Allgemeinkundigkeit
§ 291 ZPO als Rechtsgrundlage richterlicher Internetrecherchen?
Alena McCorkle
Nach § 291 ZPO bedürfen „Tatsachen, die bei dem Gericht offenkundig sind“, keines Beweises. Dies wird dahingehend ausgelegt, dass auch solche Tatsachen vom Beweis befreit sind, die das Gericht aus allgemein zugänglichen, ,zuverlässigen‘ Internetquellen ermitteln kann. Alena McCorkle wendet sich gegen solche Internetrecherchen im Richterzimmer und stützt sich dafür auf den Beibringungsgrundsatz, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweisaufnahme sowie die richterliche Neutralität und Distanz zum Sachverhalt. Die Allgemeinkundigkeit als Unterfall der Offenkundigkeit wird in ihrem historischen und heutigen Verständnis analysiert und die ,Ermittelbarkeit‘ als Wesensmerkmal abgelehnt. Die vorgeschlagene Definition der Allgemeinkundigkeit berücksichtigt die ursprüngliche Bedeutung des § 291 ZPO für die Verwertung vorhandener Kenntnisse des Gerichts. Für Fälle fehlender Kenntnis stellt die Autorin alternative Möglichkeiten der Internetnutzung im Zivilprozess vor.