Das Reichsgesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909
Friedrich Hoepfel
Frontmatter — Abkürzungen — Inhaltsübersicht — Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen — I. Berkehrsvorschriften — II. Haftpflicht. 7 – 12 — II. Haftpflicht. 13 – 20 — III. Strasvorschriften — Anhang I. Bekanntmachung betr. die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 — Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen. A. Allgemeine Vorschriften — B. Das Kraftfahrzeug — C. Der Führer des Kraftfahrzeugs — D. Die Benützung öffentlicher Wege u. Plätze — E. Das Mitführen von Anhängewagen — F. Untersagung des Betriebs — G. Ausnahmen — H. Verkehr über die Reichsgrenze und im Zollgrenzgebiet — J. Schluß- und Übergangsbestimmungen — Tabellen zu Anhang I — Vorwort — Anlage A. zu 5 Abs. 4: Anweisung über die Prüfung von Kraftfahrzeugen — Anlage B zu 14 Abs. 4: Anweisung über die Prüfung der Führer von Kraftfahrzeugen — Anhang II. Kgl. Staatsministermm des Innern. Bekanntmachung — Bekanntmachung. Den Kollzug der Verordnung uber den Herkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Februar 1910 belr — Anhang III. Vorschriften über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen — 1. Internationales Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen — 2. Bekanntmachung, betreffend die Ratifikation des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Berkechr mit Rrastfahrzeugen und die Regelung des internationalen Verkehrs mit Kraftfahrzeugen — Anhang IV. Bekanntmachung der Kgl. Bayer. Staatsministerien des Innern und der Finanzen, den Vollzug der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen betr. — Vorwort — Sachregister — Front matter 2 — Anhang IV. Verfügung des Preußischen Ministeriums des Innern vom 25. Februar 1910, nebst Anweisung betr. den Verkehr mit Kraftfahrzeugen — Anhang V. Verfügung des Preußischen Ministeriums des Innern vom 27. April 1910, bktr. die Festsetzung der Gebühren für die behördlichen Maßnahmen bei Ausführung der Verordnung über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen — Anhang VI. Verfügung des Preußischen Ministeriums des Innern vom 30. April 1910, betr. die Ausführung der Verordnung über den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen — Anhang VII. Auszug aus dem Reichsstempelgesetz vom 15. Juli 1909. (RGBl. 1909 S. 847 ff.) VI. Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge — Anhang VIII. Ausfuhrungsbestimmungen zu der Tarifnummer 8 und den 8 53—62 des Reichsstempelgesekes — Anhang 11 Gesetz, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubnis- Karten für Kraftsahrzeuge ausländischer Hefitzer vom 18. Mai 1908 — Anhang XI. Aussührungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Stempelabgabe von Erlaubnisbarten für Kraftfahrzeuge ausländischer Kesiker vom 18. Mai 1908 — Anhang XII. Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. Vom 1. März 1911 — Anhang XIII. Bekanntmachung, betreffend den Beitritt von Luxemburg, Schweden und der Schweiz zu dem am 11. (Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommen über den Derkehr mit Kraftfahrzeugen sowie die dadurch erforderlich gewordenen Aenderungen der zur Regelung des internationalen Verkrhrs mit Kraftfahrzeugen vom Bundesrat getroffenen Bestimmungen — Anhang XIV. Bekanntmachung, betreffend die Inkraftsezung des am 11. Oktober 1909 in Paris unterzeichneten Internationalen Abkommens über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen in der französischen Kolonie Algerien und die dadurch erforderlich gewordenen Aenderungen der zur Regelung des internationalen Verkrhrs mit Kraftfahrzeugen vom Kundesrat getroffenen Kestimmungen. Vom 22. September 1911