Der Bundestag und die Nachrichtendienste – eine Neubestimmung durch Art. 45d GG?
Marcel Hempel
Im Jahre 2009 hat sich der Gesetzgeber entschlossen, die parlamentarische Kontrolle im nachrichtendienstlichen Tätigkeitsbereich des Bundes explizit im Grundgesetz zu verankern. Artikel 45d GG sieht seitdem die Einsetzung eines »Parlamentarischen Kontrollgremiums« vor. Die Untersuchung greift die unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen dazu auf, stellt die Rechtslage vor und nach Implementierung dar und kommt zu dem Ergebnis, dass Art. 45d GG eine insoweit neubestimmende Wirkung auf das Kontrollverhältnis von Bundestag und Bundesregierung nicht beigemessen werden kann. Im Hinblick auf die zunehmend problematische »Vernachrichtendienstlichung der Polizei« entfaltet Art. 45d GG gleichwohl rechtliche Wirksamkeit, die vor allem von rechtspolitischem Interesse sein dürfte, zumal die Norm dem Prinzip der »wehrhaften Demokratie« zugleich eine rechtlich bedeutsame Stärkung verliehen hat.