Beweisantrag und Sachverständiger – Fragen nach einer Reformbedürftigkeit
Rita Boppel
Die Arbeit befasst sich mit den urheberrechtlichen Regelungen für Verwertungsgesellschaften in Deutschland, Großbritannien und Frankreich und versucht, für Deutschland verbesserte Regelungen zu entwickeln. Hierbei geht die Arbeit von den Vorschlägen des GESAC-Verhaltenskodex` aus. In der GESAC haben sich u.a. die führenden europäischen Verwertungsgesellschaften in einem Interessenverband zusammengeschlossen. Der Verhaltenskodex ist als freiwillige Selbstverpflichtung für die beteiligten Verwertungsgesellschaften nicht bindend. Obgleich sich die deutschen Regelungen im internationalen Bereich als die umfassendsten darstellen, sind auch hier einige Verbesserungen erstrebenswert. Die als Flankierung der faktisch Monopolstellung gedachte dreifache Einschränkung der Vertragsfreiheit der Verwertungsgesellschaften sollte gelockert werden. So müssen die Verwertungsgesellschaften in der Lage sein, gegenüber „notorischen Rechtsbrechern“ den Vertragsabschluss zu verweigern. Im Bereich der sozialen und kulturellen Förderung durch die Verwertungsgesellschaften ist mehr Transparenz geboten, da es um die Verwendung treuhänderisch verwalteter Gelder der Urheber geht. Schließlich ist das Aufsichtssystem personell zu verstärken. Die deutschen Verwertungsgesellschaften werden durch das Deutsche Patent- und Markenamt daraufhin überprüft, ob sie die urheberrechtlichen Beschränkungen einhalten. Allerdings erscheint die personelle und sachliche Ausstattung der Behörde nicht geeignet, die Verwertungsgesellschaften mit ihren z.T. sehr hohen Einnahmen von über 500.000.000 Euro pro Jahr effektiv zu überprüfen.