Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. von Pohlmann,  André
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers. André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. von Pohlmann,  André
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers. André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. von Pohlmann,  André
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers. André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Das Recht der Unionsmarke

Das Recht der Unionsmarke von Pohlmann,  André
Zum Werk Das EU-Markenrecht ist umfangreich modernisiert worden. Infolgedessen trat am 1. Oktober 2017 eine neue Kodifizierung der Unionsmarkenverordnung (UMV) mit zahlreichen Änderungen in Kraft. Zeitgleich sind die Delegierte Verordnung (DVUM) und die Durchführungsverordnung (UMDV) wirksam geworden, die zudem beide im Frühjahr 2018 neu veröffentlicht werden. Die neue, 2. Auflage erläutert in einer ausführlichen Gesamtdarstellung das materielle Recht der Unionsmarke sowie sämtliche Verfahren vor dem EUIPO und dem EuG/EuGH. Hierbei behandelt der Autor im ersten Teil das materielle Markenrecht. Zentrale Aspekte bilden absolute und relative Schutzhindernisse, die rechtserhaltende Benutzung, Besonderheiten bei der Durchsetzung der Unionsmarke sowie vermögensgegenständliche Fragen. Im zweiten Teil werden die Verfahren vor dem EUIPO (Anmeldeverfahren, Widerspruch, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sowie Beschwerde) und die Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der EU dargestellt. Weitere Schwerpunkte sind die außeramtliche Einigung internationaler Markenkonflikte und Mediation. Das Werk ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet und vermittelt allen, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder zur Spezialisierung mit der Unionsmarke beschäftigen, einen umfassenden Überblick. Zahlreiche Beispiele, Praxishinweise und Checklisten erleichtern das Verständnis. Musterschriftsätze für Klagen vor dem EuG/EuGH und Musterverträge für gütliche Beilegungen von Markenstreitigkeiten runden das Bild ab. Zur Neuauflage Die zweite Auflage wurde aufgrund der Reform des EU-Markenrechts vollständig überarbeitet und stark erweitert. Zusätzlich zu den aktualisierten verfahrensrechlichen Abschnitten wurde das Werk um einen materiellrechtlichen Teil ergänzt.
Aktualisiert: 2019-01-16
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Das Recht der Unionsmarke

Das Recht der Unionsmarke von Pohlmann,  André
Das EU-Markenrecht ist umfangreich modernisiert worden. Infolgedessen wurde 2017 eine neue Kodifizierung der Unionsmarkenverordnung (UMV) wirksam, Ihren Abschluss fand die EU-Markenreform 2018 mit dem Inkrafttreten der angepassten Delegierten Verordnung (DelV) und Durchführungsverordnung (DurchtV). Dementsprechend wurde die zweite Auflage vo1lständig überarbeitet und stark erweitert. Die neue, 2. Auflage erläutert in einer ausführlichen Gesamtdarstellung: -das materielle Recht der Unionsmarke: Absolute und relati%e Schutzhindernisse. die rechtserhaltende Benutzung. Besonderheiten bei der Durchsetzung der Unionsmarke sowie vermögensgegenständliche Fragen. -sämtliche Verfahren vor dem EUIP0 und die Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der EU. -die außeramtliche Einigung internationaler Markenkonflikte und das Mediationsverfahren. Zahlreiche Beispiele, Praxishinweise und Checklisten erleichtern das Verständnis. Musterschriftsätze für Klagen vor dem EuG/EuGH und Musterverträge für gütliche Beilegungen von Markenstreitigkeiten runden das Bild ab.
Aktualisiert: 2020-01-31
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Das Recht der Unionsmarke

Das Recht der Unionsmarke von Pohlmann,  André
Zum Werk Das EU-Markenrecht ist umfangreich modernisiert worden. Infolgedessen trat am 1. Oktober 2017 eine neue Kodifizierung der Unionsmarkenverordnung (UMV) mit zahlreichen Änderungen in Kraft. Zeitgleich sind die Delegierte Verordnung (DVUM) und die Durchführungsverordnung (UMDV) wirksam geworden, die zudem beide im Frühjahr 2018 neu veröffentlicht werden. Die 2. Auflage erläutert in einer ausführlichen Gesamtdarstellung das materielle Recht der Unionsmarke sowie sämtliche Verfahren vor dem EUIPO und dem EuG/EuGH. Hierbei behandelt der Autor im ersten Teil das materielle Markenrecht. Zentrale Aspekte bilden absolute und relative Schutzhindernisse, die rechtserhaltende Benutzung, Besonderheiten bei der Durchsetzung der Unionsmarke sowie vermögensgegenständliche Fragen. Im zweiten Teil werden die Verfahren vor dem EUIPO (Anmeldeverfahren, Widerspruch, Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren sowie Beschwerde) und die Rechtsmittel vor dem Gerichtshof der EU dargestellt. Weitere Schwerpunkte sind die außeramtliche Einigung internationaler Markenkonflikte und Mediation. Das Werk ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichtet und vermittelt allen, die sich aus beruflichen Gründen, zu Studienzwecken oder zur Spezialisierung mit der Unionsmarke beschäftigen, einen umfassenden Überblick. Zahlreiche Beispiele, Praxishinweise und Checklisten erleichtern das Verständnis. Musterschriftsätze für Klagen vor dem EuG/EuGH und Musterverträge für gütliche Beilegungen von Markenstreitigkeiten runden das Bild ab. Zur Neuauflage Die zweite Auflage wurde aufgrund der Reform des EU-Markenrechts vollständig überarbeitet und stark erweitert. Zusätzlich zu den aktualisierten verfahrensrechtlichen Abschnitten wurde das Werk um einen materiellrechtlichen Teil ergänzt.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten.

Die Haftung wegen Verletzung von Aufklärungspflichten. von Pohlmann,  André
Am 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsmodernisierung in Kraft getreten. Grundtatbestand der Haftung ist nach dem neuen Recht die zu vertretende Pflichtverletzung des Schuldners. Der neue Haftungstatbestand umfaßt die Fälle der culpa in contrahendo und der positiven Forderungsverletzung, wobei diese vorvertraglichen und vertraglichen Schutzpflichten erstmalig ausdrücklich im Gesetz verankert werden. André Pohlmann untersucht eine bestimmte Gattung von Schutzpflichten, nämlich die Aufklärungspflichten. Im ersten Teil der Arbeit beschäftigt er sich mit den dogmatischen Grundlagen vorvertraglicher und vertraglicher Aufklärungspflichten. Im zweiten Teil der Untersuchung nimmt er einzelne Aufklärungspflichten ins Visier, zu denen die Aufklärungspflichten im Falle anfänglicher Leistungshindernisse ebenso zählen wie vertragsspezifische Aufklärungspflichten des Verkäufers oder Unternehmers. André Pohlmann zeigt, daß die besonderen Haftungstatbestände des alten Rechts (die Garantiehaftung des Rechts- und Forderungsverkäufers, die Garantiehaftung im Falle anfänglichen Unvermögens oder die Haftung des arglistigen Verkäufers nach § 463 S. 2 BGB a.F.) sehr wohl ihre Berechtigung hatten, da sie eine Haftung auf den Nichterfüllungsschaden trotz einer lediglich auf das negative Interesse gerichteten Aufklärungspflichtverletzung gewährten. Demgegenüber versagt eine ausschließlich am Begriff der Pflichtverletzung orientierte Haftung in diesen Fällen, denn die zu vertretende Aufklärungspflichtverletzung führt bei konsequenter Beachtung des im § 249 S. 1 BGB zum Ausdruck gekommenen Kausalitätsprinzips lediglich zum Ersatz des negativen Interesses, nicht jedoch zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens. Der Autor berücksichtigt die seit dem 1. Januar 2002 bestehenden neuen Regelungen des BGB.
Aktualisiert: 2023-04-15
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