Das „Minus“ beim unterlassungsrechtlichen Globalantrag.
Petra Backsmeier
Die Autorin untersucht den gesetzlich festgeschriebenen Grundsatz »ne ultra petita« (§ 308 ZPO) für die Unterlassungsklage im Gefüge der Zivilprozeßordnung. Diese Maxime, die bedeutet, daß ein Richter in seinem Urteil zwar weniger (minus), aber nicht mehr und nichts anderes (aliud) zusprechen darf als beantragt wurde, bereitet große Probleme im Rahmen des (vorbeugenden) Unterlassungsrechtsschutzes, der insbesondere im Wettbewerbsrecht, aber auch im arbeitsrechtlichen Streikrecht eine nicht zu unterschätzende Rolle spielt. Wann und inwieweit darf der Richter von der den Streitgegenstand bestimmenden Antragstellung abweichend tenorieren, was ist ein minus, was ein aliud zum Streitgegenstand? Hier treffen nahezu sämtliche Grundsätze der Zivilprozeßordnung aufeinander und bilden scheinbar unvereinbare Gegensätze: das Bestimmtheitsgebot im Rahmen der Klageerhebung, die Grenzen des Streitgegenstands, der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, die Grenzen der richterlichen Aufklärungspflicht und das Gebot »ne ultra petita«.