Die Geheime Feldpolizei im „Dritten Reich“ 1939-1945

Die Geheime Feldpolizei im „Dritten Reich“ 1939-1945 von Stegerer,  Eberhard
Die Beamten der „Geheimen Feldpolizei“ (GFP), mehrheitlich von der Kriminalpolizei und zu einem geringeren Teil von der Gestapo zur Wehrmacht abgeordnete Beamte, durften im ganz oder teilweise im Reichgebiet liegenden Gebiet nur in Verbindung mit der örtlich zuständigen Gestapo-Stelle tätig werden, während sie in dem von der Wehrmacht und deren Verbündeten rückwärtigen okkupierten Operationsraum nach der H. Dv. 150 (geheim) vom 24. Juli 1939 als militärische Polizeieinheit dem Abwehroffizier des jeweiligen AOK unterstellt und an dessen Weisungen gebunden waren. In diesem Einsatzgebiet war der GFP unter anderem auch die Partisanenbekämpfung zugewiesen worden. Die GFP war ebenso wie die Wehrmacht nach 1945 durch das „Internationale Militärtribunal“ (IMT) entgegen des russischen Vertreters nicht als ´verbrecherische Organisation´ eingestuft worden, obwohl deren Einheiten oder Angehörigen insbesondere auf dem besetzten sowjetischen Gebiet Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit wegen der widerrechtlichen Erschießung von Zivilisten, auch von Juden, und Kriegsfangenen nachgewiesen werden konnten. Außerdem waren sie erwiesenermaßen auch in Belgien, Frankreich, den Niederlanden, auf dem Balkan, in Griechenland und Italien an der Deportation von Juden und an Geiselerschießungen als Sühnemaßnahme beteiligt. Zudem setzte die GFP als Abwehrpolizei der Wehrmacht im Kriegsgebiet anlässlich von Inhaftierungen und bei Vernehmungen der einheimischen Bevölkerung grundsätzlich Gewalt und Folterpraktiken ein. Allein in der Sowjetunion dürften nach Auswertung der noch existierenden Tätigkeitsberichte der GFP und Meldungen militärischer Dienststellen durch GFP-Einheiten selbst oder im Zusammenwirken mit militärischen oder anderen polizeilichen und SS-Kräften einige zehntausend einheimische Zivilisten, Juden und Kriegsgefangene ausschließlich durch Exekutionen ums Leben gekommen sein; vollständige statistische Unterlagen liegen hierzu nicht mehr durchgängig vor. Die von 1958 durch die ´Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen´ in Ludwigsburg und Staatsanwaltschaften der BRD bis in die 1990er Jahre geführten Ermittlungen gegen ehemalige GFP-Beamte hatten in keinem Fall eine Verurteilung zur Folge, während in der ehemaligen DDR fünf von ihnen in den 1970er Jahren zu lebenslangen Freiheitsstrafen und in einem Fall zum Tode verurteilt wurden; die Todesstrafe wurde auch vollstreckt. Dies hatte in der BRD in den 1950er Jahren zur Folge, dass ehemalige GFP-Führungskräfte bei Nachrichtendiensten und der Polizei wieder eingestellt wurden und in Führungspositionen aufgestiegen sind.
Aktualisiert: 2023-01-01
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Karrieren im Führungsbereich der badischen Polizei im „Dritten Reich

Karrieren im Führungsbereich der badischen Polizei im „Dritten Reich von Stegerer,  Eberhard
Die regionalgeschichtliche Untersuchung der Biografien aller 28 (29) sich häufig abwechselnden Leiter der zwei Polizeipräsidien (ab 1942: drei) und vier -direktionen (ab 1942: drei) in Baden für die Zeit zwischen 1933 und 1945 führte zu dem Ergebnis, dass es in der polizeilichen Führungselite sowohl 1933 als auch 1945 einen personellen Umbruch gegeben hat und beim jeweiligen Regierungswechsel die polizeilichen Führungsakteure ausgetauscht worden sind. Nur der bis 1933 in Mannheim amtierende, bei der Bevölkerung beliebte und im Ersten Weltkrieg hoch dekorierte Polizeipräsident, Dr. Jakob Bader, stellt in dieser Hinsicht eine Ausnahme dar. Der nationalsozialistische badische Innenminister, Karl Pflaumer, welcher 1929 aufgrund seiner NSDAP-Aktivitäten als Polizeioberleutnant in Heidelberg aus dem Dienst entlassen worden war, holte 1933 Dr. Jakob Bader als Ministerialdirektor und den radikalen NSDAP-Anhänger Dr. Kurt Bader, ebenfalls aus Mannheim, als Ministerialrat und Leiter der Polizeiabteilung zu seiner eigenen Machtabsicherung, auch gegenüber dem Reichsstatthalter und Gauleiter Robert Wagner, in sein Ministerium. In der überwiegenden Mehrheit kamen die 1933 vom Dienst suspendierten polizeilichen Amtsinhaber aber bis Kriegsende in anderen Behörden der badischen inneren Verwaltung wieder unter, in der Regel ohne finanzielle Einbußen. Eine ähnliche Verfahrensweise wurde auch nach dem Ende der NS-Herrschaft trotz der nachfolgenden Entnazifizierungsmaßnahmen spätestens 1951 nach der „G 131-Regelung“ wieder praktiziert, sodass die personelle Kontinuität in der inneren Verwaltung Badens auch nach 1945 gewahrt blieb, wenn auch nicht im polizeilichen Führungsbereich. Die vier badischen Landeskommissäre, u.a. vorgesetzte Behörde des badischen Innenministeriums für die Polizei vor Ort, welche alle bereits in der Zeit der Weimarer Republik durch den langjährigen SPD-Innenminister Remmele ernannt worden waren, blieben auch beim Übergang in die NS-Diktatur in ihren Ämtern, zwei von ihnen bis zur Auflösung des Instituts der Landeskommissäre 1946 durch die Besatzungsbehörden. Der Karlsruher Landeskommissär wurde 1933 altersbedingt in den Ruhestand versetzt, ihm folgte der regimetreue kommissarisch eingesetzte Freiburger Polizeidirektor Karl Dold nach. Der 1938 durch Suicid aus dem Leben geschiedene Mannheimer Landeskommissär wurde nach Kompetenzkämpfen zwischen dem RMI, badischen IM und der Gauleitung durch den Bruchsaler Landrat und Nicht-NSDAP-Mitglied Dr. Gustav Bechtold ersetzt, wobei sich die Reichsebene durchsetzte.
Aktualisiert: 2020-05-27
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Die badischen Revier- und Gendarmeriebeamten im „Dritten Reich“

Die badischen Revier- und Gendarmeriebeamten im „Dritten Reich“ von Stegerer,  Eberhard
Die regionalgeschichtliche Untersuchung der täglichen Praxis der badischen Revier- und Gendarmerieangehörigen in der NS-Zeit zeigt an Einzelbeispielen, dass auch sie als Teil des diktatorialen Regimes nicht nur zum Instrument, sondern zum eigentlichen Kern des völkischen Maßnahmenstaates wurden. Die zum Teil schon im Kaiserreich und in der Weimarer Republik sozialisierten Revier- und Gendarmeriebeamten waren neben der Sicherheitspolizei einerseits Garanten der nationalsozialistischen Machtübernahme und der Absicherung der NS-Herrschaft, beispielweise bei den Verhaftungswellen von NS-Gegnern nach der Machtergreifung Hitlers oder anlässlich der Deportation der badisch-pfälzischen Juden am 22. Oktober 1940 nach Gurs. Zu regimetreuen Verhalten waren sie u.a. in den „Zehn Grundsätzen für die Polizei“ im Jahr 1935 verpflichtet worden. Andererseits waren sie in ihrem Beruf bezüglich ihrer sozialen und finanziellen Absicherung jeweils von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten abhängig sowie über die polizeiliche Dienstgemeinschaft letztlich auch in die ‚Volksgemeinschaft‘ miteingebunden.
Aktualisiert: 2019-03-20
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Julius La Fontaine

Julius La Fontaine von Stegerer,  Eberhard
Julius La Fontaine (21. Oktober 1891 in Gondelsheim – 21. Januar 1947 Karlsruhe), 1922–1928 Regierungsrat und Stellvertreter des Polizeidirektors beim Bezirksamt Mannheim und 1928–1933 Direktor der badischen Gendarmerie- und Polizeischule Karlsruhe wurde im März 1933 als untadeliger Demokrat in der Folge der „Machtergreifung“ durch die Nationalsozialisten in Baden in seiner bisherigen Funktion abgelöst. Er unterlag fortan als „abgeschobener“ Beamter in der badischen Kommunalverwaltung offensichtlich einem Beförderungstopp, obwohl er am 1. Mai 1937 möglicherweise aus Opportunitätsgründen in die NSDAP eingetreten ist. Seine Kriegserfahrungen 1939 als Landrat im polnischen Kreis Blonie mit der systematischen Ermordung der Juden und sonstiger Polen durch die Einsatzgruppen und Wehrmacht gaben wahrscheinlich den Impuls für seine Opposition gegen das NS-Regime, was 1943 zu seiner Inhaftierung und Verurteilung durch den Volksgerichtshof zu zehn Jahren Zuchthaus und Ehrverlust wegen Rundfunkverbrechens, Hochverrats und Feindbegünstigung führte; der Oberreichsanwalt hatte für ihn die Todesstrafe beantragt. Nach seiner Befreiung am 9. April 1945 aus dem Arbeitshaus Vaihingen/Enz durch französische Truppen wurde er als „Entlasteter“ durch den Präsidenten der Landesregierung Baden in Karlsruhe bereits am 1. Oktober 1945 zum Ministerialrat ernannt, und zum 14. November 1945 erhielt er gleichzeitig die neue Stelle als „Landespolizeidirektor“. Aufgrund der in der vorausgegangenen Haft erlittenen Gesundheitsschäden verstarb er aber bereits am 21. Januar 1947 in Karlsruhe. La Fontaine war nach dem bisherigen Forschungsstand der einzige Beamte im höheren Dienst der badischen Innenverwaltung und aus dem Polizeidienst, welcher augenscheinlich in Widerstand zum NS-Regime getreten ist. Er hatte seine Einstellung als „Demokrat“ offensichtlich auch in der Zeit der NS-Herrschaft beibehalten.
Aktualisiert: 2020-05-27
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Die badischen Revier- und Gendarmeriebeamten im „Dritten Reich“

Die badischen Revier- und Gendarmeriebeamten im „Dritten Reich“ von Stegerer,  Eberhard
Die regionalgeschichtliche Untersuchung der täglichen Praxis der badischen Revier- und Gendarmerieangehörigen in der NS-Zeit zeigt an Einzelbeispielen, dass auch sie als Teil des diktatorialen Regimes nicht nur zum Instrument, sondern zum eigentlichen Kern des völkischen Maßnahmenstaates wurden. Die zum Teil schon im Kaiserreich und in der Weimarer Republik sozialisierten Revier- und Gendarmeriebeamten waren neben der Sicherheitspolizei einerseits Garanten der nationalsozialistischen Machtübernahme und der Absicherung der NS-Herrschaft, beispielweise bei den Verhaftungswellen von NS-Gegnern nach der Machtergreifung Hitlers oder anlässlich der Deportation der badisch-pfälzischen Juden am 22. Oktober 1940 nach Gurs. Zu regimetreuen Verhalten waren sie u.a. in den „Zehn Grundsätzen für die Polizei“ im Jahr 1935 verpflichtet worden. Andererseits waren sie in ihrem Beruf bezüglich ihrer sozialen und finanziellen Absicherung jeweils von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten abhängig sowie über die polizeiliche Dienstgemeinschaft letztlich auch in die ‚Volksgemeinschaft‘ miteingebunden.
Aktualisiert: 2019-11-13
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