Das bewegliche Vermögen des Schuldners in der Einzelzwangsvollstreckung und Gesamtvollstreckung
Ekaterina Goldenberg
Die Untersuchung setzt sich neben dem gesetzlichen und dem gerichtlichen Vollstreckungsschutz (§ 811 Abs. 1 ZPO, § 765a ZPO) mit der Austauschpfändung § 811 a ZPO und dem Verschleuderungsschutz § 812 ZPO in der Einzelzwangsvollstreckung und in der Gesamtvollstreckung (§ 36 InsO, § 4 InsO i.V.m. § 765a ZPO) auseinander. Natürliche Schuldner in Vollstreckungsverfahren – Einzelzwangsvollstreckung/Insolvenzverfahren – werden regelmäßig mit der Frage konfrontiert, welche Vermögensteile ihnen trotz eines Verfahrens erhalten bleiben. Ist dem Insolvenzverfahren die Einzelzwangsvollstreckung vorangegangen, so ist für den Schuldner bedeutend, inwieweit seine Vermögenssituation durch die Veränderung der Verfahrensart beeinflusst wird. Somit arbeitet die Autorin ein Thema auf, das Gläubigervertreter, Schuldnervertreter, Gerichtsvollzieher und Insolvenzverwalter gleichermaßen betrifft.