Das unionsrechtliche Herkunftslandprinzip im Kontext welthandelsrechtlicher Verpflichtungen
Eine Untersuchung anhand der Diskriminierungsverbote der WTO
Tim Wittwer
Tim Wittwer erörtert umfassend die europarechtlichen und welthandelsrechtlichen Auswirkungen eines primären Integrationsmittels, das bereits in zahlreiche Richtlinien einfliessen sollte, in der ECommerce- Richtlinie aber erstmalig normiert wurde. Es handelt sich um das Herkunftslandprinzip. Die Europäische Kommission verspricht sich von der Anwendung des Prinzips eine Förderung des Handels im „Wachstumssegment E-Commerce“ sowie eine vertiefte Integration des Binnenmarktes insgesamt. Zugrunde liegt dem Herkunftslandprinzip eine vorausgesetzte Gleichwertigkeit der Schutzstandards in der Europäischen Union. Die Mitglieder der EU sollen darauf vertrauen, dass Wettbewerbshandlungen, die in einem Mitgliedsland als rechtmässig erachtet werden, dem innerhalb der EU anerkannten Wertekanon entsprechen. Soweit dennoch Abweichungen existieren, sollen diese in einer auf Gegenseitigkeit ausgerichteten Europäischen Union zur Förderung des Binnenwettbewerbs weitgehend akzeptiert werden. Die internationale Verflechtung der Märkte hat aber nicht nur Einfluss auf die Europäische Union. Auch der weltweite Handel wird durch den E-Commerce zu einem massgeblichen Faktor im Wettbewerb. Nahezu sämtliche am Welthandel beteiligten Länder sind Mitglieder der WTO. Mit dem Abschluss des WTO-Übereinkommens müssen die damit eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), im Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) und im Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) bei der Verabschiedung von staatlichen Massnahmen Beachtung finden. Im Rahmen der Studie wird insbesondere Spannungsverhältnis zwischen dem unionsrechtlichen Herkunftslandprinzip und den welthandelsrechtlichen Vorgaben untersucht. Dabei liegt der Fokus auf der Frage, ob das Prinzip den Anforderungen der WTO-Verträge genügt. Massstab sind vorrangig die welthandelsrechtlichen Verpflichtungen zur Meistbegünstigung und zur Inländergleichbehandlung. Obwohl die Untersuchung auf elektronische Transaktionen ausgerichtet ist, lassen sich die gewonnenen Ergebnisse auf nahezu alle Bereiche des internationalen Wettbewerbs übertragen, in denen die Europäische Kommission Herkunftsregeln eingeführt hat oder in Zukunft einführt. Grundlegendes Ziel der Untersuchung ist die Bewertung einer Störung des internationalen Wettbewerbs durch eine staatliche Massnahme, wenn dieser Eingriff auf dem Akt eines Mitglieds einer von der Welthandelsorganisation akzeptierten oder geduldeten Integrationsgemeinschaft beruht. Anhand der exakten Bestimmung des Einflusses des Herkunftslandprinzips auf den Welthandel kann diese Vorgabe erreicht werden. Denn eine schrittweise Annäherung an das Prinzip führt zu Erkenntnissen über die Behandlung nichttarifärer Handelshemmnisse im Welthandel, zu der Konkretisierung von welthandelsrechtlichen Integrationsmitteln sowie zu einer Auseinandersetzung mit den Erwartungen, die von der WTO an regionale Integrationsabkommen gerichtet werden.