Das Helgoländer Papier – grundsätzliche wissenschaftliche Anforderungen
Edmund Brandt
Nach der grundlegenden Bad Oeynhausen-Entscheidung des Bundes verwaltungs gerichts°°hat die Frage der Bestandserfassung und der Bewertung des Tötungsrisikos im Rahmen der°°Prüfung von § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien°°zu erfolgen. Ausschließlich wissenschaftliche Kriterien meint in dem Zusammenhang die°°Einhaltung der guten wissenschaftlichen Praxis.°°Das Helgoländer Papier, seiner Rechtsnatur nach weder ein untergesetzliches Regelwerk°°noch eine Fachkonvention, das ausdrücklich den Anspruch der Wissenschaftlichkeit°°erhebt, weist insoweit gravierende Mängel auf. Das betrifft insbesondere die normative°°Absicherung, den Umgang mit Befunden, die Rück verfolg bar keit von Belegen und Quellen°°sowie nicht zuletzt die Auseinandersetzung mit abweichenden Ansätzen und die Ableitung°°von Folgerungen.°°