Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen – zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
- Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
- Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
- verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden
(§ 2 EEG 2023)
- erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen
bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
- Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
- Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
- Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
- Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
- besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit
zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
- Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
- Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
- Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Aktualisiert: 2023-06-27
> findR *
Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen – zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
- Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
- Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
- verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden
(§ 2 EEG 2023)
- erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen
bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
- Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
- Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
- Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
- Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
- besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit
zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
- Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
- Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
- Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen – zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
- Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
- Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
- verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden
(§ 2 EEG 2023)
- erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen
bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
- Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
- Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
- Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
- Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
- besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit
zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
- Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
- Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
- Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Aktualisiert: 2023-06-27
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Im ständigen Reformprozess des Rechts der erneuerbarem Energien hat das Parlament ein neues Kapitel aufgeschlagen. Das »Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor« hat das EEG zum 1.1.2023 novelliert und in EEG 2023 umbenannt. Dabei handelt es sich laut Bundesregierung um »die größte energiepolitische Gesetzesnovelle seit Jahrzehnten«. Das Vorläuferrecht wurde an mehr als 100 Stellen – zum Teil tiefgreifend - geändert. Ziel der Reform ist es, einen Boom im Hinblick auf Windenergieanlagen an Land sowie Solaranlagen auszulösen. Hierzu nimmt der Gesetzgeber einen veritablen Paradigmenwechsel vor: § 2 EEG 2023 bestimmt, dass Errichtung und Betrieb von EEG-Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse (und nicht im Privatinteresse des zukünftigen Betreibers) erfolgen. Damit wird auf die einschlägigen Abwägungsentscheidungen im Sinne einer klaren Priorisierung des beschleunigten EEG-Anlagen-Ausbaus eingewirkt.
Zu den besonders hervorzuhebenden Änderungen für Neuanlagen ab 2023 gehören:
- Wegfall der EEG-Umlage (Finanzierung aus dem Bundeshaushalt)
- Marktgetriebener Ausbau der EE, Steigerung auf 80% des Bruttostromverbrauchs bis 2030 (§§ 1, 1a EEG 2023)
- verbesserte Durchsetzung neuer Anlagen, die jetzt im überragenden öffentlichen Interesse errichtet werden
(§ 2 EEG 2023)
- erhebliche Erweiterung des EEG-Anwendungsbereichs durch Steigerung des Ausschreibungsvolumens für Neuanlagen
bis zum Vierfachen jährlich (2023-2029)
- Erweiterung der kommunalen Beteiligung auf EEG-Bestandsanlagen
- Ausbau der Förderung von Anlagen, die Grünen Wasserstoff unter Einsatz erneuerbarer Energien erzeugen
- Förderung von Anlagenkombinationen mit Speicheranlagen sowie von innovativen Anlagenkonzepten
- Befreiung der Bürgerenergiegesellschaften von der Ausschreibungspflicht
- besonders hohe Förderung von Wohngebäude-Solaranlagen, die ihren Stromertrag vollständig der Allgemeinheit
zur Verfügung stellen (bis zu 13,4 Cent je Kilowattstunde)
- Verbesserter Naturschutz im Zusammenhang mit Freiflächen-Solaranlagen
- Umstellung der Sanktionen bei Betreiberpflichtverletzung auf Strafzahlungen
- Anpassung des EEG an das Europäische Recht
Weil jede Reform auf Neuanlagen bezogen ist, bleiben die im Zeitraum 2021 und 2022 in Betrieb gegangenen Anlagen ihrem bisherigen Förderrecht (EEG 2021) auf die nächsten 20 Jahre verbunden (Förderzeitraum). Die Vorauflage bleibt insoweit neben der Neuauflage weiter relevant.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Erweiterung des EEG 2021 auf jetzt 199 Paragraphen
Alle drei bis vier Jahre neu: das EEG. Die Neufassung (im Anschluss an das EEG 2017) endet bei § 105 – tatsächlich
ist das Regelwerk aber auf fast zweihundert Paragraphen und fünf Anlagen weiter angewachsen. Das neue Recht
modifiziert nicht nur den Rechtsrahmen für die ab 1.1.2021 in Betrieb gegangenen Neuanlagen, sondern beeinflusst
auch die Rechtsverhältnisse der Bestandsanlagen. Die Kommission der Europäischen Union hat einen großen Teil
der Neuregelungen beihilferechtlich bereits genehmigt.
NEU in der 9. Auflage:
Förderung von EEG-Anlagen:
• Änderungen im Ausschreibungsrecht: Abschaffung vieler Privilegien von Bürgerenergiegesellschaften, getrennte
Ausschreibungen für Gebäudeanlagen und Freiflächenanlagen, optionale Teilnahme an Ausschreibungen für
mittlere Solaranlagen, Windenergieanlagen: Verknappung des Ausschreibungsvolumens bei Mindernachfrage
• Fördererweiterung: Nachförderung von Altanlagen, Sondervorteile für „Anlagen in der Südregion“, Verlängerung
von Realisierungsfristen nach Zuschlag
• Mieterstromzuschlag: Erweiterung auf Stadtquartiere
Finanzierung der Förderung:
• Teilfinanzierung aus dem Bundeshaushalt, um die EEG-Umlage zu entlasten
• Zuwendungen an Gemeinden (indirekt aus der EEG-Umlage) zwecks Verbesserung der Akzeptanz von Windenergieanlagen
Förderung von Bestandsanlagen:
• Digitalisierungsstrategie: Fernsteuerbarkeit (Netzbetreiber und Direktvermarkter)
• bedarfsgerechte Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen
• Scheibenpachtmodelle: Streitbeilegung mit dem Netzbetreiber
• Zusatzgebote bei Windenergie-Bestandsanlagen ermöglicht
Aktualisiert: 2022-05-31
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Dieses Arbeitsbuch wendet sich an Studienanfänger der Rechtswissenschaft, es ist jedoch auch für die juristische Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern an Universitäten und Fachhochschulen geeignet. Es bietet in einem integrierten Kurs eine Einarbeitung in das juristische Denken und Arbeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Während herkömmliche Anfängerliteratur entweder auf die Stoffdarstellung in lehrbuchartiger Form oder aber auf die Wiedergabe von Rechtsfällen und Lösungen ausgerichtet sind, hebt das vorliegende Buch diese Trennung auf, indem Stofferarbeitung und Anwendung des erlernten Wissens in Fallösungen integriert werden. Die enge Verzahnung von Lehrtext und Anwendung im Gutachten wird unterstützt durch zahlreiche Tests, Originalklausuren und -hausarbeiten. Für Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Tutoren enthält das Buch Hinweise und Material wie Diskussionsthemen, Rollenspiele, Besprechungsklausuren sowie ein Planspiel. Die ausführlichen Lösungen und Lösungshinweise ermöglichen dem Benutzer eine Überprüfung seiner Lernfortschritte und machen das Buch somit auch zu einem wertvollen Hilfsmittel beim Selbststudium.
Aktualisiert: 2023-02-01
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Aktualisiert: 2022-05-26
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Aktualisiert: 2023-01-21
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Das EEG ist fortlaufend Neuerungen unterworfen und im ständigen Mittelpunkt der politischen Diskussionen. In nunmehr bereits 8. Auflage erscheint daher der EEG-Kommentar von dem in Wissenschaft und Praxis bestens ausgewiesenen und höchst anerkannten Autor Prof. Dr. Dr. Peter Salje.
Die Neubearbeitung umfasst u.a.
•Ausgestaltung des Ausschreibungsdesigns
•Referenzertragsmodell · EEG-Umlage
•Aktuelle Rechtsprechung
•Clearingstelle EEG
•Strommarktgesetz
•sowie die seit Erscheinen der Vorauflage ergangene Rechtsprechung
Insbesondere die vollumfängliche Einarbeitung der EEG-Reform 2016 garantiert höchste Aktualität.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
· umfassend und kompakt
· das Standardwerk auf aktuellstem Stand
· in gewohnt höchster Qualität
Aktualisiert: 2022-04-26
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Dieses Arbeitsbuch wendet sich an Studienanfänger der Rechtswissenschaft, es ist jedoch auch für die juristische Ausbildung von Wirtschaftswissenschaftlern an Universitäten und Fachhochschulen geeignet. Es bietet in einem integrierten Kurs eine Einarbeitung in das juristische Denken und Arbeiten auf dem Gebiet des Zivilrechts. Während herkömmliche Anfängerliteratur entweder auf die Stoffdarstellung in lehrbuchartiger Form oder aber auf die Wiedergabe von Rechtsfällen und Lösungen ausgerichtet sind, hebt das vorliegende Buch diese Trennung auf, indem Stofferarbeitung und Anwendung des erlernten Wissens in Fallösungen integriert werden. Die enge Verzahnung von Lehrtext und Anwendung im Gutachten wird unterstützt durch zahlreiche Tests, Originalklausuren und -hausarbeiten. Für Arbeitsgemeinschaftsleiter oder Tutoren enthält das Buch Hinweise und Material wie Diskussionsthemen, Rollenspiele, Besprechungsklausuren sowie ein Planspiel. Die ausführlichen Lösungen und Lösungshinweise ermöglichen dem Benutzer eine Überprüfung seiner Lernfortschritte und machen das Buch somit auch zu einem wertvollen Hilfsmittel beim Selbststudium.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2019-09-23
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Aktualisiert: 2018-07-12
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Stober/Olschok
Handbuch des Sicherheitsgewerberechts*°
Herausgegeben von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Rolf Stober, Universität Hamburg, und Dr. Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer des Bundes Deutscher Wach- und Sicherheitsdienste (BDWS), Bad Homburg
2004
Rund 705 Seiten. In Leinen ca. Euro 138,-
Der Aufgabenbereich der privaten Sicherheitsunternehmen ist längst nicht mehr auf die Wahrnehmung der traditionellen reinen Wach- und Schließdienste beschränkt. Der stetig wachsende Markt - über 2.000 Firmen beschäftigen ca. 150.000 Sicherheitskräfte - befindet sich aufgrund immer neuer Bedürfnisse und Kundenanforderungen in ständigem Wandel. Neben der Aufgabe der Eigensicherung privater Auftraggeber
- flankieren die privaten Dienste zunehmend die Arbeit der staatlichen Polizeibehörden,
- agieren sie im Auftrag kommunaler Ordnungsbehörden und
- übernehmen sie Aufgaben in den Bereichen der Kriminalprävention und Gefahrenabwehr.
So vielfältig wie die Aufgaben der privaten Sicherheitsdienste sind auch die damit verbundenen rechtlichen Fragestellungen. Das Handbuch bietet eine wissenschaftlich fundierte und gleichzeitig praxisorientierte Darstellung sämtlicher relevanter Themenkomplexe:
- moderne Dimensionen des Sicherheitsgewerberechts - Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene - rechtspolitische Aspekte - gemeinschaftsrechtliche Aspekte - Entwicklungen in anderen EU-Mitgliedsstaaten - verfassungsrechtliche Grundlagen - Wirtschaftsfreiheit - Privatisierungsmöglichkeiten und Grenzen im Sicherheitsbereich - gewerberechtliche Grundlagen - Instrumente der staatlichen Überwachung - spezialrechtliche Grundlagen der Tätigkeit des Sicherheitsgewerbes - Datenschutz - Waffenrecht - Straßen- und Straßenverkehrsrecht - Arbeitsrecht - Rechtsgrundlagen des Bewachungsverhältnisses - vertragliche Aspekte - Notwehr und Nothilfe - Haftung - versicherungsrechtliche Aspekte - Bewachungsunternehmen als Arbeitgeber - Unternehmens- und Mitarbeiterhaftung - arbeitsrechtliche und tarifrechtliche Grundlagen - Qualitätssicherung und Qualifizierung - Sachkundenachweis - Standardisierung und Zertifizierung - Ausbildung - Zusammenarbeit zwischen Sicherheitsgewerbe und Staat - Police-Private-Partnership - Beleihung und Verwaltungshilfe - Öffentliche Bewachungsaufträge und Staatshaftung - Kriminalprävention - City-Streifen - Ordnungs- und Sicherheitspartnerschaften - Einsatz in Strafverfahren und Strafvollzug - Polizeikosten und private Gefahrenvorsorge
Die Autoren sind Hochschullehrer, Rechtsanwälte und Praktiker, die mit den zahlreichen Aufgabenstellungen der Sicherheitsdienste vertraut sind.
Für private Sicherheitsdienstleister, Ordnungs- und Polizeibehörden, Kommunen, Rechtsanwälte und Richter, Rechtswissenschaftler, Politikwissenschaftler und Politiker.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Annika Böhm,
Sören Braun,
Gerrit Brauser-Jung,
Martin Burgi,
Andrea Faulstich-Goebel,
Franz Feuerstein,
Fabian Jungk,
Jörn Axel Kämmerer,
Rainer Keller,
Winfried Kluth,
Meik Lange,
Werner Leonhardt,
Jürgen Möllering,
Markus Möstl,
Martin Müller,
Cornelia Okpara,
Harald Olschok,
Hans-Joachim Panne,
Andreas Paulick,
Andreas Peilert,
Johann-Christian Pielow,
Helmut Rieche,
Reinhard Rupprecht,
Peter Salje,
Dieter Schmidtchen,
Ulrich Schönleiter,
Wolfgang B Schünemann,
Carsten Sonnenberg,
Rolf Stober,
Rolf Wackerhagen,
Kay Waechter,
Michael Walter,
Manfred Werber,
Olaf Werner,
Jörg Ziercke
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Das Werk:
Das Praxishandbuch behandelt sämtliche Bereiche der Regulierung in der Strom- und Gaswirtschaft. Bestens ausgewiesene und anerkannte Autoren erläutern umfassend und interdisziplinär die komplexe Rechtsmaterie. Ausführlich dargestellt werden zum einen die rechtlichen Rahmenbedingungen der Regulierung, zum anderen die europarechtlichen Grundlagen. Zentral werden die Kernbereiche wie Netzanschluss und -zugang, Unbundling, Entregulierung, Versorgungssicherheit, Messwesen und die aktuellen Fragen der Netzplanung sowie die für die Energiewende bedeutsame Novelle des EEG dargestellt.
Hochaktuell:
Die Neuregelungen der Energiewende werden eingehend behandelt. Insbesondere werden die Neuerungen in den Bereichen des EEG, EnWG, NABEG und KWKG dargestellt. Dabei werden die Vorgaben insbesondere der Gerichte und der BNetzA und europarechtliche Entwicklungen in den Ausführungen durchdrungen.
Inhalt:
Erster Teil: Konzeptionelle Grundlagen des Regulierungsrechts
Zweiter Teil: Europäisches Regulierungsrecht
1. Abschnitt: Entwicklung des Europäischen Regulierungsrecht
2. Abschnitt: Richtlinien
3. Abschnitt: Verordnungen
4. Abschnitt: Grenzüberschreitendes Engpassmanagement
5. Abschnitt: Rechtsschutz vor Maßnahmen europäischer Organe
6. Abschnitt: Verfahrensgrundsätze und Rechtsbehelfe im Europarecht
7. Abschnitt: Schranken von Maßnahmen der europäischen Organe
Dritter Teil: Deutsches Regulierungsrecht
1. Abschnitt: Die Entwicklung des deutschen Regulierungsrechts
2. Abschnitt: Aufsichtsbehörden
3. Abschnitt: Regulierungsverfahrensrecht
4. Abschnitt: Netzanschluss und Netzzugang
5. Abschnitt: Regulierung durch Unbundling
6. Abschnitt: Sicherheit, Planung und Ausbau
Aktualisiert: 2019-01-09
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Aktualisiert: 2023-04-04
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Das Umwelthaftungsgesetz (Umwelt-HG) regelt die zivilrechtliche Verantwortung von Anlagenbetreibern für Umweltschäden. Außerdem geht es um die Versicherbarkeit von Umweltrisiken. Im Einzelnen werden z.B. Fragen der Haftungsbeschränkung, Verjährungsprobleme, Auskunftsansprüche von Geschädigten und Möglichkeiten der versicherungsrechtlichen Deckungsvorsorge geklärt.
Der Handkommentar bietet eine hervorragende Praxishilfe für die Rechtsberatung und gerichtliche Streitklärung. Das bewährte Standardwerk orientiert sich dabei besonders an der Haftungs- und Versicherungsrechtsprechung.
Die 2. Auflage berücksichtigt insbesondere
- die Auswirkungen der Schuldrechtsreform, und der Reform des Schadensrechts auf die Umwelthaftung;
- die Bezüge zum Recht der Umweltinformation;
- die neue EU-Richtlinie über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 21.4.2004;
- aktuelle Haftungs- und Versicherungsrechtsprechung.
Die Autoren sind ausgewiesene Experten im Haftungsrecht für Umweltschäden und in Fragen der Versicherung von Umweltrisiken.
Für Rechtsanwälte, die im Umwelt- und Versicherungsrecht tätig sind, Unternehmen, Verbände, Haftpflichtversicherer, Behörden, Richter.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Aktualisiert: 2010-03-03
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