Der Bayerische Medienrat: zwischen öffentlicher Hand und Gesellschaft
Sein Auftrag, seine Zusammensetzung und die Grenzen der Aufsicht und der richterlichen Kontrolle
Gregor Kirchhof
Presse und Rundfunk haben sich historisch unterschiedlich entwickelt. Beide Grundrechte, sowohl die Pressefreiheit als auch die Rundfunkfreiheit, sollen laut Bundesverfassungsgericht der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung dienen. Allerdings unterscheiden sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die staatliche Gewährleistung der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit. In welchem Maß die staatsfernen Landesmedienanstalten als Aufsicht über den privaten Rundfunk ihrerseits der staatlichen Rechtsaufsicht unterworfen werden dürfen, zeigt das vorliegende Gutachten.