Bestimmen zu sexuellen Handlungen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses
Der Anspruch aus § 825 BGB
Anja Büchner
Das Werk hat eine Vorschrift zum Gegenstand wissenschaftlicher Erörterungen, die bislang ein Schattendasein geführt hat. Den wenigsten Praktikern ist sie bekannt, da sich viele Fälle sexueller Übergriffe zivilrechtlich über eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. strafrechtlichen Schutzgesetzen bzw. über das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach § 823 Abs. 1 BGB lösen lassen. Die Studie stellt aber unter Beweis, dass die Norm des § 825 BGB durchaus einer ausführlichen Untersuchung wert ist. Weder die bereits erschienenen Monographien zu § 825 BGB aF noch die Kommentierungen und veröffentlichten Aufsätze zu § 825 BGB geben über die Fragen des Anspruchs aus § 825 BGB hinreichend Auskunft. Die zivilrechtliche Seite des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung spielt in der juristischen Forschung kaum eine Rolle. Das Werk setzt sich detailliert mit der wechselvollen Geschichte der Vorschrift, ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen sowie den zahlreichen Querbezügen zum Strafrecht auseinander. Das macht die Studie gerade für Praktiker interessant, die Opfer sexueller Übergriffe im Zivil- und Strafrecht vertreten. Das gilt insbesondere deshalb, weil sich die Untersuchung schwerpunktmäßig mit der Frage der Haftung in solchen Fällen beschäftigt, die von der Eingriffsintensität nicht unter die klassischen Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung fallen. So werden interessante Fragen erörtert, wie bspw. ob das Vortäuschen der Zahlungsbereitschaft für Liebesdienste oder das Vortäuschen einer Heiratsabsicht zu einem Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld berechtigen. Zudem beschäftigt sich die Untersuchung mit den Rechtsgütern der weiblichen Geschlechtsehre und dem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und gibt auch über deren Schutzunfang im Bürgerlichen Gesetzbuch Auskunft.