Das Erfordernis der besonderen Sicherung im StGB am Beispiel des Ausspähens von Daten, § 202a StGB.
Kritik und spezialpräventiver Ansatz.
Ralf Dietrich
Datenspionage ist die Tat des Informationszeitalters. Das Gros der Delikte bleibt naturgemäß unentdeckt, so dass trotz zunehmender „Datenskandale“ die hier zentrale Norm § 202a StGB unzureichend gewürdigt wird. Abhilfe suchend stellt Ralf Dietrich Norm sowie Späh- und Schutztechniken verständlich dar und wertet neu.
Arbeitskern ist das Charakteristikum der Norm, erst technisch geschützte Daten strafrechtlich zu schützen. Gesucht wird nach dem Grund dieser Distinktion zwischen strafrechtsschutzwürdigen und -unwürdigen Daten – und damit normativen Profilierung des Geheimnisschutzes.
Die Arbeit analysiert dazu letzteren erstmalig sozialpsychologisch. Weiter stellt sie die Begründungsmodi insb. der bislang absolut herrschenden Meinung dar, um sie kritisch zu messen. Da sie in bekannten Modi keinen (heute noch) tragfähigen Grund findet, sucht sie Alternativen. Der Lösungsentwurf soll gelebte Technik, soziale Konturen der Privat- und Geheimnissphäre, Systematik des StGB und die Strafzwecklehre in Passung bringen.