Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-21
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Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Jürgen Stamm nimmt die bereits über ein Jahrhundert andauernde Diskussion um die Rechtsnatur der Vormerkung zum Anlaß, diese Rechtsfigur in Frage zu stellen. Ausgangspunkt der vorliegenden Monographie ist eine Analyse der verworrenen Entstehungsgeschichte der Vormerkung. Die dadurch bedingten prinzipiellen Wertungswidersprüche lassen die Vormerkung als einen Fremdkörper im BGB erscheinen. Jürgen Stamm schlägt eine Gleichstellung der Vormerkung mit der bedingten Verfügung vor. So können die Regelungen zur Vormerkung harmonisch in das Gedankengebäude des BGB eingefügt werden. Bestehende Wertungswidersprüche zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip, zum numerus clausus der Sachenrechte, zum Publizitätsgrundsatz, zur allgemeinen Bedingungslehre sowie zum Prioritätsgrundsatz lassen sich ausräumen. Zugleich kann eine Vielzahl der bislang der Vormerkung zugeordneten Streitfragen auf bekannte Denkmuster zurückgeführt werden.
Im Ergebnis ermöglicht das Verständnis der Vormerkung als Fiktion der bedingten Verfügung eine dogmatische Untermauerung der bereits bestehenden Lösungsmuster in Rechtsprechung und Literatur. Jürgen Stamm zeigt Ansätze für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung von Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht auf, namentlich im Bereich der sog. Anwartschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des Käufers. Erweist sich das Zurückweisungsrecht auf diese Weise als eine begriffliche Verselbstständigung, so gilt dies ebenso für das Phantom der Mängeleinrede. Der Kanon der Mängelrechte macht eine Differenzierung unausweichlich. Der Nacherfüllungsanspruch bewirkt ein Zurückbehaltungsrecht. Die weitergehenden Mängelrechte führen zu Mängeleinwendungen. Eine Mängeleinrede hat der Gesetzgeber hingegen nur für den Fall der Verjährung vorgesehen.
Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-06-08
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Jürgen Stamm nimmt die bereits über ein Jahrhundert andauernde Diskussion um die Rechtsnatur der Vormerkung zum Anlaß, diese Rechtsfigur in Frage zu stellen. Ausgangspunkt der vorliegenden Monographie ist eine Analyse der verworrenen Entstehungsgeschichte der Vormerkung. Die dadurch bedingten prinzipiellen Wertungswidersprüche lassen die Vormerkung als einen Fremdkörper im BGB erscheinen. Jürgen Stamm schlägt eine Gleichstellung der Vormerkung mit der bedingten Verfügung vor. So können die Regelungen zur Vormerkung harmonisch in das Gedankengebäude des BGB eingefügt werden. Bestehende Wertungswidersprüche zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip, zum numerus clausus der Sachenrechte, zum Publizitätsgrundsatz, zur allgemeinen Bedingungslehre sowie zum Prioritätsgrundsatz lassen sich ausräumen. Zugleich kann eine Vielzahl der bislang der Vormerkung zugeordneten Streitfragen auf bekannte Denkmuster zurückgeführt werden.
Im Ergebnis ermöglicht das Verständnis der Vormerkung als Fiktion der bedingten Verfügung eine dogmatische Untermauerung der bereits bestehenden Lösungsmuster in Rechtsprechung und Literatur. Jürgen Stamm zeigt Ansätze für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung von Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht auf, namentlich im Bereich der sog. Anwartschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit der vorliegenden Arbeit stellt der Verfasser eine Neuordnung und Vereinfachung der Strukturen im Regreßrecht zur Diskussion. Danach stellt die Gesamtschuld das maßgebliche Regreßinstitut des BGB dar. Bemühungen in Rechtsprechung und Literatur, neben der Gesamtschuld weitere Regreßfiguren in Form des sogenannten Zessionsregresses analog § 255 BGB, der Geschäftsführung ohne Auftrag und der sogenannten Rückgriffskondiktion zu etablieren, erweisen sich als unnötig.
Der Verfasser führt die übrigen Regreßfiguren auf ihren eigentlichen Kerngehalt zurück und gelangt auf diesem Weg zugleich zu neuen Abgrenzungskriterien von der Gesamtschuld. Anhand typischer Regreßkonstellationen aus dem Baurecht werden diese zunächst abstrakt erarbeiteten Ergebnisse weitergehend vertieft. In diesem Zusammenhang wird auch die Figur der sogenannten Drittschadensliquidation beleuchtet und ihr Bezug zum Regreßrecht hergestellt. Für die Fälle der obligatorischen Gefahrentlastung und einen Teilbereich der mittelbaren Stellvertretung schlägt der Verfasser eine Reform der Drittschadensliquidation in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen zum Drittschadensersatzrecht vor. Spricht man dem geschädigten Dritten analog § 844 BGB einen originären, rein deliktsrechtlichen Drittschadensersatzanspruch gegen den Schädiger zu, so entfällt das umständliche Abtretungserfordernis analog § 281 BGB. Zugleich ergeben sich keine Abgrenzungsprobleme zum Institut des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mehr. In den verbleibenden Fällen des Verzugs und den Obhutsfällen lehnt der Verfasser eine weitergehende Anwendung der Drittschadensliquidation ab, da sie zu einer unnötigen Ausuferung des Drittschadensersatzes führt.
Die Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000 der Universität Münster.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Jürgen Stamm nimmt die bereits über ein Jahrhundert andauernde Diskussion um die Rechtsnatur der Vormerkung zum Anlaß, diese Rechtsfigur in Frage zu stellen. Ausgangspunkt der vorliegenden Monographie ist eine Analyse der verworrenen Entstehungsgeschichte der Vormerkung. Die dadurch bedingten prinzipiellen Wertungswidersprüche lassen die Vormerkung als einen Fremdkörper im BGB erscheinen. Jürgen Stamm schlägt eine Gleichstellung der Vormerkung mit der bedingten Verfügung vor. So können die Regelungen zur Vormerkung harmonisch in das Gedankengebäude des BGB eingefügt werden. Bestehende Wertungswidersprüche zum Trennungs- und Abstraktionsprinzip, zum numerus clausus der Sachenrechte, zum Publizitätsgrundsatz, zur allgemeinen Bedingungslehre sowie zum Prioritätsgrundsatz lassen sich ausräumen. Zugleich kann eine Vielzahl der bislang der Vormerkung zugeordneten Streitfragen auf bekannte Denkmuster zurückgeführt werden.
Im Ergebnis ermöglicht das Verständnis der Vormerkung als Fiktion der bedingten Verfügung eine dogmatische Untermauerung der bereits bestehenden Lösungsmuster in Rechtsprechung und Literatur. Jürgen Stamm zeigt Ansätze für eine umfassende Rechtsvereinheitlichung von Mobiliar- und Immobiliarsachenrecht auf, namentlich im Bereich der sog. Anwartschaftslehre.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des Käufers. Erweist sich das Zurückweisungsrecht auf diese Weise als eine begriffliche Verselbstständigung, so gilt dies ebenso für das Phantom der Mängeleinrede. Der Kanon der Mängelrechte macht eine Differenzierung unausweichlich. Der Nacherfüllungsanspruch bewirkt ein Zurückbehaltungsrecht. Die weitergehenden Mängelrechte führen zu Mängeleinwendungen. Eine Mängeleinrede hat der Gesetzgeber hingegen nur für den Fall der Verjährung vorgesehen.
Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit dem Zurückweisungsrecht und der Mängeleinrede haben sich Rechtsfiguren zum Schutz des Käufers etabliert, die das Gesetz als solche nicht kennt. Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs, im Rahmen dessen sich die Verpflichtung zur mangelfreien Verschaffung der Kaufsache als bloße Leistungsmodalität entpuppt. Dieses Lösungsmodell ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung bewirkt eine im Rücktrittsrecht bereits angelegte Antizipation der Mängelrechte des Käufers. Erweist sich das Zurückweisungsrecht auf diese Weise als eine begriffliche Verselbstständigung, so gilt dies ebenso für das Phantom der Mängeleinrede. Der Kanon der Mängelrechte macht eine Differenzierung unausweichlich. Der Nacherfüllungsanspruch bewirkt ein Zurückbehaltungsrecht. Die weitergehenden Mängelrechte führen zu Mängeleinwendungen. Eine Mängeleinrede hat der Gesetzgeber hingegen nur für den Fall der Verjährung vorgesehen.
Die Monographie enttarnt das Zurückweisungsrecht als begriffliche Negation des Annahmeverzugs. Dies ermöglicht eine klare Abgrenzung von der Teilleistung und dem Zurückbehaltungsrecht. Die Unmöglichkeit der mangelfreien Leistung führt zur Antizipation der Mängelrechte. Ebenso wie das Zurückweisungsrecht erweist sich die Mängeleinrede als eine begriffliche Verselbstständigung. Eine in Abhängigkeit vom Mängelrecht differenzierende Lösung ist unausweichlich.
Aktualisiert: 2023-05-04
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Wasserbauwerke sind wesentliche und unverzichtbare Bestandteile unserer wasserwirtschaftlichen und verkehrlichen Infrastruktur.
Aktualisiert: 2020-09-16
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Festschrift für Helmut Rüssmann
Aktualisiert: 2022-01-01
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Vorwort 1
Organisationskomitee
Block 1 - Physikalische Modellversuche 1
Physikalische Modellversuche an Wellenenergieumwandlern 3
Matthias Brockel
Die Wasserdruckmaschine - ökologischer Energiewandler für geringe Fallhöhen? 11
Olivier Schwyzer
Strömungsverhältnisse in den Schaufelzwischenräumen eines Zuppinger-Wasserrades 17
Christopher Mook
Hydraulischer Modellversuch Talsperre Malter - Optimierung eines Teilungsbauwerkes mit vertikaler Strömungstrennung 25
Jessica Schmidt
Block 2 - Numerik 1
Bewertung numerischer Simulationsverfahren im Hinblick auf die Modellierung von Fliess- und Absetzvorgängen in Entsandern 33
Christopher Paschmann
Schiffsinduzierte Belastungen - Ermittlung des Deckwerksteindurchmessers infolge des Bugstrahlruders 41
Rocco Zimmermann
Strömungsoptimierung des Ein-/Ausleitungsbauwerkes für eine unterirdische Speicherstrecke eines UPSW 49
Julian Binias
Durchgängigkeit von Energieumwandlungsanlagen an Hochwasserentlastungen 59
Carla Schneefeld
Realistische Echtzeit-Visualisierung von CFD-Ergebnissen 67
Tobias Liepert
Block 3 - Geschiebe
Analyse und Vergleich morphologischer Buhnenmodellversuche 75
Sarah-Christin Mietz
Integrative Geschiebemessungen an der Drau in Dellach 85
Johann Aigner
Optimierung von Geschiebesammlern 93
Sebastian Schwindt
Physikalischer Modellversuch "Schnannerbach" zur Optimierung der Geschiebetransportprozesse und der HW-Sicherheit 101
Michael Sturm
Block 4 - Physikalische Modellversuche 11
Physikalische Modellversuche zur Sedimentbewirtschaftung an der Wasserkraftanlage Patrind, Pakistan 109
Claudia Beck
Reinigung von Abwasserkanälen mittels Niederdruckspülverfahren 117
Paolo Dapoz
Untersuchungen des Geschwindigkeitsfeldes über Sohlgleiten in Störsteinbauweise 125
Ralph Eikenberg
Zusammenhang des Herstellungsprozesses und des Langzeitverhaltens von Asphaltbeton Dichtschichten 133
Mathias Smesnik
Einfluss der Eigenschaften des Schüttmaterials und des Dichtungselementes bei Dammbauwerken auf die Abflusskurve und die Breschenentwicklung 139
Burkhard Rüdisser
Block 5 - Numerik И & Hybridmodelle
Vergleich verschiedener Ansätze zur Berechnung der Effizienz von Straßeneinläufen bei schießendem Abfluss 145
Svenja Kemper
Sturzflutmodellierung in kleinräumigen Einzugsgebieten 155
Simon Lumassegger
Unsicherheiten im Betrieb gesteuerter Flutpolder und deren Auswirkungen 163
Stefan Giehl, Mathias Schlagenhauser
Hybride Modellversuche für die Hochwasserentlastung und den Grundablass des HRB Reinhardtsgrimma 171
Max Heß
Block 6 - Analysemodelle
Potential analysis for RTC of urban drainage systems with simulation of 5 stormwater treatment tanks 179
Timo Wortberg
Analyse der Beitragsmöglichkeiten von Populationsmodellen zum Ausbau der gewässerverträglichen Wasserkraft in Nordrhein-Westfalen 187
Daniel Teschlade
Optimierung der Wassernutzung am Blauen Nil in Äthiopien 195
Athanasia-Tatiana Stamou
Möglichkeiten der Nutzung von Luftbildern zur Erfolgskontrolle von Renaturierungsmaßnahmen 203
Viktoria Berger
Block 7 - Messmethoden
Geo-Photogrammetrie: Verwendung photogrammetrischer Messmethoden in der Beurteilung von Georisiken im Wasserbau und der Forensik 213
Michael Mett
Laserbathymetrie in Gebirgsbächen 221
Michaela Wörndl
Methoden zur Bestimmung des Formwiderstandes unregelmäßig angeordneter Rauheitselemente 229
Stephan Niewerth
Experimentelle Untersuchung zum Feststofftransport in Rohrleitung 237
Bashar Ismael
Förderverein
Satzung der Gesellschaft der Förderer des Hubert-Engels-Institutes für Wasserbau und Technische Hydromechanik an der Technischen Universität Dresden е. V. 247
Aktualisiert: 2020-07-22
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Im Prozess der europäischen Einigung ist das Zwangsvollstreckungsrecht derzeit eher als ein Stiefkind zu bezeichnen. Die Schwierigkeiten liegen hauptsächlich darin begründet, dass es bislang in den meisten europäischen Ländern an einer dogmatischen Aufarbeitung der Prinzipien und der Grundstrukturen der Zwangsvollstreckung mangelt. Vor diesem Hintergrund verfolgt Jürgen Stamm den Ansatz, das Vollstreckungsrecht mit seinen vermeintlichen Eigenarten auf die bekannten Strukturen des Zivilrechts und des öffentlichen Rechts zurückzuführen. Eine angemessene Schnittstellenbildung zwischen privatem und öffentlichem Recht eröffnet die Chance, die tradierten Prinzipienkataloge dieser beiden Rechtsgebiete für das Vollstreckungsrecht fruchtbar zu machen. Dabei liefert die Betrachtung der Vollstreckungsordnungen der europäischen Nachbarn wertvolle Impulse für eine Modernisierung des deutschen Vollstreckungsrechts in Richtung auf eine europäische Rechtsvereinheitlichung. Die Zielsetzung der Untersuchung liegt damit sowohl in der dogmatischen Aufarbeitung der Prinzipien und Grundstrukturen des deutschen Vollstreckungsrechts als auch zugleich in der Schaffung eines einheitlichen Verständnismodells für ein künftiges europäisches Vollstreckungsrecht.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Das Dresdner Wasserbaukolloquium belegt in seiner langjährigen Tradition im Rahmen der diesjährigen Veranstaltung ganz bewusst den Schwerpunkt "Wasserbau und Umwelt" und ermöglicht damit Wissenschaftlern, Behördenvertretern und Experten - durch die Präsentation aktueller Forschungsergebnisse ebenso wie durch den Austausch von Erfahrungskompetenz - die zahlreichen Facetten dieser lebenswichtigen Interaktion auszuleuchten. Wasserbau und Umwelt fuhren uns zusammen.
Aktualisiert: 2020-09-08
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