Das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter von Bundestagsabgeordneten.
Henrike Vetter
Den Bundestagsabgeordneten stehen bei ihrer parlamentarischen Tätigkeit Mitarbeiter zur Seite. Der Arbeitsvertrag wird zwischen den Abgeordneten und den Mitarbeitern unmittelbar geschlossen, die Gehälter werden indes vom Bund direkt an die Mitarbeiter gezahlt. Die Arbeitsbedingungen sind weitgehend durch den Ältestenrat des Deutschen Bundestages vorgegeben. Ergänzungen der Arbeitsbedingungen finden sich in Kollektivvereinbarungen, die in den Fraktionen auf unterschiedlicher, kollektivrechtlicher Basis ausgearbeitet wurden.
Die Autorin verfolgt das Ziel, die besonderen rechtlichen Konstellationen innerhalb der Arbeitsverhältnisse herauszuarbeiten. Sie stellt zunächst das Arbeitsverhältnis in der Praxis dar. Die anschließende Untersuchung zeigt die rechtliche Einordnung der Regelungswerke auf, in denen die Arbeitsbedingungen niedergelegt sind. Hierbei wird u. a. auf die Legitimation des Ältestenrates zur Regelung der Arbeitsbedingungen sowie die Tariffähigkeit der Tarifgemeinschaft von Abgeordneten eingegangen. Betriebsvereinbarungen werfen die Frage nach der Möglichkeit der Schaffung eines gemeinsamen Betriebes zwischen mehreren Abgeordnetenbüros und die Auswirkungen des Tendenzschutzes auf die Regelungsbefugnis der Betriebspartner auf. Auch die weiteren Formen der Interessenvertretungen in den Fraktionen werden auf ihre rechtliche Legitimation hin untersucht. Einzelne praktische Aspekte des Arbeitsverhältnisses, wie die Art der Tätigkeit, Befristung u. ä. m. werden erläutert. Schließlich legt Henrike Vetter die Auswirkungen einer zweckfremden Beschäftigung auf die Aufwendungsersatz- und Gehaltsansprüche dar.
Die Autorin kommt zu dem Ergebnis, daß die Freiheit des Mandats der Abgeordneten und die Arbeitnehmerschutzinteressen ihrer Mitarbeiter in einem häufig schwer lösbaren Konflikt stehen. Die bisherige Handhabung des Arbeitsverhältnisses ist nicht immer geeignet, diesen Konflikt adäquat zu lösen. Insbesondere führt die Einschaltung Dritter zur Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu zusätzlichen Problemen. Ein Ausblick soll zur Lösung der anstehenden Probleme anregen.