Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Staatsorganisationsrecht.
Andreas Heusch
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat sich zu der maßgeblichen Schranke staatlicher Grundrechtseingriffe entwickelt. Seine Geltung im Staatsorganisationsrecht ist indes heftig umstritten. Im Schrifttum besteht eine starke Tendenz, seinen Anwendungsbereich auf das Staat-Bürger-Verhältnis zu begrenzen. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lässt keine klare Linie erkennen. Die im Jahre 1990 im Kalkar-Urteil ausgesprochene kategorische Verbannung des Grundsatzes aus dem Staatsorganisationsrecht ist bisher nicht ausdrücklich aufgegeben, in späteren Entscheidungen jedoch relativiert worden.
Vor diesem Hintergrund geht der Autor der Frage nach dem Geltungsgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach. Nach Diskussion der hierzu vertretenen Ansichten wird der eigene Ansatz entwickelt. Die Herleitung nimmt ihren Ausgang vom Vorrang, den sich die Verfassung selbst gegenüber jedem anderen innerstaatlichen Akt beimisst. Der Vorrang der Verfassung ist nur gewahrt, wenn auf Verfassungsebene getroffene Entscheidungen – unabhängig von ihrer subjektiv-rechtlichen Ausgestaltung – nicht zur beliebigen Disposition stehen.
In näher zu bestimmenden Eingriffskonstellationen bietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch im Staatsorganisationsrecht den adäquaten Schutz gegen unzulässige, die vorrangige Verfassungsentscheidung nicht hinreichend achtende Maßnahmen. Im zweiten Teil der Untersuchung wird im Rahmen einer Detailanalyse einzelner Grundgesetznormen die konkrete Schutzfunktion des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dargestellt. Es zeigt sich, dass der Grundsatz als Kompetenzausübungsschranke in diesem Bereich nicht nur zu angemessenen Ergebnissen führt, sondern eine konsistente Argumentation ermöglicht. Insbesondere im Verhältnis zwischen Bund und Ländern sowie bei staatlichen Eingriffen gegenüber Gemeinden ist ihm ein weites Anwendungsfeld eröffnet. Schutzwirkungen entfaltet er auch im Haushaltsverfassungs-, Wahlprüfungs- und Parlamentsrecht.