Der Ausschluss der Rückforderung erbrachter Leistungen zulasten des Täuschenden
Christoph Jerger
Ist nach Anfechtung die Kondiktion des Täuschenden nach § 814 Var. 1 BGB ausgeschlossen, weil dieser um die Anfechtbarkeit wusste? Der BGH und ihm folgend die Lehre verneinen diese Frage, da § 814 Var. 1 BGB nicht erfüllt sei. Dem tritt der Autor entgegen. Er legt dar, dass und warum die Voraussetzungen von § 814 Var. 1 BGB erfüllt seien. Erwägungen, den Anwendungsbereich der Norm im Wege teleologischer Reduktion zu korrigieren, griffen nicht durch. Eine zivilrechtliche Sanktion erfolge dadurch nicht, wozu vergleichend Regelungen des VVG gegenübergestellt werden.
Ficht der Getäuschte dagegen nicht an, sondern macht andere, ihm aus der Täuschung zustehende Rechte geltend, komme es zur Rückabwicklung. Eine die Rückabwicklung hindernde analoge Anwendung von § 814 Var. 1 BGB oder § 39 Abs. 1 S. 2 VVG scheide aus. Dies beruhe auf der fehlenden Vergleichbarkeit der Rechtsfolgen der geltend gemachten Rechte.
Die Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass auf dem Boden geltenden Rechts für den Getäuschten die Anfechtung eine wirtschaftlich äußerst interessante und daher zu erwägende Vorgehensweise ist, um auf die Täuschung zu reagieren. Allein der Gesetzgeber könne diese wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit hindern.