Abschied von der Störerhaftung
Die Verantwortlichkeit für Verkehrspflichtverletzungen im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht unter besonderer Berücksichtigung des Patentrechts
Ina Behrens
Die Haftung nach Täterschafts- und Teilnahmegrundsätzen ist im Bereich des Immaterialgüterrechts bekanntermaßen nicht ausreichend, um alle Verletzungen von Patenten, Marken und Urheberrechten angemessen zu erfassen. Es bestehen Haftungslücken, die durch ein Modell der Haftung für mittelbare Verursachungsbeiträge auszufüllen sind. Bislang übernehmen diese Funktion die richterrechtlich gebildeten und fortentwickelten Grundsätze der Störerhaftung. Mit deren Entwicklung, die sich vornehmlich auf eine Analogie zu § 1004 BGB stützt, beschäftigt sich die vorliegende Arbeit näher. Im Wettbewerbsrecht wiederum hat der BGH die Grundsätze der Störerhaftung aufgegeben und eine täterschaftliche Haftung für die Verletzung von wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten im Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung neu geschaffen. Vor allem hinsichtlich der Rechtsfolgen bestehen daher zwischen Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht nicht gerechtfertigte Unterschiede für den mittelbaren Verletzer. Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach, wie eine einheitliche Haftung im Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht für mittelbar begangene Verletzungen aussehen kann. Die Arbeit setzt dabei bei den im Gesetz vorhandenen, mittelbaren Verletzungstatbeständen in § 10 PatG und § 14 Abs. 4 MarkenG sowie bei der Haftung für Vorbereitungs- und Vorfeldhandlungen im Immaterialgüterrecht überhaupt an. Sie erstreckt sich ferner auf die Regelung der mittelbaren Patentverletzung im amerikanischen Patentrecht und deren Dogmatik, die rechtsvergleichend herangezogen wird. Diskutiert wird sodann die Ablösung der Störerhaftung durch die Haftung für die Verletzung immaterialgüterrechtlicher Verkehrspflichten. Aber auch die Ausdehnung bestehender gesetzlicher Regelungen wie der Teilnehmerhaftung gem. § 830 Abs. 2 BGB oder der Haftung für Mitarbeiter und Beauftragte wird in diesem Zusammenhang näher beleuchtet.