Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Bestandskatalog erfasst das Lebenswerk von Georg Potente, der von 1902 bis 1938 erst als königlicher Hofgärtner und später als staatlicher Gartendirektor in Potsdam Sanssouci arbeitete. Ausgewertet wurden 436 Pläne und Zeichnungen von Gärten und Gartenbereichen in Potsdam und Berlin sowie in Brühl, Weilburg a. d. Lahn und Brdo. Die Arbeiten belegen beispielhaft die Entwicklung in den zu gestaltenden Gärten nach 1900 bis hin zu Wiederherstellungsarbeiten und dokumentieren den Beginn der gartendenkmalpflegerischen Arbeiten ab 1930. Die Publikation schließt damit eine Lücke auf diesem Forschungsgebiet und ist ein wesentlicher Beitrag zur Geschichte der wissenschaftlichen Gartendenkmalpflege.
Aktualisiert: 2023-05-29
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Bestandskatalog erfasst das Lebenswerk von Georg Potente, der von 1902 bis 1938 erst als königlicher Hofgärtner und später als staatlicher Gartendirektor in Potsdam Sanssouci arbeitete. Ausgewertet wurden 436 Pläne und Zeichnungen von Gärten und Gartenbereichen in Potsdam und Berlin sowie in Brühl, Weilburg a. d. Lahn und Brdo. Die Arbeiten belegen beispielhaft die Entwicklung in den zu gestaltenden Gärten nach 1900 bis hin zu Wiederherstellungsarbeiten und dokumentieren den Beginn der gartendenkmalpflegerischen Arbeiten ab 1930. Die Publikation schließt damit eine Lücke auf diesem Forschungsgebiet und ist ein wesentlicher Beitrag zur Geschichte der wissenschaftlichen Gartendenkmalpflege.
Aktualisiert: 2023-03-27
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