Der Begriff der „ordnungsmäßigen Verwaltung“ im BGB.
Klaus Waldherr
Ausgehend von dem bereits im Redaktionsgang des BGB festgestellten Problem der Unbestimmtheit des in unterschiedlichen Regelungsbereichen des Schuld-, Familien- und Erbrechts verwendeten Rechtsbegriffes der »ordnungsmäßigen Verwaltung«, ist es das Ziel der Arbeit, den dogmengeschichtlichen Hintergrund des Terminus zu erhellen, seine Funktionen in den einzelnen Anwendungsbereichen darzustellen und einen Weg zu seiner Konkretisierung aufzuzeigen.
Der sich kritisch gegen generalisierende Präzisierungsansätze wendende Autor vertritt dabei die Ansicht, daß ein allgemeines, durch Rechtsprechung und Literatur bestätigtes Argumentationsmuster existiert, das dem Begriff über systematische Unterschiede hinweg eine einheitliche Bedeutung verleiht und die Konturierung der konkreten Anforderungen ordnungsmäßiger Verwaltung des zu entscheidenden Einzelfalles ermöglicht.
Auf der Grundlage des der »ordnungsmäßigen Verwaltung« zugrundeliegenden historischen Leitbildes des diligens pater familias sowie einer Synthese von Rechtsprechung und Literatur erarbeitet Klaus Waldherr dieses sich aus den Komponenten der Einzelfallbetrachtung, der Objektivität, des Interessenbezuges, der Wirtschaftlichkeit, der Erforderlichkeit und des Ermessens zusammensetzende Argumentationsmuster und stellt es im systematischen Zusammenhang der einzelnen Anwendungsbereiche der »ordnungsmäßigen Verwaltung« dar.