Das Klagezulassungsverfahren gem. § 148 AktG.
Geltendes Recht. Kritik. Reform.
Andreas Gaschler
Gemäß § 148 AktG können Aktionärsminderheiten, die ein Vorverfahren erfolgreich durchlaufen haben, ausgewählte Gesellschaftsansprüche einklagen. Dieses Minderheitsrecht funktioniert in der Praxis jedoch nicht. Die Arbeit stellt die Regelungsbestandteile des § 148 AktG dar, die als »Sand im Getriebe« verantwortlich für diesen Funktionsausfall sein könnten. Es wird sodann vorgeschlagen, § 148 AktG zu reformieren und Zulassungshürden abzubauen: Die Hürde des Antragsquorums (§ 148 Abs. 1 Satz 1 AktG) erweist sich als zu hoch. Ferner ist die praktisch kaum handhabbare, zu weit geratene Interessenabwägung (§ 148 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AktG) aufzugeben. Zudem sollte das Verfahren auf die Bestellung eines besonderen Vertreters ausgerichtet werden, der Zugang zu den Informationen der Gesellschaft erhält. Und schließlich sollten die Kostenrisiken gemindert und überdies positive Anreize für Aktionäre in Gestalt prozessrisiko- und aufwandsorientierter Erstattungsansprüche gesetzt werden.