Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht.

Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht. von Reinhardt,  Markus
Wissen erweist sich nicht nur als Macht, sondern im Recht vielfach auch als Last. So knüpft eine Vielzahl von Normen an einen Wissensbestand Rechtsfolgen, nach denen ein Recht in seiner Entstehung, seinem Inhalt oder seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt wird. Sind Organisationen Adressaten derartiger Wissensnormen, findet sich zuweilen der Volksmund bestätigt, denn "eine Hand weiß nicht, was die andere tut". Diese Problematik stellt sich nicht nur im Zivilrecht, sondern im verstärkten Maße im öffentlichen Recht, das sein Gepräge gerade durch juristische Personen als Akteure erhält. Der rechtsdogmatische Wissensbegriff, der an den Inhalt des Bewusstseins natürlicher Personen anknüpft, stößt an seine Grenzen, je breiter ein Wissen innerhalb einer Organisation "gestreut" ist und je weniger sich dieses im Bewusstsein der Handelnden verorten lässt. Rechtsprechung und Literatur haben sich in der Bewältigung dieser Problematik in komplexe, kasuistische Konstruktionen der Zurechnung von Bewusstseinsinhalten natürlicher Personen auf Organisationen verstrickt. Die so praktizierte Einzelfallgerechtigkeit führt zu Einbußen an Rechtssicherheit. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an: Der Autor entwickelt einen neuen, normativen Wissensbegriff zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Dieser wird in objektiven Umständen statt im Bewusstsein natürlicher Personen gegründet. Er kann damit unmittelbar auf Organisationen angewendet werden. Der hier entwickelte Wissensbegriff ermöglicht ohne den Umweg einer Zurechnung eine systematische Lösung von Fällen, in denen die herkömmlichen personenbezogenen Ansätze mangels Vorhandenseins von zurechnungsfähigen Wissensbestandteilen versagen. Zugleich bildet er den Ausgangspunkt zu einer Revision der bisherigen Zurechnungsfiguren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht.

Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht. von Reinhardt,  Markus
Wissen erweist sich nicht nur als Macht, sondern im Recht vielfach auch als Last. So knüpft eine Vielzahl von Normen an einen Wissensbestand Rechtsfolgen, nach denen ein Recht in seiner Entstehung, seinem Inhalt oder seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt wird. Sind Organisationen Adressaten derartiger Wissensnormen, findet sich zuweilen der Volksmund bestätigt, denn "eine Hand weiß nicht, was die andere tut". Diese Problematik stellt sich nicht nur im Zivilrecht, sondern im verstärkten Maße im öffentlichen Recht, das sein Gepräge gerade durch juristische Personen als Akteure erhält. Der rechtsdogmatische Wissensbegriff, der an den Inhalt des Bewusstseins natürlicher Personen anknüpft, stößt an seine Grenzen, je breiter ein Wissen innerhalb einer Organisation "gestreut" ist und je weniger sich dieses im Bewusstsein der Handelnden verorten lässt. Rechtsprechung und Literatur haben sich in der Bewältigung dieser Problematik in komplexe, kasuistische Konstruktionen der Zurechnung von Bewusstseinsinhalten natürlicher Personen auf Organisationen verstrickt. Die so praktizierte Einzelfallgerechtigkeit führt zu Einbußen an Rechtssicherheit. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an: Der Autor entwickelt einen neuen, normativen Wissensbegriff zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Dieser wird in objektiven Umständen statt im Bewusstsein natürlicher Personen gegründet. Er kann damit unmittelbar auf Organisationen angewendet werden. Der hier entwickelte Wissensbegriff ermöglicht ohne den Umweg einer Zurechnung eine systematische Lösung von Fällen, in denen die herkömmlichen personenbezogenen Ansätze mangels Vorhandenseins von zurechnungsfähigen Wissensbestandteilen versagen. Zugleich bildet er den Ausgangspunkt zu einer Revision der bisherigen Zurechnungsfiguren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht.

Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht. von Reinhardt,  Markus
Wissen erweist sich nicht nur als Macht, sondern im Recht vielfach auch als Last. So knüpft eine Vielzahl von Normen an einen Wissensbestand Rechtsfolgen, nach denen ein Recht in seiner Entstehung, seinem Inhalt oder seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt wird. Sind Organisationen Adressaten derartiger Wissensnormen, findet sich zuweilen der Volksmund bestätigt, denn "eine Hand weiß nicht, was die andere tut". Diese Problematik stellt sich nicht nur im Zivilrecht, sondern im verstärkten Maße im öffentlichen Recht, das sein Gepräge gerade durch juristische Personen als Akteure erhält. Der rechtsdogmatische Wissensbegriff, der an den Inhalt des Bewusstseins natürlicher Personen anknüpft, stößt an seine Grenzen, je breiter ein Wissen innerhalb einer Organisation "gestreut" ist und je weniger sich dieses im Bewusstsein der Handelnden verorten lässt. Rechtsprechung und Literatur haben sich in der Bewältigung dieser Problematik in komplexe, kasuistische Konstruktionen der Zurechnung von Bewusstseinsinhalten natürlicher Personen auf Organisationen verstrickt. Die so praktizierte Einzelfallgerechtigkeit führt zu Einbußen an Rechtssicherheit. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an: Der Autor entwickelt einen neuen, normativen Wissensbegriff zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Dieser wird in objektiven Umständen statt im Bewusstsein natürlicher Personen gegründet. Er kann damit unmittelbar auf Organisationen angewendet werden. Der hier entwickelte Wissensbegriff ermöglicht ohne den Umweg einer Zurechnung eine systematische Lösung von Fällen, in denen die herkömmlichen personenbezogenen Ansätze mangels Vorhandenseins von zurechnungsfähigen Wissensbestandteilen versagen. Zugleich bildet er den Ausgangspunkt zu einer Revision der bisherigen Zurechnungsfiguren.
Aktualisiert: 2023-05-11
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ISA: Immissionsschutz beim Abbruch – Minimierung von Umweltbelastungen (Lärm, Staub, Erschütterungen) beim Abbruch von Hoch-/Tiefbauten und Schaffung hochwertiger Recyclingmöglichkeiten für Materialien aus Gebäudeabbruch

ISA: Immissionsschutz beim Abbruch – Minimierung von Umweltbelastungen (Lärm, Staub, Erschütterungen) beim Abbruch von Hoch-/Tiefbauten und Schaffung hochwertiger Recyclingmöglichkeiten für Materialien aus Gebäudeabbruch von Asmus,  Stefan, Haghsheno,  Shervin, Harzheim,  Johannes, Kühlen,  Anna, Mettke,  Angelika, Reinhardt,  Markus, Schlick,  Heinrich, Schmidt,  Stephanie, Schultmann,  Frank, Stengel,  Julian, Volk,  Rebekka
Folgende drei Instrumente wurden entwickelt, mit deren Hilfe der Immissionsschutz zukünftig in die Planung und Durchführung von Abbruch- und Rückbauvorhaben integriert werden kann: eine Datenbank mit ökonomischen, ökologischen und technischen Kennwerten für die Planung des Abbruch- und Rückbauprozesses, ein auf die Datenbank zurückgreifender Prototyp eines IT-gestützten Planungsunterwerkzeuges, der an realen Rückbau- und Abbruchprojekten getestet wurde, ein prototypisches Immissionserfassungssystem zur permanenten Immissionsüberwachung. Following three instruments for the integration of an efficient immission control in the planning of deconstruction and demolition activities have been developped : - a database including economical, ecological and technical data for the planning of deconstruction and demolition processes, - a planning support tool tested on site in the frame of demolition and deconstruction projects, - a prototypical immission measuring system for a permanent immission control.
Aktualisiert: 2021-02-11
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Ausländerrecht

Ausländerrecht von Breidenbach,  Wolfgang, Brinktrine,  Ralf, Christ,  Josef, Dollinger,  Franz-Wilhelm, Eichenhofer,  Johannes, Fleuß,  Martin, Graßhof,  Malte, Günther,  Carsten, Haderlein,  Nicola, Hecker,  Jan, Heusch,  Andreas, Hofmann,  Jens, Hohoff,  Ute, Hörich,  Carsten, Kluth,  Winfried, Koch,  Andreas, Kurzidem,  Clemens, Maaßen,  Hans-Georg, Maor,  Oliver, Neundorf,  Kathleen, Pietzsch,  Holger, Preisner,  Damian, Reinhardt,  Markus, Rossi,  Matthias, Schoenenbroicher,  Klaus, Seeger,  Martin, Sieweke,  Simon, Tewocht,  Hannah, Thym,  Daniel
Zum Werk Mit besonderem Schwerpunkt auf Praxisbezug werden die einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes, des Asylgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des ARB 1/80 - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation -, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Art. 18, 21, 67 - 80 AEUV) und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte (Art. 8 EMRK) von erfahrenen Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentiert. Der Kommentar orientiert sich dabei eng an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der Oberverwaltungsgerichte und des Europäischen Gerichtshofs. Der kompakte dreistufige Aufbau der Erläuterungen sorgt schnell für Klarheit: - Überblicks-Ebene mit knapper Kurzerläuterung - Standard-Ebene mit ausführlicher Kommentierung - Detail-Ebene mit Beispielen, Checklisten und Vertiefungshinweisen Vorteile auf einen Blick - Erläuterung der wichtigen Normen des Ausländerrechts in einem Band - übersichtlich strukturierte Kommentierung - Praxistipps und Anwendungsbeispiele Zur Neuerscheinung Der Kommentar hat den Rechtsstand 1. August 2016. Ausführlich erläutert sind insbesondere die jüngsten Gesetzesänderungen, wie u.a. die Änderungen durch das - Integrationsgesetz - Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (sog. Asylpaket II) - Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern - Datenaustauschverbesserungsgesetz - Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz (sog. Asylpaket I) Die aktuelle Literatur und Rechtsprechung wurde umfassend eingearbeitet. Zielgruppe Für Rechtsanwälte, insbesondere Fachanwälte für Verwaltungsrecht und Migrationsrecht, Verwaltungsrichter, Staatsanwälte, Mitarbeiter in Verwaltungsbehörden wie Ausländer- und Sozialbehörden sowie die Universitäten.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht.

Wissen und Wissenszurechnung im öffentlichen Recht. von Reinhardt,  Markus
Wissen erweist sich nicht nur als Macht, sondern im Recht vielfach auch als Last. So knüpft eine Vielzahl von Normen an einen Wissensbestand Rechtsfolgen, nach denen ein Recht in seiner Entstehung, seinem Inhalt oder seiner Durchsetzbarkeit beeinträchtigt wird. Sind Organisationen Adressaten derartiger Wissensnormen, findet sich zuweilen der Volksmund bestätigt, denn "eine Hand weiß nicht, was die andere tut". Diese Problematik stellt sich nicht nur im Zivilrecht, sondern im verstärkten Maße im öffentlichen Recht, das sein Gepräge gerade durch juristische Personen als Akteure erhält. Der rechtsdogmatische Wissensbegriff, der an den Inhalt des Bewusstseins natürlicher Personen anknüpft, stößt an seine Grenzen, je breiter ein Wissen innerhalb einer Organisation "gestreut" ist und je weniger sich dieses im Bewusstsein der Handelnden verorten lässt. Rechtsprechung und Literatur haben sich in der Bewältigung dieser Problematik in komplexe, kasuistische Konstruktionen der Zurechnung von Bewusstseinsinhalten natürlicher Personen auf Organisationen verstrickt. Die so praktizierte Einzelfallgerechtigkeit führt zu Einbußen an Rechtssicherheit. Hier setzt die vorliegende Untersuchung an: Der Autor entwickelt einen neuen, normativen Wissensbegriff zunächst für den öffentlich-rechtlichen Bereich. Dieser wird in objektiven Umständen statt im Bewusstsein natürlicher Personen gegründet. Er kann damit unmittelbar auf Organisationen angewendet werden. Der hier entwickelte Wissensbegriff ermöglicht ohne den Umweg einer Zurechnung eine systematische Lösung von Fällen, in denen die herkömmlichen personenbezogenen Ansätze mangels Vorhandenseins von zurechnungsfähigen Wissensbestandteilen versagen. Zugleich bildet er den Ausgangspunkt zu einer Revision der bisherigen Zurechnungsfiguren.
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