Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden,
Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das vor ihrem Inkrafttreten geltende Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne Weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt auch nach Inkrafttreten der DS-GVO noch zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er die BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-19
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das bisherige Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden, Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Er bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er bereits die aktuelle Rechtslage der am 25. Mai 2018 in Kraft getrenenen neuen BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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Die Bedeutung der DS-GVO ist kaum zu überschätzen. Wer personenbezogene Daten in der EU verarbeitet, ist ihren Regelungen unterworfen. Dies betrifft alle Unternehmen ungeachtet ihrer Größe oder ihres Sitzes innerhalb oder außerhalb der EU, fast alle Behörden und sogar Privatpersonen bei nicht-kommerziellen Tätigkeiten.
Dabei ist die DS-GVO vielfach weniger präzise als das bisherige Recht. Unbestimmte Rechtsbegriffe werfen unzählige Auslegungsfragen auf. Auf die bisherige Rechtsprechung kann nicht ohne weiteres zurückgegriffen werden. Die jeweiligen mitgliedstaatlichen Rechtstraditionen sind in Frage gestellt. Dies alles führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Eine EU-weit einheitliche Auslegung wird erst langfristig durch den EuGH erreicht werden - und das auch nur in Einzelfragen. Bis dahin beanspruchen viele die Deutungshoheit über die DS-GVO. Dies sind mitgliedstaatliche Gesetzgeber, Datenschutzaufsichtsbehörden,
Datenschutzbeauftragte, Wissenschaft, Zivilgesellschaft, Verbände, Unternehmensberater, Rechtsanwälte, die Europäische Kommission und viele mehr.
Von diesem vielstimmigen Chor hebt sich der vorliegende Kommentar dadurch ab, dass er Auslegungsfragen, Wertungswidersprüche und Anwendungsprobleme der DS-GVO offen diskutiert. Er macht praktikable Umsetzungsvorschläge und enthält Argumentationshilfen für die kommenden rechtlichen Auseinandersetzungen. Der Kommentar Datenschutz-Grundverordnung bietet wertvolle Hinweise zu der für die Auslegung wichtigen Entstehungsgeschichte und verschweigt auch nicht Fragen der rechtspolitischen Sinnhaftigkeit. Ferner berücksichtigt er bereits die aktuelle Rechtslage der am 25. Mai 2018 in Kraft getretenen neuen BDSG-Vorschriften. Diese werden im Kontext mit den relevanten Vorschriften der DS-GVO erläutert.
Aktualisiert: 2023-04-24
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