Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht.
Reto Feller
Die Verwaltungsrechtspflege soll den Vollzug rechtswidriger und schädigender Verfügungen verhindern. Ergänzenden Rechtsschutz bietet die Staatshaftung. Art. 12 des eidgenössischen Verantwortlichkeitsgesetzes untersagt aber dem Staatshaftungsrichter die Überprüfung der Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide oder Urteile: Eine einschneidende Begrenzung der Staatshaftung für Rechtsakte. Die vorliegende Berner Dissertation rückt Art. 12 VG und verwandte Normen des kantonalen Rechts in den Fokus. Untersucht wird zunächst die dogmatische Verortung dieser Vorschriften sowie der Widerrechtlichkeitsbegriff. Für den Rechtsschutzsuchenden von besonderer Bedeutung ist der Katalog der Ausnahmen vom Überprüfungsverbot. Hier liegt das zweite Schwergewicht der Arbeit.