Der Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen – Rechtsgrundlagen im kirchlichen und staatlichen Recht
Eine Untersuchung zum öffentlichen Wirken der Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland
Götz Klostermann
In welcher Form leisten die Kirchen einen öffentlichen Beitrag zum Staat und zur Gesellschaft? Götz Klostermann bestimmt den Standpunkt des politischen Wirkens der Kirchen nach der Systematik des Grundgesetzes. Demnach wird der Schutzbereich der Tätigkeiten, die von Art 4 GG geschützt werden, mit der herkömmlichen Auslegung bewußt weit gefaßt. Dies erlaubt den Kirchen eine sehr freie Entfaltung in der Öffentlichkeit, macht sie aber zugleich selbst für das verantwortlich, was in der Gesellschaft mit ihrem Öffentlichkeitsauftrag in Verbindung gebracht wird. Wie wird das öffentliche Wirken der Kirchen in der rechtspolitischen Diskussion der Entwicklung der Bundesrepublik eingeschätzt? Götz Klostermann prüft in diesem Zusammenhang die Einschätzung durch die Koordinationslehre, die den Kirchen die Ausübung einer besonderen öffentlichen Gewalt im Staat zuordnet. Sie widerspricht der Rolle der Kirchen nach dem Grundgesetz genauso wie eine zeitweise verbreitete Auffassung, die die Kirchen in der öffentlichen Auseinandersetzung nur noch als ‚Verband unter Verbänden‘ einstufte. Götz Klostermann untersucht die Ursachen dieser verschiedenen Bewertungen und befaßt sich mit den innerkirchlichen Grundlagen. Er sucht nach innerkirchlichen Möglichkeiten, einen zu extensiven Umgang mit dem Begriff Öffentlichkeitsauftrag einzuschränken, da sich der kirchliche Beitrag in vielen Fällen nicht mehr von demjenigen anderer gesellschaftlicher Organisationen unterscheidet. Insgesamt erweist es sich jedoch als schwierig, aus theologischen Kriterien politische Schlußfolgerungen zu ziehen. Abschließend werden noch die Möglichkeiten des Kirchenrechts zur Einschränkung des Öffentlichkeitsauftrags untersucht.