Kai Rossig behandelt die in der Praxis weit verbreiteten Absprachen zwischen Gesellschaftern im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen untereinander und zur Gesellschaft (Stimmbindungen, Besetzungs- und Vorkaufsrechte etc.). Im deutschen Recht werden diese Absprachen seit jeher als Schuldverträge eingeordnet und von korporativen Bindungen im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt. Gleichwohl hat der BGH ihnen wiederholt unmittelbare Wirkung auf Gesellschaftsebene zuerkannt.
Ausgehend von diesem Widerspruch, wird das Recht der shareholder agreements in close corporations nach dem Recht der US-Bundesstaaten Delaware, Kalifornien und New York eingehend untersucht. Dabei stehen Rechtsnatur und Rechtswirkungen dieser Absprachen im Mittelpunkt. Es zeigt sich, daß vor allem Verträge, die alle Gesellschafter binden, in beiden Rechtsordnungen erhebliche korporative Rechtswirkungen entfalten können. Gesellschafterabsprachen kommt demnach eine Doppelnatur zu, da sie - obschon schuldrechtlichen Ursprungs - oft ein funktionell äquivalentes Gestaltungsmittel zum Gesellschaftsvertrag bilden.
Der Autor entwickelt Kriterien, um schuldrechtliche von korporativen Absprachen abzugrenzen. Dabei lassen sich die von den Parteien beabsichtigten Rechtswirkungen auf Gesellschaftsebene durchaus mit dem geltenden deutschen Registerrecht vereinbaren, ohne die schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs zu vernachlässigen. Indem Rossig Voraussetzungen und Grenzen einer quasi-satzungsrechtlichen Wirkung von Gesellschafterabsprachen benennt, zeigt er einen Weg, die umstrittene BGH-Rechtsprechung auf ein theoretisches Fundament zu stellen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kai Rossig behandelt die in der Praxis weit verbreiteten Absprachen zwischen Gesellschaftern im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen untereinander und zur Gesellschaft (Stimmbindungen, Besetzungs- und Vorkaufsrechte etc.). Im deutschen Recht werden diese Absprachen seit jeher als Schuldverträge eingeordnet und von korporativen Bindungen im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt. Gleichwohl hat der BGH ihnen wiederholt unmittelbare Wirkung auf Gesellschaftsebene zuerkannt.
Ausgehend von diesem Widerspruch, wird das Recht der shareholder agreements in close corporations nach dem Recht der US-Bundesstaaten Delaware, Kalifornien und New York eingehend untersucht. Dabei stehen Rechtsnatur und Rechtswirkungen dieser Absprachen im Mittelpunkt. Es zeigt sich, daß vor allem Verträge, die alle Gesellschafter binden, in beiden Rechtsordnungen erhebliche korporative Rechtswirkungen entfalten können. Gesellschafterabsprachen kommt demnach eine Doppelnatur zu, da sie - obschon schuldrechtlichen Ursprungs - oft ein funktionell äquivalentes Gestaltungsmittel zum Gesellschaftsvertrag bilden.
Der Autor entwickelt Kriterien, um schuldrechtliche von korporativen Absprachen abzugrenzen. Dabei lassen sich die von den Parteien beabsichtigten Rechtswirkungen auf Gesellschaftsebene durchaus mit dem geltenden deutschen Registerrecht vereinbaren, ohne die schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs zu vernachlässigen. Indem Rossig Voraussetzungen und Grenzen einer quasi-satzungsrechtlichen Wirkung von Gesellschafterabsprachen benennt, zeigt er einen Weg, die umstrittene BGH-Rechtsprechung auf ein theoretisches Fundament zu stellen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Kai Rossig behandelt die in der Praxis weit verbreiteten Absprachen zwischen Gesellschaftern im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen untereinander und zur Gesellschaft (Stimmbindungen, Besetzungs- und Vorkaufsrechte etc.). Im deutschen Recht werden diese Absprachen seit jeher als Schuldverträge eingeordnet und von korporativen Bindungen im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt. Gleichwohl hat der BGH ihnen wiederholt unmittelbare Wirkung auf Gesellschaftsebene zuerkannt.
Ausgehend von diesem Widerspruch, wird das Recht der shareholder agreements in close corporations nach dem Recht der US-Bundesstaaten Delaware, Kalifornien und New York eingehend untersucht. Dabei stehen Rechtsnatur und Rechtswirkungen dieser Absprachen im Mittelpunkt. Es zeigt sich, daß vor allem Verträge, die alle Gesellschafter binden, in beiden Rechtsordnungen erhebliche korporative Rechtswirkungen entfalten können. Gesellschafterabsprachen kommt demnach eine Doppelnatur zu, da sie - obschon schuldrechtlichen Ursprungs - oft ein funktionell äquivalentes Gestaltungsmittel zum Gesellschaftsvertrag bilden.
Der Autor entwickelt Kriterien, um schuldrechtliche von korporativen Absprachen abzugrenzen. Dabei lassen sich die von den Parteien beabsichtigten Rechtswirkungen auf Gesellschaftsebene durchaus mit dem geltenden deutschen Registerrecht vereinbaren, ohne die schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs zu vernachlässigen. Indem Rossig Voraussetzungen und Grenzen einer quasi-satzungsrechtlichen Wirkung von Gesellschafterabsprachen benennt, zeigt er einen Weg, die umstrittene BGH-Rechtsprechung auf ein theoretisches Fundament zu stellen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-03-24
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Kai Rossig behandelt die in der Praxis weit verbreiteten Absprachen zwischen Gesellschaftern im Hinblick auf ihre Rechtsbeziehungen untereinander und zur Gesellschaft (Stimmbindungen, Besetzungs- und Vorkaufsrechte etc.). Im deutschen Recht werden diese Absprachen seit jeher als Schuldverträge eingeordnet und von korporativen Bindungen im Gesellschaftsvertrag abgegrenzt. Gleichwohl hat der BGH ihnen wiederholt unmittelbare Wirkung auf Gesellschaftsebene zuerkannt.
Ausgehend von diesem Widerspruch, wird das Recht der shareholder agreements in close corporations nach dem Recht der US-Bundesstaaten Delaware, Kalifornien und New York eingehend untersucht. Dabei stehen Rechtsnatur und Rechtswirkungen dieser Absprachen im Mittelpunkt. Es zeigt sich, daß vor allem Verträge, die alle Gesellschafter binden, in beiden Rechtsordnungen erhebliche korporative Rechtswirkungen entfalten können. Gesellschafterabsprachen kommt demnach eine Doppelnatur zu, da sie - obschon schuldrechtlichen Ursprungs - oft ein funktionell äquivalentes Gestaltungsmittel zum Gesellschaftsvertrag bilden.
Der Autor entwickelt Kriterien, um schuldrechtliche von korporativen Absprachen abzugrenzen. Dabei lassen sich die von den Parteien beabsichtigten Rechtswirkungen auf Gesellschaftsebene durchaus mit dem geltenden deutschen Registerrecht vereinbaren, ohne die schutzwürdigen Belange des Rechtsverkehrs zu vernachlässigen. Indem Rossig Voraussetzungen und Grenzen einer quasi-satzungsrechtlichen Wirkung von Gesellschafterabsprachen benennt, zeigt er einen Weg, die umstrittene BGH-Rechtsprechung auf ein theoretisches Fundament zu stellen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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