Der europäische Investitionsschutz für Datenbanken vor dem Hintergrund internationaler Abkommen
Henning Große Ruse-Khan
Die EU-Datenbankrichtlinie macht die Gewährung des Investitionsschutzrechtes davon abhängig, dass der jeweilige Datenbankhersteller hinreichende Anknüpfungspunkte zu einem Mitgliedsstaat der EU vorweisen kann. Andernfalls werden drittländische Hersteller nur auf der Basis materieller Gegenseitigkeit geschützt. Dieser Rückgriff auf das im internationalen Immaterialgüterrecht oft als überholt bezeichnete Prinzip der Gegenseitigkeit ist vielfach kritisiert und als Verstoß gegen internationale Verträge beurteilt worden. Die Arbeit geht diesen Vorwürfen nach und untersucht verschiedene Möglichkeiten, den Rechtsschutz urheberrechtlich, wettbewerbsrechtlich und handelsrechtlich in das internationale Gefüge einzuordnen. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl weitergehender Fragen zur Auslegungskompetenz nationaler oder internationaler Stellen und zum Verhältnis der unterschiedlichen Konventionen zueinander sowie zum nationalen Recht.