Der Schuldbeitritt zwischen Gesamtschuld und Akzessorietät.
Jan Schürnbrand
Nach tradierter, bis heute herrschender Auffassung handelt es sich beim Schuldbeitritt um eine Mitverpflichtungsform, die gesamtschuldnerischen Charakter hat und sich durch die damit einhergehende Geltung der §§ 421 ff. BGB schon im Ansatz von der eine akzessorische Verpflichtung begründenden und dem Regime der §§ 765 ff. BGB unterliegenden Bürgschaft unterscheidet. Schon ein Blick auf die Kreditpraxis läßt indes Zweifel an dieser Einordnung aufkommen; denn danach sind Bürgschaft und Schuldbeitritt funktional austauschbar.
Auf der Grundlage der im jüngeren Schrifttum angestellten Unterscheidung zwischen dem „Schuldbeitritt zu Übernahmezwecken“ und dem „Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken“ kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, daß sich für ersteren die herrschende Meinung bewährt, daß aber letzterer einer grundlegenden Neubewertung bedarf. Nicht nur sind auf ihn jedenfalls diejenigen Vorschriften des Bürgschaftsrechts entsprechend anwendbar, die nicht Ausdruck deren Akzessorietät sind. Daher unterliegt der Sicherungsbeitritt selbst bei Zugrundelegung der traditionellen Auffassung namentlich dem Schriftformerfordernis des § 766 BGB und auch im Hinblick auf die verbraucherkreditrechtlichen Vorschriften der §§ 491 ff. BGB sowie den ergänzenden Regeln der §§ 774 Abs. 2, 775-777 BGB ist eine Gleichbehandlung mit der Bürgschaft sachlich geboten. Darüber hinaus und vor allem führt die bisher postulierte Anwendung der §§ 421 ff. BGB auf Sicherungsgeschäfte insgesamt zu sachwidrigen Ergebnissen. Daher schließt die Arbeit mit einem methodischen abgesicherten Plädoyer für eine weitgehende Auslegung solcher Mithaftungserklärungen als Bürgschaftsverpflichtungen.
Aus dem Geleitwort von Prof. Dr. Mathias Habersack