Begrenzungen des Einsatzes von Leiharbeitnehmern
Martina Berenbrinker
Leiharbeit war in Deutschland traditionell als flexibles Instrument zur Abfederung von Produktionsspitzen und Personalausfall angelegt. Seit einigen Jahren wird sie aber teilweise auch genutzt, um Personalkosten zu sparen. Diese Einsparungen gingen oft direkt zu Lasten der Leiharbeitnehmer und trugen dazu bei, das schlechte Image der Leiharbeit in Deutschland weiter zu pflegen.
Zur Verbesserung des Leiharbeitnehmerschutzes wurden in der Fachliteratur seit langem Begrenzungen für den Einsatz von Leiharbeitnehmern gefordert. Gesetzliche Anknüpfungspunkte für diese Begrenzungen waren § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG in der Fassung bis April 2017 und die Richltinie 2008/104/EG. Aus beiden folgerte man ein Verbot dauerhafter Arbeitnehmerüberlassungen. Voraussetzungen und Konsequenzen eines Verbotes blieben jedoch ungeklärt.
Diese Argumentation nahm die Autorin zum Anlass, die Richtlinie 2008/104/EG und das AÜG in der Fassung bis April 2017 auf ein Verbot dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung hin zu untersuchen. Die im April 2017 in Kraft getretene Überlassungshöchstgrenze untersucht die Autorin auf Verfassungs- und Unionsrechtskonformität hin. Im Anschluss setzt sie sich mit der vom Gesetzgeber gewählten zeitlichen Begrenzung kritisch auseinander und zeigt rechtliche Alternativen für die Verbesserung des Leiharbeitnehmerschutzes auf.