Der Einsatz von Vomitivmitteln zur Beweissicherung im Strafverfahren.
Zur Diskussion um die Zulässigkeit unter besonderer Berücksichtigung des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare".
Achim Hackethal
Auf den Einsatz von Brechmitteln, der als körperlich wirkender Eingriff zur beweismäßigen Sicherung von verschluckten Drogenpäckchen an den Anforderungen von § 81a StPO zu messen ist, wird insbesondere in Großstädten und Ballungsgebieten der Bundesrepublik als Mittel im Kampf gegen den Straßenhandel mit Betäubungsmitteln zurückgegriffen. Der Autor befasst sich mit der Zulässigkeit der Vergabe von Brechmitteln im strafprozessualen Ermittlungsverfahren.
Ausgangspunkt der Diskussion ist eine Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. aus dem Jahre 1996. Das OLG sah in der in Rede stehenden Maßnahme u. a. einen Verstoß gegen den verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. In zwei gegenläufigen Entscheidungen aus den Jahren 2000 und 2001 befand das Berliner Kammergericht die Brechmitteleinsätze dagegen für rechtlich unbedenklich. Die Analyse der Urteile beider Gerichte führt den Verfasser unter Berücksichtigung tatsächlicher Problemstellungen bei der Brechmittelvergabe zu einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit im Strafverfahren und der von der herrschenden Meinung hierzu vertretenen Auffassung. Danach habe die Abgrenzung zulässiger von unzulässigen Zwangsmaßnahmen anhand der Frage zu erfolgen, ob dem Betroffenen ein passives Erdulden oder aber eine aktive Mitwirkung an der eigenen Überführung abverlangt wird.
Obgleich berechtigte Zweifel an der Leistungsfähigkeit dieses Abgrenzungskriteriums bestehen, sind die Kritiker bislang einen überzeugenden alternativen Lösungsansatz schuldig geblieben. Hackethal kommt daher zu dem Ergebnis, dass die Frage der Zulässigkeit der Brechmitteleinsätze auf dem Boden der von der herrschenden Meinung vertretenen Auffassung zu beantworten und zu verneinen ist. Dabei erweist sich als maßgebend die Erwägung, dass bei der in letzter Konsequenz notwendig werdenden gewaltsamen Durchsetzung des Zwangsmittels gesundheitliche Nachteile für den Betroffenen nicht auszuschließen sind. Das aber verlangt § 81a StPO den Ermittlungsbehörden ab.