Der Gleichberechtigungssatz – neue Form, alter Inhalt?
Untersuchung zu Gehalt und Bedeutung des neugefaßten Art. 3 Abs. 2 GG unter Einbeziehung Europäischen Gemeinschaftsrechts.
Kerstin Schweizer
Art. 3 Abs. 2 GG wurde im Jahre 1994 folgendermaßen ergänzt: „Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.“
Dieser neue Verfassungsauftrag zielt zwar auf die Schaffung individueller Chancengleichheit ab. Jedoch zeigt die Autorin, daß es angesichts „struktureller Diskriminierung“ nicht möglich ist, Chancengleichheit ganz ohne Blick auf die gesellschaftlichen Realitäten, will heißen auf die Verteilung von Positionen und Mitsprachemöglichkeiten (die sog. „Ergebnisebene“) zu beurteilen. Aufgrund dieses Ergebnisbezuges sind Opfer auf Seiten des bislang dominierenden Geschlechts zwangsläufig, Bevorzugungen von Frauen können daher zulässig sein. Das „Quotenurteil“ des EuGH aus dem Jahre 1995 hat daran nichts geändert, es besteht hier nicht etwa eine Disharmonie zwischen deutschem und Europäischem Recht. Das Gebot effektiver Chancengleichheit nimmt in Kauf, daß sich das Gesicht der Gesellschaft erheblich wandelt und verbietet es geradezu, die Gleichberechtigung der Frau gegen die Bedürfnisse der „bürgerlichen Familie“ auszuspielen. Es geht hier ganz klar um eine „Dimensionsfrage“: Die Verfassung verlangt ein völliges Umdenken.