Der Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention
Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV
Andrea Huber
Der Vertrag von Lissabon normiert in Art. 6 Abs. 2 S. 1 EUV den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte. Vertragsparteien der EMRK sind bisher ausschließlich Staaten. Nun soll es erstmals der Europäischen Union als Staatenverbund ermöglicht werden, der Menschenrechtskonvention beizutreten. Auf der Grundlage des Vertrags von Lissabon werden Voraussetzungen, Modalitäten und Folgen eines Beitritts der Union zur EMRK und die sich dabei ergebende Verzahnung zwischen Unionsrecht und Völkerrecht erörtert.