinen der Vorauflage haben - wie nicht anders zu erwarten -Gerichtsentscheidungen und Literaturbeiträge zum Kommunalrecht zugenommen. Der Gesetzgeber ist nicht untätig geblieben. Deshalb war eine Überarbeitung dieses Buches erforderlich. Die didaktische Grundkonzeption wurde allerdings nicht verändert. Das Ziel des Buches ist die Darstellung der wesentlichen Grundzüge des nordrhein-westfälischen Kommunalrechts und der prüfungsrelevanten Rechtsprobleme. Das Kommunalrecht gehört nach wie vor zu den klassischen Materien des öffentlichen Rechts.
Kommunal(verfassungs)rechtliche Fragestellungen werden im Studium, aber auch in den juristischen Prüfungen aktuell.
Aktualisiert: 2020-01-28
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Droht die Energiewende in Gestalt der durch den Bund bzw. das Land NRW hinsichtlich der Erzeugung von elektrischem Strom durch Windenergie definierten Ziele auf lokaler Ebene an § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB zu scheitern? Eröffnet diese Vorschrift die Möglichkeit der bauplanungsrechtlichen Steuerung von Windenergieanlagen (WEA) mit dem Ziel des weitgehenden Ausschlusses, etwa weil die Ausweisung einer kleinen Fläche, die im Übrigen der Windenergie keinen wirtschaftlich optimalen Ertrag ermöglicht, ausreichend ist, der Windenergie – wie vom Bundesverwaltungsgericht gefordert – „substanziell Raum“ zu geben und die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB auszulösen? Matthias Niedzwicki unternimmt den Versuch einer Klärung, in welchem quantitativen bzw. qualitativen Umfang sogenannte Konzentrationszonen für WEA auszuweisen sind, um einen rechtsgültigen Flächennutzungsplan mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB aufzustellen. Weiterhin beleuchtet er, ob, falls die Energiewende in Gefahr ist, durch einen Vomhundertsatz Flächenmindestgrößen für Konzentrationszonen den kommunalen Planungsträgerinnen zur Zielverwirklichung vorgegeben werden können. Außerdem wird ermittelt, ob WEA aus dem Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB herausgenommen werden können. Abschließend wird skizziert, ob die Nutzung der Windenergie von Rechts wegen ähnlich wie der Braunkohletagebau in planungsrechtlicher Hinsicht gefördert werden kann. Als Determinanten kommen vor allem die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG bzw. Art. 78 Abs. 1 Verf NRW und die Eigentumsgewährleistung privater Grundstückseigentümer nach Art. 14 GG in Betracht.
Aktualisiert: 2020-12-22
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Welches rechtliche Schicksal widerfährt Darlehensforderungen zulasten eines öffentlichen Gemeinwesens des nationalen Rechts im Falle einer Bankrottlage? Sind solche Forderungen „bankrott-“ bzw. „insolvenzfest“ und (i. S. d. § 362 BGB) erfüllen? Eine Pflicht zur Erfüllung wäre zumindest dann nicht gegeben, soweit rechtshindernde bzw. -vernichtende Einwendungen bestehen. Die Untersuchung unternimmt den Versuch einer Klärung, ob solche Einwendungen aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) i. V. m. der sog. Ultra-vires-Lehre bzw. als ein Gesetz i. S. d. Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG folgen. Im Europarecht kommt zuvörderst Art. 126 AEUV i. V. m. der Ultra-vires-Lehre unter besonderer Berücksichtigung von Art. 17 EU-GRCharta und Art. 1 EMRK-ZP in Betracht. Weiterhin wird beleuchtet, ob entgegen der Entscheidung BVerfGE 111, S. 307 ff. die Berufung auf eine völkerrechtliche Notstandseinrede wegen Zahlungsunfähigkeit temporär oder gar dauerhaft zu einer Befreiung von o. g. Verbindlichkeiten führt.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Matthias Niedzwicki beschäftigt sich mit der Frage der Vereinbarkeit materieller Präklusionsvorschriften des öffentlichen Rechts mit dem Grundgesetz und mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht. Dabei stehen Präklusionsvorschriften des Umwelt- und Technikrechts im Vordergrund.
Das Interesse an einer zügigen Genehmigung/Zulassung von Projekten steht dem Interesse an einem rechtsstaatlichen Schutz individueller Rechte und einer "Verfahrenskontrolle" der Genehmigung gegenüber. Durch den Erlass unanfechtbarer Verwaltungsakte sollen Vorhabenträger Investitionssicherheit erhalten; Verfahren sollen beschleunigt werden.
Materielle Präklusionsvorschriften müssen sich insbesondere an Art. 103, 19, 14, 12, 8, 2 GG und an Art. 234, 10 EGV messen lassen. Dabei geht der Verfasser auf die Judikatur des BVerwG, des BVerfG und des EuGH ein. Er zeigt, mit empirischem Material belegt, dass die Investitionssicherheit durch materielle Präklusion nicht wesentlich gestärkt wird und dass diese Vorschriften zur Verfahrensbeschleunigung entbehrlich sind.
Am Ende der Untersuchung wird deutlich, dass die derzeitigen materiellen Präklusionsvorschriften weder mit dem Grundgesetz noch mit dem Europarecht in Einklang zu bringen sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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