Das Unrechtsbewusstsein der DDR-„Mauerschützen“.
Hanno Siekmann
Der tödliche Schusswaffengebrauch an der innerdeutschen Grenze stellt im Rahmen der strafgerichtlichen Aufarbeitung des SED-Unrechts einen zentralen Aspekt dar, der sich nach der Wiedervereinigung sowohl in der zahlreich ergangenen Rechtsprechung als auch umfangreichen Literatur niederschlägt. So ist die Diskussion über die strafrechtliche Verantwortlichkeit der DDR-Soldaten für tödliche Schüsse an der innerdeutschen Grenze bis heute nicht abgeschlossen.
Die in diesem Zusammenhang vorhandene Rechtsprechung und Literatur misst dem Aspekt des Unrechtsbewusstseins des handelnden Schützen eine relativ geringe Bedeutung zu. Hanno Siekmann geht der Frage nach, ob nicht die soziale Lebenswirklichkeit der DDR-Grenzsoldaten verkannt und ein dem psychologischen, soziologischen und kriminologischen Befund nicht gerecht werdendes Ergebnis erzielt wird, sofern das Unrechtsbewusstsein dieser Personen tatsächlich in einer Form angenommen wird, die einen strafrechtlichen Schuldvorwurf rechtfertigt. Er gelangt dabei zu dem Ergebnis, dass – vorbehaltlich einer abweichenden Beurteilung im Einzelfall – die Grenzsoldaten in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB handelten und ein strafrechtlicher Schuldvorwurf ihnen gegenüber somit im Interesse eines ernstgenommenen Schuldstrafrechts nicht zu erheben ist.