Der Gewinnabschöpfungsanspruch nach § 10 UWG und die Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB.
Stefan Sieme
Nach Einführung der Gewinnabschöpfung in § 10 UWG und der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB in den Jahren 2004 bzw. 2005 werden erste praktische Erfahrungen anhand der meist noch unveröffentlichten Gerichtsentscheidungen ausgewertet. Ausgehend von den Gesetzesmerkmalen nimmt Stefan Sieme unter umfassender Auswertung der Fachliteratur Stellung.
Als Schwerpunkt der Arbeit bestimmt der Autor im 1. Teil die Reichweite des geltenden § 10 UWG. Neben Ziel und Rechtsnatur des Anspruchs eigener Art untersucht er, welchen Regelungsgehalt die Berechtigung zur Geltendmachung und der Verweis auf die Vorschriften der Gesamtgläubigerschaft haben. Die besonders kontrovers diskutierten Merkmale „zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern“ sind nach dem Zweck unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte so auszulegen, dass mindestens drei Marktbeteiligte auf einer nachgelagerten Marktstufe einen individuellen Schadensersatzanspruch haben. Trotz objektiv ausgeglichener Gegenleistung kann eine wirtschaftliche Schlechterstellung im Vertragsschluss selbst liegen oder über die Lehre vom individuellen Schadenseinschlag bejaht werden. Bei der Frage, ob überhaupt ein Gewinn kausal durch den Verstoß erzielt wurde, hilft der Anscheinsbeweis. Ausführungen zur Aufwendungserstattung, der Durchsetzung mithilfe des Auskunftsanspruchs und Fragen zur Verjährung bilden den Abschluss. Sodann stellt der Autor im 2. Teil die Besonderheiten der Vorteilsabschöpfung gem. §§ 34, 34a GWB heraus, die sich insbesondere aus der zusätzlichen Abschöpfungsbefugnis der Kartellbehörden und dem Vorteilsbegriff ergeben.
Schlussendlich schlägt Stefan Sieme eine Neuregelung vor, die die Schwachstellen des geltenden Rechts behebt. Die Nettoabschöpfung zugunsten des Bundeshaushaltes soll jeden Vermögensvorteil unabhängig von Schäden auf Abnehmerseite erfassen und verschuldensunabhängig greifen. Den Gläubigern soll das Prozesskostenrisiko genommen werden, indem der abgeführte Vorteil zur Finanzierung weiterer Klagen zur Verfügung steht.