Der Rechtsanwalt und sein Zweitberuf
Eine kritische Untersuchung der Tätigkeitsverbote der §§ 43a Abs. 6, 45 BRAO
Georg Dietlein
Jeder fünfte Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin übt neben dem klassischen Anwaltsberuf noch einen Zweitberuf aus (z.B. Notar:in, Insolvenzverwalter:in, Steuerberater:in, Unternehmensberater:in). Da es zwischen dem Anwalts- und dem Zweitberuf zu Interessenkollisionen kommen kann, verbietet das anwaltliche Berufsrecht ein Tätigwerden als Anwalt, wenn dieser mit derselben Angelegenheit bereits in einem anderen Beruf vorbefasst war (§ 45 Abs. 1 BRAO), sowie ein zweitberufliches Tätigwerden bei einer anwaltlichen Vorbefassung (§ 43a Abs. 6 BRAO). Die Arbeit analysiert die Reichweite, den Schutzzweck und auch die Grenzen der Tätigkeitsverbote der §§ 43a Abs. 6, 45 BRAO und geht dabei auf zahlreiche Zweitberufe ein.