Ansprüche des Scheinvaters nach erfolgreichem Regress des Sozialleistungsträgers
Christian Schrader
Verweigert der Vater die Deckung des Unterhaltsbedarfs seines Kindes, wird die Bedarfslücke durch den Sozialleistungsträger gefüllt; der Sozialleistungsträger leistet an das Kind Sozialleistungen und deckt damit den Bedarf des Kindes. Mit der Sozialleistung an das Kind geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Vater auf den Sozialleistungsträger über. Wird nach der Zahlung der Unterhaltsrente an den Sozialleistungsträger die Diskrepanz zwischen rechtlicher und biologischer Vaterschaft zum Kind erkannt, kann zunächst die Vaterschaft rechtswirksam angefochten werden. Mit rechtskräftiger Anfechtung der Vaterschaft zum Kind entfallen rückwirkend die Statuszuordnung sowie die Unterhaltsverpflichtung des zeitweilig zugeordneten Vaters zum Kind; der zeitweilig dem Kind zugeordnete Vater wird zum Scheinvater. Die vorliegende Arbeit untersucht die Frage, welche Ansprüche der Scheinvater nach seiner erfolgreichen Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger gegen wen durchsetzen kann. Als Anspruchsgegner kommen das Kind, der leibliche Vater, die Mutter und der Sozialleistungsträger in Betracht. Bevor die einzelnen Anspruchsgrundlagen untersucht werden, wird ein Überblick der „Verhältnisse der Beteiligten zueinander“ gegeben. Danach werden die einzelnen Anspruchsgrundlagen, nach den jeweiligen Anspruchsgegnern gegliedert, untersucht. Zunächst ist zu fragen, welche Ansprüche der Scheinvater gegenüber dem Kind hat, dem er selbst keinen Unterhalt geleistet hat, wofür er aber vom Sozialleistungsträger zu Unrecht regressiert wurde. Danach werden die Ansprüche des Scheinvaters gegen den Vater untersucht. In Betracht kommen Ansprüche aus § 1607 III BGB, aus Geschäftsführung ohne Auftrag, aus ungerechtfertigter Bereicherung, aus § 426 I BGB und deliktische Ansprüche. Im Mittelpunkt der Untersuchung, ob der Scheinvater erfolgreich gegen die Mutter vorgehen kann, steht die Frage, ob die Mutter durch das Verschweigen der Beziehung zu einem anderen Mann als dem rechtlichen Vater eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nach § 826 BGB begangen hat. Schließlich ist zu untersuchen, ob der Scheinvater einen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch oder einen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen den Sozialleistungsträger hat und ob der Sozialleistungsträger für sich die Einrede der Entreicherung oder der Treuwidrigkeit in Anspruch nehmen kann.