Taxonomie-Verordnung

Taxonomie-Verordnung von Appel,  Markus, Dingemann,  Kathrin, Fellenberg,  Frank, Geier,  Bernd, Hombach,  Katharina, Jesch,  Thomas A., Kämmerer,  Jörn Axel, Kleiner,  Philipp, Kment,  Martin, Köster,  Miriam, Kottmann,  Matthias, Lorenzen,  Jacqueline, Lünenbürger,  Simone, Meringdal,  Inga Elise, Meyn,  Sebastian, Petersen,  Frank, Rahn,  Patrick, Reiter,  Korbinian, Saurer,  Johannes, Schamell,  Judith, Sebralla,  Fabienne S., Stockhaus,  Heidi, Terhechte,  Jörg Philipp, Weschpfennig,  Armin von, Winter,  Frederik, Zeibig,  Nicola
Zum Werk Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet. Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus. Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden. Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert. Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-06-26
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Taxonomie-Verordnung

Taxonomie-Verordnung von Appel,  Markus, Dingemann,  Kathrin, Fellenberg,  Frank, Geier,  Bernd, Hombach,  Katharina, Jesch,  Thomas A., Kämmerer,  Jörn Axel, Kleiner,  Philipp, Kment,  Martin, Köster,  Miriam, Kottmann,  Matthias, Lorenzen,  Jacqueline, Lünenbürger,  Simone, Meringdal,  Inga Elise, Meyn,  Sebastian, Petersen,  Frank, Rahn,  Patrick, Reiter,  Korbinian, Saurer,  Johannes, Schamell,  Judith, Sebralla,  Fabienne S., Stockhaus,  Heidi, Terhechte,  Jörg Philipp, Weschpfennig,  Armin von, Winter,  Frederik, Zeibig,  Nicola
Zum Werk Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet. Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus. Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden. Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert. Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-06-09
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Taxonomie-Verordnung von Appel,  Markus, Dingemann,  Kathrin, Fellenberg,  Frank, Geier,  Bernd, Hombach,  Katharina, Jesch,  Thomas A., Kämmerer,  Jörn Axel, Kleiner,  Philipp, Kment,  Martin, Köster,  Miriam, Kottmann,  Matthias, Lorenzen,  Jacqueline, Lünenbürger,  Simone, Meringdal,  Inga Elise, Meyn,  Sebastian, Petersen,  Frank, Rahn,  Patrick, Reiter,  Korbinian, Saurer,  Johannes, Schamell,  Judith, Sebralla,  Fabienne S., Stockhaus,  Heidi, Terhechte,  Jörg Philipp, Weschpfennig,  Armin von, Winter,  Frederik, Zeibig,  Nicola
Zum Werk Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet. Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus. Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden. Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert. Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Taxonomie-Verordnung von Appel,  Markus, Dingemann,  Kathrin, Fellenberg,  Frank, Geier,  Bernd, Hombach,  Katharina, Jesch,  Thomas A., Kämmerer,  Jörn Axel, Kleiner,  Philipp, Kment,  Martin, Köster,  Miriam, Kottmann,  Matthias, Lorenzen,  Jacqueline, Lünenbürger,  Simone, Meringdal,  Inga Elise, Meyn,  Sebastian, Petersen,  Frank, Rahn,  Patrick, Reiter,  Korbinian, Saurer,  Johannes, Schamell,  Judith, Sebralla,  Fabienne S., Stockhaus,  Heidi, Terhechte,  Jörg Philipp, Weschpfennig,  Armin von, Winter,  Frederik, Zeibig,  Nicola
Zum Werk Die im Juli 2020 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) soll private Finanzströme in nachhaltige Investitionen umlenken und dem Finanzsektor zu mehr ökologischer, aber auch sozialer Nachhaltigkeit verhelfen. Zu diesem Zweck wird ein einheitliches Klassifikationssystem geschaffen. Hierdurch soll eindeutig zu bestimmen sein, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist. Ergänzend werden Transparenzpflichten begründet. Die Taxonomie-Verordnung komplettiert vorerst die europäischen Vorgaben zur nachhaltigkeitsbezogenen Transparenz im Finanzsektor. Sie ergänzt die seit März 2021 anzuwendende Verordnung (EU) 2019/2088 (Offenlegungsverordnung) und weitet den persönlichen Anwendungsbereich der Offenlegungspflichten erheblich aus. Die Verordnung begründet Pflichten für Finanzmarktteilnehmer, die ein Finanzprodukt als ökologisch nachhaltig vermarkten wollen. Insbesondere muss über den Anteil an ökologisch nachhaltigen Investitionen in dem Portfolio berichtet werden. Ferner müssen Unternehmen, die zur nicht-finanziellen Berichterstattung unter der Richtlinie 2014/95/EU (sog. CSR-Richtlinie) verpflichtet sind, künftig in ihren nicht-finanziellen Erklärungen Angaben darüber aufnehmen, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die mit der Taxonomie-Verordnung eingeführten Klassifikationen und Pflichten sowie deren Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen werden in dem Kommentar ausgewogen und verständlich erläutert. Vorteile auf einen Blickkompakte Erschließung einer komplexen Materie von höchster ökologischer und wirtschaftlicher BedeutungHerstellung sämtlicher relevanter Bezüge zur OffenlegungsverordnungPraxis und Theorie vereint durch ein renomiertes Autorenteam aus Praxis und Wissenschaft, die durch langjährige berufliche Expertise ausgewiesen sind. Zielgruppe Für Rechtsanwaltschaft, Steuerberatung, Universitäten, Wirtschaftsprüfung, Unternehmen jeglicher Branchen, speziell Kapitalverwaltungsgesellschaften, Finanzdienstleister, Versicherungsunternehmen, Banken, Versicherungsvertriebe und Ratingagenturen.
Aktualisiert: 2023-05-03
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Regulierte Selbstregulierung im europäischen Chemikalienrecht

Regulierte Selbstregulierung im europäischen Chemikalienrecht von Stockhaus,  Heidi
Die REACH-Verordnung zielt auf die Bereitstellung stoffspezifischer Informationen und die Regulierung besonders besorgniserregender Stoffe ab. Hierzu hat sie den Unternehmen der chemischen Industrie die primäre Verantwortung für die Sicherheit von Stoffen übertragen. Die Zuständigkeit der Behörden beschränkt sich auf Überprüfungstätigkeiten und die Mitwirkung am hoheitlichen Risikomanagement für bestimmte gefährliche Stoffe. Durch diesen Paradigmenwechsel hat das Konzept der regulierten Selbstregulierung Einzug ins Chemikalienrecht gehalten. Heidi Stockhaus untersucht vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der REACH-Verordnung, inwiefern die Europäische Union und der Staat im Rahmen des Chemikalienrechts ihrer besonderen Verantwortung für den Schutz der Umwelt gerecht werden. Im Vordergrund stehen dabei die einzelnen Mechanismen und Strukturen des auf regulierter Selbstregulierung basierenden Schutzkonzepts, das zugleich in den größeren Zusammenhang der Aufgabenverteilung zwischen staatlichen und gesellschaftlichen Akteuren eingebettet wird.
Aktualisiert: 2022-12-22
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