Der merkantile Minderwert.
Der Versuch einer schadensbegrifflichen Konkretisierung.
Burkhard Wilk
Gegenstand dieser Arbeit ist es im ersten Schritt die Rechtsprechung zum merkantilen Minderwert, die normativ aus einer Ergebniskorrektur der Differenzhypothese entstand, selbst einer Ergebniskorrektur zu unterziehen. Im zweiten Schritt wird der Versuch unternommen auf der Basis der vom BGB-Gesetzgeber gewollten begrifflichen Strukturen ein neues Konzept zum Phänomen des merkantilen Minderwerts vorzustellen, in welchem anstelle einer psychologischen Betrachtungsweise der physische bzw. reale Restschaden im Vordergrund steht. Zu den physischen Restschäden gehören dabei nicht nur die verbliebenen Einbußen, die man bisher dem sog. technischen Minderwert zugeordnet hat. Dazu gehören vielmehr auch die technischen Anlageschäden, die sich dadurch auszeichnen, dass trotz kunstgerechter Reparatur noch technische Unvollkommenheiten in Form technisch begründbarer (realer) Schadenanfälligkeiten verbleiben. Nur ein technisch begründbarer Restschaden bildet einen Substanzschaden ab, der in Geld zu bewerten ist. Sollte kein realer Restschaden verblieben sein, kann es letztlich nur auf den tatsächlichen oder mutmaßlichen Verkaufserlösverlust ankommen.