Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes
Rechtsprobleme im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG
Michael Sitsen
Zum 1.1.2006 wurde in Deutschland ein Schritt vollzogen, der in den letzten Jahren bereits in vielen demokratischen Staaten getan worden ist. Im Englischen auch als „Freedom of Information“ bekannt, wird die Freiheit der staatlichen Informationen durch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) nun auch in Deutschland durch ein voraussetzungsloses Recht auf Einsicht in Behördenakten gewährleistet. Der freie Zugang zu staatlich gehaltenen Informationen für Jedermann, also auch für nicht an einem Verwaltungsverfahren Beteiligte, ist jetzt also die Regel und nicht mehr die Ausnahme. Ziel ist es, diejenigen Rechtsprobleme aufzuzeigen, die im Rahmen der Anwendung des IFG auftreten können, und Lösungen zu präsentieren. Aus diesem Grund ist dieses Werk sowohl für die Wissenschaft als auch die Praxis von großem Interesse. Es zeigt sich, dass eine intensive Auseinandersetzung mit dem nur wenige Paragraphen umfassenden Informationsfreiheitsgesetz zu einem Streifzug durch das gesamte öffentliche Recht führt. Das Staatsorganisationsrecht ist angesprochen, soweit es den Kreis der vom IFG verpflichteten Stellen angeht. Bei der Auslegung einzelner Ausnahmetatbestände spielen grundrechtliche Fragen eine Rolle. Die Berührungspunkte mit dem Verwaltungsrecht sind an jeder Stelle des Gesetzes spürbar. Das Datenschutzrecht und das Wettbewerbsrecht sind für die Auslegung genauso von Bedeutung wie das Recht des geistigen Eigentums, das Verwaltungsprozessrecht und das Verwaltungsverfahrensrecht. Dabei bekommen zum Teil bereits in Vergessenheit geratene Fragestellungen neue und sogar praktische Relevanz. Man denke nur an die Problematik der staatsorganisationsrechtlichen Einordnung des Bundesrechnungshofes, den Begriff der Verwaltung, der Behörde oder die Bedeutung von Regierungsakten. Aus der Perspektive des IFG können und müssen diese Angelegenheiten neu bewertet und einer IFG-spezifischen Lösung zugeführt werden.