Der Kartellgehilfe als Bußgeldadressat im Europäischen Kartellrecht.
Jannik Otto
Jannik Otto untersucht die Bußgeldverantwortlichkeit von Kartellgehilfen nach europäischem Recht. Kartellgehilfen sind Unternehmen, die weder an der Kartellabsprache beteiligt sind, noch auf dem kartellierten Markt auftreten, dafür aber das Kartell etwa organisatorisch unterstützen. Zur Auslegung der bestehenden Bußgeldnormen des europäischen Kartellrechts werden zunächst die Reichweite und der Gewährleistungsgehalt des unionsrechtlichen strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips aus den Grundrechten der EMRK, GRC und als allgemeinen Rechtsgrundsatz und dem Rechtsstaatsprinzip hergeleitet. Dieses begrenzt die extensive Auslegung der unionsrechtlichen Bußgeldnormen anhand des sog. effet utile zugunsten der Rechtssicherheit. Daran ausgerichtet arbeitet der Autor die Voraussetzungen der Bußgeldverantwortlichkeit nach dem europäischen Kartellrecht heraus. Daneben werden die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit und die zivilrechtliche Haftung von Kartellgehilfen behandelt.