Das Schiedsgutachten im Allgemeinen bürgerlichen Recht.
Carolin Maus
Die Arbeit befasst sich mit der Einordnung und den Wirkungen der Intervention eines sachverständigen Dritten, eines sogenannten Schiedsgutachters, in ein Schuldverhältnis. Obliegt dem Gutachter die inhaltliche Ausgestaltung des betroffenen Rechtsverhältnisses mittels eines Ausspruchs nach billigem Ermessen (gestaltendes Schiedsgutachten), indem er die Leistung erstmalig bestimmt oder an veränderte Umstände anpasst, handelt es sich um eine Drittleistungsbestimmung im Sinne der §§ 317-319 BGB (analog).
Soll er dagegen Tatbestandselemente der Rechtsbeziehung feststellen (feststellendes Schiedsgutachten), die für den Richter eines späteren Prozesses eine Bindungswirkung entfalten, kommt seiner Entscheidung schwerpunktmäßig prozessuale Bedeutung zu. Der Vertrag zur Bestellung eines solchen Gutachters ist daher als Prozessvertrag zu qualifizieren, auf den einzelne Bestimmungen der §§ 317 ff. BGB und §§ 1025 ff. ZPO entsprechende Anwendung finden.